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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 268/04 
 
Urteil vom 26. November 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1969, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 26. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1969 geborene, aus Bosnien stammende H.________ war seit 1989 in der Schweiz als Bauhandlanger tätig und stand zuletzt in einem bis Ende November 1997 befristeten Arbeitsverhältnis. Während der anschliessenden Arbeitslosigkeit zog er sich am 20. Dezember 1997 bei einem Verkehrsunfall nebst diversen Kontusionen (Rippen, Beckenkamm, Knie, Ellbogen links und Orbita rechts) eine Totalruptur des hinteren Kreuzbandes und eine subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des dorsolateralen Kapselbandapparates des linken Kniegelenkes zu. Die Knieverletzung wurde am 19. Juni 1998 im Kantonsspital Luzern operativ behandelt. Vom 24. Februar bis 12. Mai 1999 erfolgte eine stationäre Therapie in der Klinik E.________. 
Am 8. April 1999 meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte den Bericht des Dr. med. A.________ vom 11. Juli 1999 ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, welchen unter anderem die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. B.________ vom 16. August 1999 beilag. Vom 29. März bis 26. April 2000 weilte der Versicherte zur Abklärung und weiteren Behandlung erneut in der Klinik E.________ (Austrittsbericht vom 15. Mai 2000). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) X.________, welche am 11. August 2000 ihren Bericht erstellte. Mit Verfügung vom 22. September 2000 sprach die SUVA H.________ mit Wirkung ab 1. November 2000 eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50% sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20% zu. Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2001 hielt sie im Rentenpunkt an der Verfügung fest und erhöhte die Integritätsentschädigung auf 40%. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze und mit Wirkung ab 1. November 2000 - unter Berücksichtigung des von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrades - eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. März 2004 gut, indem es die IV-Stelle zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch über den 1. November 2000 hinaus verpflichtete. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Verfügung vom 6. Februar 2002 zu bestätigen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Höhe des Invaliditätsgrades auf der Basis einer Restarbeitsfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit von mindestens 60% befinde. 
H.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1. Januar 2003 und somit nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 6. Februar 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
 
Zu ergänzen ist, dass auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (6. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
1.2 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) wie auch die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 41 IVG). Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
1.3 Beizufügen ist, dass nach der Rechtsprechung danach zu trachten ist, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Insbesondere darf die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werden. Bereits rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben, sondern müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Nicht zulässig ist es, eine an sich vertretbare Ermessensausübung durch den zuerst verfügenden Versicherer ohne Vorliegen triftiger Argumente durch einen anderen - unter Umständen ebenfalls vertretbar erscheinenden - Ermessensentscheid zu ersetzen. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers bilden beispielsweise äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen (BGE 126 V 293 Erw. 2d). 
2. 
Der Beschwerdegegner leidet als Folge des Unfalles vom 20. Dezember 1997 an einer anteromedialen Instabilität des linken Knies (vgl. Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 15. Mai 2000), während unfallfremde gesundheitliche Probleme nicht zur Diskussion stehen. Mit Entscheid vom 26. März 2004, dessen Erwägungen mit dem hier angefochtenen, die Invalidenversicherung betreffenden Entscheid praktisch übereinstimmen, verpflichtete die Vorinstanz die SUVA, dem Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100% zu bezahlen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig ist, ob dieser vom kantonalen Gericht auch für die Belange der Invalidenversicherung angenommene Invaliditätsgrad zu bestätigen ist. 
2.1 Gemäss den Ausführungen von Dr. med. B.________ im Bericht der Untersuchung vom 16. August 1999 ist die sagittale Instabilität des linken Knies auch mit der Schiene wahrscheinlich im bestehenden Umfang bleibend. Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die linke Beinachse sind nicht mehr zumutbar, ebenso wenig das Begehen von Leitern, Treppen und unebenem Gelände. Das Tragen von Gewichten ist auf höchstens 12 bis 15 kg reduziert. Vorteilhaft sind Wechselbelastungen und vor allem sitzende Tätigkeiten. Bei günstigen Arbeitsbedingungen mit Wechselbelastung und optimalen Positionen ist ein ganztägiger Einsatz zumutbar. Laut Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 15. Mai 2000 ist dem Versicherten eine vorwiegend sitzende leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Gemäss Gehtest ist eine Gehstrecke von 110 m an zwei Unterarmstöcken möglich. Tragende Tätigkeiten können wegen der Vorderarmstöcke nicht ausgeübt werden, während für sitzende Arbeitspositionen keine Einschränkung besteht. 
2.2 Aus dem Bericht der BEFAS vom 11. August 2000, welcher auf vom 4. bis 21. Juli 2000 durchgeführten Abklärungen beruht, ergibt sich, dass dem Versicherten wegen der Gehstöcke jeglicher Materialtransport zum Arbeitsplatz verunmöglicht ist und dass auch keine ungünstigen Terrainverhältnisse wie Treppen, Leitern und unebene Böden in Frage kommen. Neben den Einschränkungen in der Einsetzbarkeit ist mit einer reduzierten Stundenleistung (70% bis 80%) zu rechnen. Die reduzierte Stundenleistung, die Arbeitsunterbrechung durch Entlastungshaltungen und die fehlende Einsetzbarkeit für bestimmte Tätigkeiten im Arbeitsablauf bewirkten eine Reduktion der normalen Tagesleistung bei angepassten Arbeiten von rund 40%. Eine Verwertbarkeit in der freien Wirtschaft sei nur theoretisch, wobei das Einkommen bei Fr. 2000.- liegen dürfte. Die Frage des kantonalen Gerichts, ob es auf dem für den Versicherten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen gebe, verneinte die BEFAS im Antwortschreiben vom 21. März 2003. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt sei an ihm wegen der eingeschränkten Leistung und den Erschwernissen durch den Materialtransport nicht interessiert. Ohne Behinderung habe sich dieser auf einfache Hilfstätigkeiten beschränkt. Viele davon würden wegen der Behinderung nunmehr entfallen, während industrielle Hilfsarbeiten wie Kontrollarbeiten, Blister einlegen und Montagearbeiten weiterhin ausgeführt werden können, sofern ein Arbeitsplatz gefunden werde und dabei eine geldwerte Leistung erzielt werden könne. 
3. 
Fraglich und zu prüfen ist, ob und inwiefern sich das verbliebene Leistungsvermögen bei zumutbarem Einsatz auf dem für den Beschwerdegegner in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. 
3.1 Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in Art. 28 Abs. 2 IVG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Ausformungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und quantitativer Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des Gesetzes ist dort nicht mehr gegeben, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form ausgeübt werden kann, dass sie im allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht zu finden ist oder ein besonderes Entgegenkommen erfordert, das vom durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise nicht zu erwarten ist (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a). 
3.2 Um die Leistungsbereiche von Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung voneinander abzugrenzen, schreibt das Gesetz vor, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens von der Fiktion eines (konjunkturell) ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen ist. Damit sind zur Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht mehr die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Der Umstand, dass es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie er im Rahmen der Invaliditätsbemessung Anwendung findet, um einen theoretischen und abstrakten Begriff handelt, bedeutet nicht, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit abstrakt, losgelöst von der Wirklichkeit der Arbeitswelt, zu beurteilen ist. Zu untersuchen ist, ob die behinderte Person, nachdem sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, noch fähig ist, eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Ob indessen eine Realisierung aufgrund der herrschenden Konjunkturlage möglich ist, bleibt für die Invaliditätsbemessung unerheblich (Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 36). Der versicherten Person können bei der Festlegung des Invalidenlohnes nicht sämtliche, aus der Pflicht zur Schadenminderung sich ergebenden, gesundheitlich zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden, sondern nur diejenigen, welche für sie nach den gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten, nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommen (BGE 113 V 28 Erw. 4a). An geeigneten Arbeitsgelegenheiten zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit fehlt es insbesondere für Versicherte, die nur für manuelle Arbeiten einsetzbar sind, deren Leistungsfähigkeit aber so stark eingeschränkt ist, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu vermitteln sind (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104; ZAK 1991 S. 320; Rudolf Rüedi, a.a.O., S. 42). 
3.3 Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdegegner die frühere Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung völlig ausgeschlossen. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Einschränkungen des Beschwerdegegners seien derart einschneidend, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für ihn keine reale Beschäftigungsmöglichkeit kenne. Davon ging zumindest für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Oktober 2000 auch die IV-Stelle aus, indem sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt sie sich auf den Standpunkt, zumindest seit Juli 2000 sei eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 60% gegeben, bezüglich welcher die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht praktisch ausgeschlossen sei, weshalb ein Einkommensvergleich auf dieser Basis durchzuführen sei. 
3.4 Der Beschwerdegegner ist wegen seiner Kniebeschwerden bei gehenden und stehenden Tätigkeiten behindert. Im Rahmen der Beurteilung durch die BEFAS, an welcher auch ein Mediziner mitwirkte, wurde festgehalten, das Gangbild sei von einer eindrücklichen Knieinstabilität gekennzeichnet, welches bei jedem Schritt nach medial und vorne ausweiche. Trotz Stöcken sind nur wenige Minuten Stehen und Gehen möglich. Aus diesem Grund fallen aber auch alle Beschäftigungen weg, bei denen Material transportiert werden muss. Während der Arbeitserprobung musste sich der Versicherte zudem ab und zu zurückziehen und 10 bis 15 Minuten hinlegen. Anschliessend erschien er wieder zur Arbeit und erbrachte in seinem Bereich qualitativ und quantitativ eine recht gute Leistung. Selbst bei sitzenden Tätigkeiten ist er darauf angewiesen, die Position des linken Beines zu verändern. Die BEFAS geht daher einschränkend von einer "praktisch" vollständig sitzenden Tätigkeit aus. Angesichts der zur medizinisch-theoretischen Verminderung des Leistungsvermögens hinzutretenden invaliditätsbedingten Störungen eines geregelten Arbeitsablaufs kann nicht erwartet werden, dass sich ein potentieller Arbeitgeber bereit erklären würde, den Versicherten zu beschäftigen. Im konkreten Fall erscheint das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus den erwähnten Gründen als unrealistisch. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging. Damit hat der Beschwerdegegner auch ab dem 1. November 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: