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[AZA 7] 
U 131/00 Gi 
 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
 
Urteil vom 26. November 2001 
 
in Sachen 
 
M.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard, Pelzgasse 15, 5001 Aarau, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
A.- Die 1957 geborene M.________ arbeitete seit April 1990 bei der Firma B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 9. August 1997 war sie in Kroatien als Beifahrerin in einen Autounfall verwickelt, bei welchem der von ihrem Ehemann gelenkte Personenwagen ins Schleudern geriet, mehrere Bäume touchierte und kleinere Bäume umfuhr, bevor er schliesslich rückwärts in einem Bachbett zum Stillstand kam. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, stellte anlässlich seines Untersuches am 11. August 1997 die Diagnose einer Commotio cerebri, eines Traumas der Halswirbelsäule (HWS) sowie eines psychischen Schocks nach Unfall und schrieb die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. In der Zeit vom 25. November bis 23. Dezember 1997 hielt sich die Versicherte in der Klinik Z.________ auf, in deren Austrittsbericht vom 8. Januar 1998 die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung empfohlen wurde, um die ängstlichdepressive Stimmungslage, die Unfallverarbeitung sowie die Schmerzproblematik und damit die Arbeitsfähigkeit günstig zu beeinflussen, während von der Fortführung ambulanter Physiotherapie zur Zeit keine Besserung zu erwarten sei. Die SUVA liess kreisärztliche Untersuchungen durchführen (Berichte des Dr. med. C.________ vom 20. Oktober 1997 und 24. Februar 1998) und bei X.________, Psychologe FSP und Familientherapeut, bei welchem M.________ im Frühjahr 1998 in Behandlung stand (sie brach die Therapie im Mai ab), einen psychotherapeutischen Bericht vom 26. Mai 1998 einholen. 
Mit Verfügung vom 30. Juni 1998 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen mit Wirkung auf den 31. Juli 1998 ein. Auf die Einsprachen der Schweizerischen Mobiliar als UVG-Ergänzungsversicherung, der Wincare Versicherungen als Krankenversicherer sowie der M.________ und nach Einholung eines Gutachtens der Klinik A.________, vom 30. April 1999 hielt die SUVA an der verfügten Leistungseinstellung fest (Einspracheentscheid vom 2. Juli 1999). 
B.- Hiegegen liess M.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Rente der Unfallversicherung auszurichten; eventualiter sei eine unabhängige interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Mit Entscheid vom 19. Januar 2000 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Anordnung eines neutralen, interdisziplinären medizinischen Gutachtens durch das Eidgenössische Versicherungsgericht oder die SUVA beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung, ebenso die Schweizerische Mobiliar und die Wincare Versicherungen, welche als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladen wurden. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 338; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) richtig dargelegt. Entsprechendes gilt für die Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103, 122 V 416 Erw. 2a), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Das kantonale Gericht hat sodann zutreffend festgehalten, dass in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 135 ff. Erw. 4 ff. vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf kann verwiesen werden. 
2.- a) Wie die Vorinstanz in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten zu Recht festgestellt hat, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. August 1997 und den anhaltenden Beschwerden der Versicherten zu bejahen, zumal es rechtsprechungsgemäss genügt, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die Beschwerden darstellt (BGE 121 V 329 Erw. 2a). 
b) Beizupflichten ist dem kantonalen Gericht auch darin, dass gemäss den medizinischen Berichten das in den ersten Monaten nach dem Unfall durch das Schleudertrauma geprägte Beschwerdebild von Beginn an psychogen überlagert und alsdann eindeutig dominiert wurde. Angesichts der im Vordergrund stehenden ausgeprägten psychischen Problematik hat die Vorinstanz für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem unbestrittenermassen dem mittleren Bereich zuzuordnenden Unfall und den fortbestehenden Beschwerden somit zu Recht auf die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa festgelegten Grundsätze abgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, bei Schleudertraumen der HWS fänden durchwegs - d.h. auch in den Fällen, in welchen eine ausgeprägte psychische Problematik die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen in den Hintergrund treten lässt - die Kriterien gemäss BGE 117 V 367 Anwendung, widerspricht dies ständiger Rechtsprechung, wie sie in Erw. 1 dargelegt worden ist. 
Ist der Unfall, was unbestritten ist, dem mittleren Bereich zuzuordnen, müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mehrere der im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegebenen Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa erfüllt sein, es sei denn, ein einziges Kriterium liege in besonders ausgeprägter Weise vor. Der Unfall ereignete sich weder unter dramatischen Begleitumständen noch war er besonders eindrücklich. Es verhält sich dabei ähnlich wie in dem in der Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1991 Nr. 1 S. 1 publizierten, dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllenden Fall, wo der Lastwagen, in welchem der Versicherte auf dem Beifahrersitz einen Lernfahrer begleitete, von der Strasse abkam, seitlich eine Böschung hinunterfuhr und nach anderthalbmaligem Überschlagen auf dem Dach liegen blieb. Schwere oder besondere Verletzungen müssen verneint werden in Anbetracht dessen, dass nicht eine Häufung verschiedener, für das Schleudertrauma der HWS typischer Beschwerden mit schwerwiegenden Auswirkungen vorlag (vgl. BGE 117 V 369). Nicht erfüllt ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Denn die Behandlung erschöpfte sich im Wesentlichen in der Ruhigstellung der Halswirbelsäule, Physiotherapie und der Abgabe von Medikamenten. Bereits im Oktober 1997 konnte der Kreisarzt Dr. med. C.________ rein somatisch "keinen groben Befund" mehr feststellen (Bericht vom 20. Oktober 1997), welche Einschätzung die Ärzte der Klinik Z.________, wo die Versicherte in der Zeit vom 25. November bis 23. Dezember 1997 stationär behandelt wurde, teilten (Austrittsbericht vom 8. Januar 1998). Zu verneinen ist sodann auch das Vorliegen körperlicher Dauerschmerzen. Soweit noch körperliche Beschwerden bestanden, waren sie in hohem Masse psychisch überlagert (vgl. die Berichte von X.________ vom 26. Mai 1998 und der Klinik A.________ vom 30. April 1999), was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat. Ebenso verhält es sich mit dem Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Eine volle unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand lediglich während der ersten Monate, während die Ärzte in der Folgezeit übereinstimmend von einer überwiegend psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht die Rede sein. Dass die Anordnung des am 21. April 1998 unternommenen und nach einer halben Stunde gescheiterten Arbeitsversuches sich auf den Heilungsverlauf nicht gerade günstig auswirkte (vgl. Bericht der Schulthess Klinik vom 30. April 1999), vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. 
Weitere Beweisvorkehren erübrigen sich, da von der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten Einholung eines interdisziplinären Gutachtens angesichts der Tatsache, dass der Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und die ärztlichen Einschätzungen übereinstimmen, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
Da somit keines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien als erfüllt gelten kann, besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen des Unfallversicherers. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung, 
der Schweizerischen Mobiliar, Zürich, und 
der Wincare Versicherungen, Wohlen, zugestellt. 
 
Luzern, 26. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: