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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_821/2022  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2022 (VWBES.2022.315). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ war seit Ende 2021 wegen starker Selbstgefährdung im Rahmen seiner Alkoholerkrankung und daraus resultierender Mangelernährung und Verwahrlosung mehrmals fürsorgerisch hospitalisiert oder in einem Heim untergebracht. 
Mit Entscheid vom 22. August 2022 hob die KESB Region Solothurn die fürsorgerische Unterbringung im Heim "B.________" auf und ersetzte sie durch eine solche im Alters- und Pflegeheim "C.________". Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. September 2022 ab. 
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Aus früheren Verfahren ist der fortgeschrittene und unumkehrbare hirnorganische Abbau zufolge Morbus Alzheimer bekannt (diagnostiziert im Gutachten vom 15. Februar 2022, welches im angefochtenen Entscheid erwähnt, aber nicht näher ausgeführt wird, weil es vorliegend nicht um die Frage der fürsorgerischen Unterbringung als solche, sondern um die Verlegung in ein geeigneteres Heim ging). Im aktuellen Bericht der psychiatrischen Klinik vom 10. August 2022 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner (einen strukturierteren Rahmen erforderlichen) Unterbringung sowie der schweren Selbstgefährdung als nicht mehr urteilsfähig eingestuft. Inwiefern das frühere Heim mit den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers überfordert war und inwiefern diese mit dem aktuellen Heim besser erfüllt werden können, wird im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, sondern er stellt in appellatorischer Weise das Gutachten und seine Erkrankung in Abrede, ohne dass jedoch konkretisierende Ausführungen erfolgen würden. Indes ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides gebunden und es werden diesbezüglich selbst dem Sinn nach keine Verfassungsrügen erhoben. Schliesslich erfolgen in rechtlicher Hinsicht keine Ausführungen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Solothurn, der Beiständin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli