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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_647/2008 
 
Urteil vom 26. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Josef Mock Bosshard, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 12. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
D.________, geboren 1949, erlitt am 22. August 2005 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich am Rücken und am linken Knie verletzte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. September 2006 und Einspracheentscheid vom 29. November 2006 schloss sie den Fall ab mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Juni 2008 ab. 
 
C. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst unter Berufung auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 31. Mai 2006 geltend, seine Rückenschmerzen seien durch eine Haltungsanomalie sowie muskuläre Dysbalance verursacht, welche eindeutig Unfallfolgen darstellten. 
 
Dem genannten Austrittsbericht des Spitals Y.________, wo sich der Versicherte vom 8. bis zum 24. Mai 2006 aufhielt, ist indessen zu entnehmen, dass Dr. med. M.________ das Schmerzbild nicht eindeutig auf pathologische/anatomische Veränderungen zurückführen konnte. Keine entsprechenden Befunde wurden denn auch in der Klinik X.________ erhoben, wo der Beschwerdeführer vom 28. Juni bis zum 4. August 2008 abgeklärt wurde. Die SUVA hat dazu durch ihre Abteilung Versicherungsmedizin Stellung nehmen lassen. Gemäss Einschätzung des Dr. med. S.________ vom 24. September 2008 ist eine Weichteilkontusion, also eine Verletzung ohne objektivierbaren strukturellen Schaden, wie sie der Versicherte bei seinem Arbeitsunfall erlitten hat, ungeeignet, länger als einige Wochen bis Monate Beschwerden zu verursachen. 
 
Entscheidend ist letztlich, dass die geltend gemachte muskuläre Dysbalance und Haltungsanomalie nach Lage der medizinischen Akten lediglich kurz nach dem Unfall festgestellt wurden, jedoch mangels entsprechender pathologischer Befunde nicht darauf zurückgeführt werden können. Nachdem der Beschwerdeführer eingehend abgeklärt wurde, sind weitere Untersuchungen nicht erforderlich. 
 
4. 
Zu den noch geklagten Kniebeschwerden hat sich Dr. med. S.________ bereits am 18. April 2007 einlässlich geäussert und festgehalten, dass der erlittene Unfall nicht geeignet war, eine Meniscusläsion zu verursachen. Das magnetresonanztomographisch und arthroskopisch festgestellte Risssystem sei typischer Ausdruck degenerativer Meniscusveränderungen. Da die Befunde anlässlich des Ereignisses vom 22. August 2005 erstmals manifest geworden seien, habe die SUVA die Kosten für die entsprechende Behandlung (Teilmeniscectomie) übernommen. Wie Dr. med. S.________ in seinem Bericht vom 24. September 2008 ergänzt, konnten die nach der Operation geklagten Beschwerden auch gemäss den vom Versicherten nachträglich eingereichten Arztberichten einzig auf die Schädigung eines Nervs (N. cutaneus surae lateralis) zurückgeführt werden. Diese ist jedoch, wie von Dr. med. S.________ schon am 18. April 2007 ausführlich dargelegt, unfallfremd. 
 
Was der Beschwerdeführer gegen die Einschätzung des Dr. med. S.________ vorbringt (falsche Zitierung von Daten), vermag keine Zweifel an deren fachlichen Richtigkeit zu begründen. Entscheidend ist, dass die noch geklagten Kniebeschwerden, soweit pathologisch erklärbar, nach schlüssiger Einschätzung des Dr. med. S.________ nicht durch den Unfall beziehungsweise den in der Folge durchgeführten Eingriff verursacht worden sind. 
 
5. 
Nachdem weder die Rücken- noch die Knieschmerzen, welche der Versicherte bis heute beklagt, auf den erlittenen Unfall zurückgeführt werden können, gilt Gleiches auch für das geltend gemachte schmerzbedingte Hinken. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. November 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo