Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_896/2017
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Urteil vom 26. Oktober 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperiode 1999/2000 (Revision),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. September 2017 (66/2017/10).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SH, wo er Wohneigentum hält. Mit Entscheid 66/2002/32 vom 30. Dezember 2004 erkannte das Obergericht des Kantons Schaffhausen kantonal letztinstanzlich, die von der Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen in der Veranlagungsperiode 1999/2000 vorgenommene Erhöhung des Eigenmietwertes von Fr. 12'495.-- auf Fr. 14'280.-- sei rechtmässig. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Am 4. August 2017 richtete der Steuerpflichtige unter dem Betreff "Gesuch um Neubeurteilung des Entscheids vom 30. Dezember 2004 Nr. 66/2002/32" eine Eingabe an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Darin kritisierte er den seinerzeitigen obergerichtlichen "Fehlentscheid". Er stellte seine Überlegungen in den Zusammenhang mit den bundesgerichtlichen Urteilen 1P.40/1997 und 1P.42/1997 vom 25. März 1998, letzteres publ. in BGE 124 I 101, sowie der Entstehung des Dekrets (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes (SHR 641.120). Die Rüge ging im wesentlichen dahin, die bundesgerichtliche Vorgabe, wonach die Eigenmietwerte in jedem Einzelfall mindestens 60 Prozent der Marktmiete zu betragen haben, sei nicht umgesetzt worden. In der Praxis zeige sich im Kanton Schaffhausen eine höchst ungleiche Bewertung "einfachen" und "luxuriösen" Wohneigentums, wobei letzteres zulasten des ersteren begünstigt werde.
1.3. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen nahm die Eingabe vom 4. August 2017 als Revisionsgesuch gegen seinen seinerzeitigen Entscheid 66/2002/32 vom 30. Dezember 2004 entgegen. Mit Schreiben vom 16. August 2017 machte das Obergericht den Steuerpflichtigen auf die versäumte Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs aufmerksam und stellte in Aussicht, das Gesuch ohne Gegenbericht ohne Kostenfolgen "als erledigt" zu betrachten. Der Steuerpflichtige verlangte am 21. und 28. August 2017, dass das Gesuch behandelt wird.
1.4. Mit einzelrichterlicher Verfügung 66/2017/10 vom 19. September 2017 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Es erkannte, ein Revisionsbegehren im Sinne von Art. 165 des Gesetzes (des Kantons Schaffhausen) vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG/SH; SHR 641.100) sei innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Eröffnung des Entscheids einzureichen (Art. 166 StG/SH). Der revisionsbetroffene Entscheid 66/2002/32 sei dem Steuerpflichtigen am 31. Dezember 2004 zugestellt worden, womit das Recht auf Revision verwirkt und auf das Gesuch nicht einzutreten sei.
1.5. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht "Klage gegen den Regierungsrat und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen". Er verlangt "Wiedergutmachung".
1.6. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die Angelegenheit kann mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.
2.
2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
2.3. Abweichend davon untersucht das Bundesgericht die angebliche Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie von kantonalem Recht nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.156).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 4. August 2017 als Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 66/2002/32 vom 30. Dezember 2004 entgegengenommen. Der Steuerpflichtige macht vor Bundesgericht namentlich geltend, sein Gesuch vom 4. August 2017 um Neubeurteilung des Entscheids vom 30. Dezember 2004 habe mit den Worten begonnen: "Fehlentscheid des Obergerichts vom 30. Dezember 2004. Das Obergericht schützt eine vom Schaffhauser Regierungsrat begangene grobe Verfehlung." Der angefochtene Entscheid vom 19. September 2017 äussere sich aber einzig zur Revision des Entscheids 66/2002/32, wogegen die "Anschuldigung betreffs einer groben Verfehlung des Regierungsrates" unberücksichtigt geblieben sei.
3.2. Soweit der Steuerpflichtige zunächst die Bundesrechtskonformität des Entscheids aus dem Jahr 2004 bezweifeln sollte, was nicht restlos klar wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Rechtslage zur Fristenfrage treffend wiedergegeben hat. Auch wenn die Vorinstanz einzig auf das kantonale Recht verwiesen hat, handelt es sich um eine bundesrechtliche Fragestellung. Von Harmonisierungsrechts wegen unterliegen Revisionsgesuche einer relativen Frist von 90 Tagen und einer absoluten von zehn Jahren (Art. 51 Abs. 3 StHG [SR 642.14]). Diese bundesrechtliche Vorgabe hat der kantonale Gesetzgeber in Art. 166 StG/SH überführt. Mit Blick darauf ist die Vorinstanz bundesrechtskonform auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
3.3. Der Steuerpflichtige scheint seiner Eingabe vom 4. August 2017 eine weitere Dimension beizumessen. So trägt er nunmehr vor, die Vorinstanz sei den von ihm erhobenen Anschuldigungen gegen den Regierungsrat nicht nachgegangen. Dabei verkennt er, dass dieser Aspekt vom Obergericht mangels Zuständigkeit nicht zu verfolgen war. Gemäss Art. 52 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV/SH; SR 131.223) übt die gesetzgebende Behörde, das heisst der Kantonsrat (Art. 52 Abs. 1 KV/SH), die Oberaufsicht über die staatlichen Organe des Kantons aus, so namentlich auch über den Regierungsrat, die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben (Art. 55 Abs. 1 KV/SH). Soweit der Steuerpflichtige in grundsätzlicher Weise die Tätigkeit von Regierung und Verwaltung - vorliegend im Zusammenhang mit der Anwendung des kantonalen Dekrets vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes (vorne E. 1.2) - beanstanden will, hat er dies daher aufsichtsrechtlich und nicht revisionsweise zu tun.
3.4. Entsprechend kann der Vorinstanz auch nicht mit Recht vorgeworfen werden, sie sei diesem Gesichtspunkt in unhaltbarer Weise nicht nachgegangen, zumal dies in den Formen von Art. 106 Abs. 2 BGG hätte erfolgen müssen (vorne E. 2.3). Daran fehlt es aber. Der Steuerpflichtige nutzt seine achtseitige Eingabe vom 17. Oktober 2017, die nunmehr unter dem Titel "Klage gegen den Regierungsrat und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen" steht, vielmehr, um die aus seiner Sicht zutreffenden historischen Hintergründe aufzuzeigen. Im wesentlichen will er damit darlegen, dass der Entscheid 66/2002/32 vom 30. Dezember 2004 aus diesem Grund bundesrechtswidrig ausgefallen sei (vgl. S. 6-8 der Eingabe vor Bundesgericht), was aber - wie vom Obergericht mit Recht erkannt - eine Frage der Revision jenes Entscheids ist (dazu vorne E. 3.2).
3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher