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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_568/2018  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 26. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
 
vertreten durch B.________, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Schwellbrunn, 
Dorf 50, 9103 Schwellbrunn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juni 2018 (ERV 17 61). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 20. Oktober 2018 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 22. August 2018 gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juni 2018 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Oktober 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel