Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_566/2007 
 
Urteil vom 26. November 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Herbert P.J. Krall, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weinmann, 
Betreibungsamt B.________. 
 
Gegenstand 
Arrestvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 28. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Auf Ersuchen der Y.________ GmbH arrestierte das Bezirksgericht Arlesheim mit Arrestbefehl vom 4. Mai 2007 für eine sich auf einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart stützende Forderung von Fr. 2'467.84 nebst Zins das Lohnguthaben des Schuldners S.________ bei der X.________ AG. 
In der Folge zeigte das Betreibungsamt B.________ der X.________ AG an, dass die arrestierte Forderung rechtsgültig nur noch an das Amt geleistet werden könne, und forderte diese auf, den mit Arrest belegten Betrag bei Fälligkeit abzuliefern; ferner wurde sie darum gebeten, den Arrestschuldner aufzufordern, sich zur Erstellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf dem Betreibungsamt zu melden. 
B. 
Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 30. Mai 2007 verlangte die X.________ AG die Aufhebung des Arrestes. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft wies diese mit Entscheid vom 28. August 2007 ab mit der Begründung, es würden keine Mängel beim Arrestvollzug gerügt, sondern sinngemäss Einwände gegen den Arrestgrund und den Arrestgegenstand erhoben. 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat die X.________ AG am 1. Oktober 2007 Beschwerde erhoben. Gleichzeitig hat sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerdefrist gegen Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Der angefochtene Entscheid vom 28. August 2007 wurde am 31. August 2007 im Empfang genommen. Die Beschwerde vom 1. Oktober 2007 ist somit verspätet. Nachfolgend ist das Gesuch um Fristwiederherstellung zu prüfen. 
2. 
Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bringt vor, noch ehe die Post in seiner Binninger Kanzlei geöffnet worden sei, habe er sich am 31. August 2007 gegen Mittag nach Südbaden an einen Termin begeben müssen, der erst am frühen Abend geendigt habe. Am nächsten Tag habe er, ohne nochmals die Kanzlei aufgesucht zu haben, eine Dienstreise nach Westfalen angetreten. Am 5. September 2007 sei er zurückgekehrt. Da er seine Stammkanzlei in Weil am Rhein in einer Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Rainer Schuhmacher betreibe und dieser die Beschwerdeführerin im deutschen Raum vertrete, hätte die in Binningen eingehende Post ungeöffnet an Kollege Schuhmacher weitergeleitet werden sollen. Die äusserst zuverlässige Frau F.________ habe den Transfer besorgt, wie dies seit zehn Jahren anstandslos geschehe. Am 4. September 2007 habe sie die Anwaltspost der drei letzten Arbeitstage auf dem Rücksitz ihres Wagens neben einem anderen Stapel Korrespondenz deponiert. Auf der kurvenreichen Fahrt von Binningen nach Weil müsse zwischen den beiden Stapeln etwas verrutscht sein; der angefochtene Entscheid sei jedenfalls nicht mehr unter dem Stapel gewesen, den sie in Weil in den Briefkasten Krall & Schuhmacher geworfen habe. Die weitere Post habe Frau F.________ zunächst mit nach Hause genommen. Wegen Zahnproblemen sei sie am 5. September 2007 bei einem Kieferchirurgen gewesen und die Abklärung habe ergeben, dass sie sich alle vier Weisheitszähne ziehen lassen müsse. Der Eingriff sei derart schwer und schmerzhaft gewesen, dass sie zunächst krank geschrieben worden sei und erstmals am 10. September 2007 versucht habe, ihre Arbeit zeitweise wieder aufzunehmen. Sie sei aber nach wie vor handikapiert gewesen und habe kaum reden können. Erstmals am 23. September 2007 sei sie wieder dazugekommen, sich mit der Post zu befassen, die sie am Vorabend der Operation nach Hause genommen habe. Darunter habe sich zu ihrer Überraschung der Umschlag mit dem angefochtenen Entscheid befunden, den sie am 24. September 2007 in der Anwaltskanzlei abgegeben habe. Vor diesem Hintergrund treffe ihn (Krall) keine Schuld an der verpassten Frist und sei diese folglich wieder herzustellen. 
3. 
Ist eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wieder hergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Eine analoge Bestimmung enthält Art. 33 Abs. 4 SchKG
Konkret geht es um die Frage, ob ein unverschuldetes Hindernis vorlag. Dies ist zu bejahen bei plötzlich eintretender Handlungsunfähigkeit infolge schwerer Erkrankung, Unfall, unerwartetem Tod naher Angehöriger u.ä., welche der Verfahrenspartei fristgerechtes eigenes Handeln oder Bestellen eines Vertreters verunmöglicht. Ein solches Hindernis hört auf, unverschuldet zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar ist, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Demgegenüber berechtigt blosse Nachlässigkeit wie Vergessen oder Verlieren von Urkunden von vornherein nicht zur Fristwiederherstellung (vgl. BGE 108 V 109; 112 V 255; 114 II 181; 119 II 86). 
4. 
Der angefochtene Entscheid ist am 31. August 2007 in den Machtbereich von Rechtsanwalt Krall gelangt. Über diesen hat er allein die Herrschaft und es obliegt ihm, seine Bürostruktur zweckmässig zu organisieren und insbesondere für den Fall längerer Abwesenheiten sicherzustellen, dass fristauslösende Zustellungen auch tatsächlich zur Kenntnis genommen werden (BGE 85 II 48; 114 Ib 67 E. 2d S. 72). Vorliegend war das Hindernis, rechtzeitig zu handeln, allein in der Abwesenheit von Rechtsanwalt Krall und der internen Organisation seines Büros begründet. 
Kein Entschuldigungsgrund sind im Übrigen Handlungen und Versäumnisse von Hilfspersonen, werden doch diese ungeteilt dem Geschäftsherrn angerechnet (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.). So werden beispielsweise selbst Verzögerungen durch die Bank bei der Überweisung des Kostenvorschusses der Verfahrenspartei zugerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 3 S. 74; Entscheid 1P./62/1999, E. 2), obwohl diese keinen direkten Einfluss auf die bankinternen Abläufe hat. Auch die Hilfsperson von Rechtsanwalt Krall war weder objektiv noch subjektiv handlungsunfähig: Bei der Abgabe der Post in Weil am Rhein hätte ohne weiteres überprüft werden können, ob sich die fristauslösende Sendung (angesichts der kurvenreichen Fahrt noch) unter den abgegebenen Dokumenten befinde; sodann kann das Ziehen von Weisheitszähnen nicht mit einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung verglichen werden, die keine Zeit zur Organisation einer Stellvertretung mehr lässt. 
5. 
Insgesamt ergibt sich, dass kein unverschuldetes Hindernis vorlag und das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist. Als Folge kann auf die verspätete Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. November 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Möckli