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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_528/2007/leb 
 
Urteil vom 26. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, alias Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Beda Meyer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, 2. Kammer, 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 22. August 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1974) heiratete im Mai 2000 eine Landsfrau, die über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich verfügte. Darauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Im Oktober 2004 wurde X.________ verhaftet; er befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Mit Urteil vom 1. Februar 2006 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen vollendeten und versuchten bandenmässigen Raubes sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Zuchthausstrafe von viereinhalb Jahren. Hierauf gestützt verweigerte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. August 2006 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat am 4. April 2007 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. August 2007 abgewiesen. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Oktober 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache an den Regierungsrat oder an das Verwaltungsgericht "zur Klärung des Sachverhalts, zur Bestellung eines Gutachtens zur Legalprognose des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung respektive Neubeurteilung zurückzuweisen". 
 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. 
2. 
Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass der dem Beschwerdeführer nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) und Art. 8 EMRK grundsätzlich zustehende Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erloschen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihre Prüfungsbefugnis dabei nicht unzulässig beschränkt. Sie durfte offen lassen, ob diesem grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung oder zusätzlich auf die Niederlassungsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG zusteht, da sie die Verhältnismässigkeitsprüfung auch auf die zweite Variante bezogen hat (vgl. im Übrigen BGE 122 I 267 E. 1a S. 269 f.; 127 II 60 E. 1c S. 63 f., die hier eher gegen das Entstehen eines Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung sprechen). Dabei hat sie die zu berücksichtigenden Interessen in zutreffender Weise gegeneinander abgewogen. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Das Ergebnis der Interessenabwägung entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Praxis. Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen anderen Entscheid der Vorinstanz (VB.2000.00413 vom 14. März 2000 [recte: 2001]). Dort wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur deshalb bewilligt, weil der straffällige Ausländer vier schulpflichtige Kinder hatte, die in der Schweiz geboren oder hierher im Alter von zwei Jahren eingereist waren, wobei die beiden ältesten Kinder inzwischen das 12. und 15. Lebensjahr erreicht hatten. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keine Kinder. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. 
3.1 Die Vorinstanz hätte unter anderem seine Ehefrau als Zeugin zu seiner Integration in der Schweiz einvernehmen müssen. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit darzulegen, inwieweit er in der Schweiz integriert ist. Was er dazu vorgebracht hat, hat die Vorinstanz berücksichtigt; dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. Mithin durfte die Vorinstanz von der Einvernahme der Zeugen absehen. 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Vorinstanz hätte ihn persönlich zu der Frage anhören müssen, ob von ihm eine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe; dazu hätte sie auch ein Gutachten bestellen müssen. Die Vorinstanz geht - in nicht zu beanstandender Weise - davon aus, dass selbst wenn die Rückfallgefahr gering sein sollte, die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt. Demnach war sie nicht gehalten, zum erwähnten Beweisthema die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen. Nur ergänzend sei bemerkt, dass das Bestehen einer Rückfallgefahr - entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers - mit Blick auf Art. 8 EMRK und das nationale Ausländerrecht (ANAG) keine unabdingbare Voraussetzung für die Verweigerung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung darstellt (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185, mit Hinweisen). 
3.3 Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seiner Rüge nicht durch, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt. Zum einen hatten sich die vom Verwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladenen Behörden nicht geäussert (Sicherheitsdirektion) oder ohne weitere Ausführungen nur Abweisung des Rechtsmittels beantragt (Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrates). Zum anderen war die Vernehmlassung der Staatskanzlei dem Beschwerdeführer Ende Juni 2007 zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden. Bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheids am 22. August 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Insoweit wurde Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Eine etwaige Verfahrensnorm, die zwingend einen zweiten Schriftenwechsel vorschreiben würde, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden kann. Diesem Ausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse eine reduzierte Gerichtsgebühr festgesetzt wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: