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[AZA 0] 
I 400/01 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Urteil vom 26. November 2001 
 
in Sachen 
G.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner, Gschneitacker 357, 5727 Oberkulm, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
Mit Verfügung vom 23. August 2000 lehnte die IV-Stelle es Kantons Aargau das Gesuch der 1962 geborenen G.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab, weil bei Anteilen von je 50 % Erwerbstätigkeit und Haushaltführung nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ein Invaliditätsgrad von lediglich 12 % resultiere. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Mai 2001 ab. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, den Invaliditätsgrad auf Grund der beruflichen Leistungsfähigkeit neu zu beurteilen; zudem sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Während die IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) und bei im Haushalt tätigen Personen (Art. 5 Abs. 1 IVG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV) sowie bei teilweise erwerbstätigen, teilweise im Haushalt tätigen Personen (Art. 27bis Abs. 1 IVV) sowie die Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, nach welcher Methode die Invalidität zu bemessen ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 95 Erw. 3b und 129 Erw. 1c) richtig dargelegt. 
 
 
Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Invaliditätsgrad sei in ihrem Falle nicht nach der gemischten Methode, sondern auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Diese Frage kann aber aus den nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin hat seit 1980, auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder 1988/1989, bis 1996 immer zu 100 % gearbeitet. Da die Familie in eher knappen finanziellen Verhältnissen lebt und die Drittbetreuung der Kinder gewährleistet ist, wäre eigentlich anzunehmen, dass die Versicherte auch in dem für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt im August 2000 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und könnte. In den geschilderten Verhältnissen würde das Bekleiden einer Vollzeitstelle das Normalmass an Belastung nicht übersteigen. 
Aufgrund der medizinischen Akten ist nicht erstellt, aber auch nicht auszuschliessen, dass die Arbeitszeitreduktion 1996 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Seither ist aber unter der medizinischen Behandlung eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits anfangs 1997 effektiv wieder zu 60 % erwerbstätig wurde, war ihr deshalb bis zum Verfügungszeitpunkt im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand und insbesondere angesichts der zur Verfügung stehenden Entlastung in Haushalt und Kinderbetreuung eine Steigerung des Arbeitspensums zuzumuten, möglicherweise zwar nicht auf 100 %, aber doch in einem rentenausschliessenden Umfang. 
Wenn der Hausarzt Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 17. Mai 1999 schreibt, dass die Beschwerdeführerin mit einer Halbtagsbeschäftigung (recte: 60 %) ein für sie ideales Mass an externer Beschäftigung gefunden habe, begründet er dieses Ausmass der Einschränkung nicht medizinisch. Der vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
 
3.- Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
Nachdem die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode keinen Rentenanspruch hätte, und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, erweist sich diese als aussichtslos. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist darum nicht stattzugeben. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 26. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: