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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_529/2021  
 
 
Verfügung vom 26. Oktober 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. August 2021 (UB210128-O/U/BUT). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des bandenmässigen bzw. gewerbsmässigen Handels mit Drogenhanf bzw. Marihuana. Nachdem er am 21. April 2021 von der Polizei in flagranti beim Verkauf von einem Kilogramm Marihuana erwischt und festgenommen worden war, versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich A.________ in Untersuchungshaft. Ein Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf am 27. Mai 2021 ab. 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 26. Juli 2021 bis zum 26. Oktober 2021. 
Eine beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde blieb erfolglos; sie wurde mit Beschluss vom 25. August 2021 abgewiesen. 
 
B.  
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 25. August 2021 hat A.________ am 27. September 2021 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine unverzügliche Entlassung in Freiheit, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen; subeventualiter um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. 
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 teilt A.________ mit, dass er mit Verfügung vom 29. September 2021 aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt worden sei. Damit sei sein Rechtsschutzinteresse dahingefallen und die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
Am 6. Oktober 2021 teilt die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit, A.________ sei nicht aufgrund des bundesgerichtlichen Verfahrens aus der Haft entlassen worden, sondern weil die Auswertung seines entsiegelten Mobiltelefons keine substanziellen Belastungen ergeben hätte, welche den Tatverdacht anklagegenügend zu erhärten vermöchten. 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. 
 
2.  
Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist dessen Rechtsschutzinteresse dahingefallen und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Zwar sind unter besonderen Umständen bestimmte Rügen trotz Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft materiell zu behandeln (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f. mit Hinweisen); indes werden solche Umstände vorliegend weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Demzufolge ist das Verfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
3.  
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 mit Hinweisen). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Haftentlassung durch die Staatsanwaltschaft im unmittelbaren Anschluss an die Eingangsanzeige seiner Beschwerde ans Bundesgericht lasse auf "krass rechtsmissbräuchliches" Verhalten der Staatsanwaltschaft schliessen, weshalb die Verfahrens- und Parteikosten dem fallführenden Staatsanwalt aufzuerlegen seien.  
Die Staatsanwaltschaft bestreitet, den Beschwerdeführer aufgrund des bundesgerichtlichen Verfahrens aus der Haft entlassen zu haben; vielmehr habe sie vom polizeilichen Sachbearbeiter die schriftliche Mitteilung erhalten, dass die Auswertung des entsiegelten Mobiltelefons des Beschwerdeführers keine substanziellen Belastungen zum Vorschein gebracht hätten, welche den Tatverdacht betreffend Verbrechen gegen das BetmG anklagegenügend zu erhärten vermöchten. 
 
3.2. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten fällt zunächst auf, dass nicht nur der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die Staatsanwaltschaft sei seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers am 18. Mai 2021 praktisch untätig geblieben, sondern dass auch die Vorinstanz festgestellt hat, die Staatsanwaltschaft habe "aus untersuchungstaktischen Gründen und im Hinblick auf eine allfällige, ihrer Ansicht nach dringende Durchsuchung des Mobiltelefons mit Einvernahmen und der Konfrontation des Beschwerdeführers mit weiteren Untersuchungsergebnissen" zugewartet (angefochtener Beschluss, E. 2.4 S. 8). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verkaufs von einem Kilogramm Marihuana geständig war (weshalb ihm die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl über eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten angeboten hat [vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18. Mai 2021, Beschwerdebeilage 3]), sowie unter Berücksichtigung der über fünfmonatigen Haftdauer, besteht vor dem Hintergrund des bei beschuldigten Personen in Haft geltenden besonderen Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 279 E. 2.4) insgesamt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerde vom Bundesgericht gutzuheissen gewesen wäre.  
 
3.3. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Von einem "krass rechtsmissbräuchlichen Verhalten" der Strafverfolgungsbehörde, welches nach Auffassung des Beschwerdeführers die Auferlegung der Parteientschädigung an den fallführenden Staatsanwalt gebieten würde, kann indes keine Rede sein. Demnach hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).  
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 1B_529/2021 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn