Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_776/2008/don 
 
Urteil vom 26. November 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Y.________, 
Betreibungsamt Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. November 2008 des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung (in einer Betreibung der Gemeinde Y.________ für ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 50'201.-- auf Grund eines rechtskräftigen Vaterschaftsurteils und nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den genannten Betrag) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgerichtspräsidium erwog, im Vollstreckungsverfahren sei die (unter Hinweis auf das Fehlen eines Vaterschaftsgutachtens erfolgte) Bestreitung der Unterhaltsforderung ebenso unzulässig wie der - erst anlässlich der Pfändung zu berücksichtigende - Einwand des Beschwerdeführers, wonach er den in Betreibung gesetzten Betrag nicht bezahlen könne, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidiums auseinandersetzt, indem er seine vom Kantonsgerichtspräsidium bereits widerlegten Einwendungen wiederholt, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 5. November 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. November 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann