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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_753/2007 
 
Urteil vom 26. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3008 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1965 geborene M.________ war seit 1. August 1991 als Hauptsachbearbeiterin der Verwaltung der Gemeinde Y.________ zu einem Pensum von durchschnittlich 90 % angestellt und dadurch bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (seit 2002 Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [im Folgenden: Allianz]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. August 1999 schlug die Versicherte bei einem Sturz von einem nicht arretierten Gartentisch, auf welchem sie sass, den Kopf auf und zog sich Verletzungen zu, die medizinisch behandelt werden mussten und eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Am 9. Juni 2000 stiess auf einer spanischen Autobahn ein von hinten herannahender Personenwagen in das Heck des vom Lebenspartner der Versicherten gelenkten Automobils. In der am 14. Juni 2000 aufgesuchten Clinica S.________ wurde ein Röntgenbild angefertigt und eine traumatische "Latigazo cervical post-acc. trafico" diagnostiziert (vgl. Rechnungen vom selben Tag). Der nachbehandelnde Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, stellte am 19. Juni 2000 in Übereinstimmung mit dem gleichentags konsiliarisch konsultierten Spital X.________ ein akutes Cervicalsyndrom ohne radiologisch nachweisbare radikuläre oder ossäre Läsionen mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit fest (Berichte vom 26. Juni 2000). Auf Empfehlung des die Versicherte weiter betreuenden Dr. med. L.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, (vgl. Berichte vom 14. September 2000 sowie 29. März und 1. Juni 2001), wurden im Spital X.________ eine ambulante Untersuchung in der neuropsychologischen Sprechstunde (Berichte der psychiatrischen Poliklinik vom 10. November und 19. Dezember 2000) sowie eine stationäre Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik A.________, welche vom 10. Juli bis 7. August 2001 dauerte (vgl. Bericht vom 3. September 2001), durchgeführt. Die Versicherte stand ab 22. Februar 2001 bis Mai 2002 zudem in Behandlung bei Frau Dr. phil. U.________, Psychologin FSP, Psychotherapeutin, welche eine Somatisierungsstörung mit klassischen Symptomen nach HWS-Trauma ICD-10: 45.0 diagnostizierte (Berichte vom 5. Juli 2001 und 24. Mai 2002). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). 
 
Am 18. Juni 2001 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern tätigte medizinische (worunter die polydisziplinäre Expertise der Medizinischen Abklärungsstation des Universitätsspitals E.________ vom 11. November 2002 [im Folgenden: MEDAS]) sowie berufliche Abklärungen (vgl. Bericht der Stiftung G.________ vom 11. Februar 2004) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 2005 rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Die Allianz holte ein weiteres polydisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 26. September 2006 ein, dessen Ärzte eine vollständige Arbeitsfähigkeit postulierten. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 stellte die Allianz in Kenntnis der von der Versicherten eingeholten Stellungnahme des Expertiseninstituts Z.________ vom 22. Oktober 2006, sowie der zusätzlichen Auskünfte der MEDAS (vom 19. und 20. Dezember 2006 sowie 10. Februar 2007) ihre Leistungen ab 31. Dezember 2006 ein, weil keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. April 2007). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher eine weitere Stellungnahme des Expertiseninstituts Z.________ vom 21. April 2007 aufgelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 6. November 2007). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt M.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Allianz "zu verpflichten, auch nach dem 31. Dezember 2006 die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen auszurichten." 
 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Prozessthema bildet die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auffahrunfall vom 9. Juni 2000 steht. 
 
2. 
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
3.1 Es ist unbestritten und steht ausweislich der Akten fest, dass die Ärzte zu keinem Zeitpunkt ein medizinisches Korrelat objektivieren konnten, welches die geklagten Beschwerden (chronische cervicale sowie Kopfschmerzen; generalisierte Schmerzen im Bereich des Rückens mit Ausstrahlung lumbal vor allem in die Schulterpartien und den linken Arm [mit schmerzbedingter diskreter Schwäche] sowie gelegentlich thorakal ins linke Bein; Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen mit Leistungsminderung; vgl. Gutachten der MEDAS vom 11. November 2002) hinreichend zu erklären vermochte. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 9. Juni 2000 bestehe, auf das Gutachten der MEDAS vom 26. September 2006 sowie deren zusätzlichen Auskünfte (vom 19. und 20. Dezember sowie 10. Februar 2007) abzustellen sei. Danach sei der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen. Hiegegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Expertise der MEDAS vom 26. September 2006 weise gravierende inhaltliche Mängel auf, weshalb kein verlässliches Beweismittel vorliege. 
3.2 
3.2.1 Im Gutachten vom 11. November 2002 stellten die Sachverständigen der MEDAS aus somatischer Sicht ein chronifiziertes cervicocephales Schmerzsyndrom mit leichter Hirnleistungsschwäche fest, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte. Demgegenüber gelangten sie in der Begutachtung vom 26. September 2006 (in teilweise anderer personeller Zusammensetzung) zum Schluss, initial hätten nach dem Unfall vom 9. Juni 2000 die Folgen einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) nach Krämer Grad I vorgelegen, die binnen vier bis sechs Wochen zur Ausheilung komme; für diesen Zeitraum ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit bis zu 100 %. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass eine schlüssige Diskussion dieser Diskrepanz nicht stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz haben die Ärzte der MEDAS nicht einen gleich gebliebenen Sachverhalt aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis medizinisch neu beurteilt. Die Arbeiten des Traumaforschers H.________ stammen aus dem Jahre 1978 und waren daher bereits im Jahre 2002 bekannt, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet. Auf der anderen Seite ist jedoch festzuhalten, dass die Sachverständigen der MEDAS in dem von der Invalidenversicherung bestellten Gutachten vom 11. November 2002 den Kausalzusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 9. Juni 2000 in Zweifel zogen, dieser Frage mangels entsprechendem Auftrag jedoch nicht weiter nachgegangen waren. Der aufgezeigten Diskrepanz ist daher in Bezug auf das vorliegende Prozessthema wenig Bedeutung beizumessen. 
3.2.2 Im Gutachten vom 11. November 2002 hielten die Sachverständigen gestützt auf eine psychiatrische Zusatzbeurteilung vom 23. September 2002 und in Übereinstimmung mit den weiteren medizinischen Akten fest, dass die von der Versicherten geschilderten Beschwerden (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen; Schwierigkeiten beim Erfassen komplexer Zusammenhänge und Herausarbeitung der wesentlichen Punkte; verlangsamte Arbeitsweise) vornehmlich subjektiver Natur waren, die sich bereits im Jahre 2000 mit neuropsychologischen Untersuchungen nicht mehr hinreichend hatten nachweisen lassen und zum Zeitpunkt der Exploration auch nicht mehr feststellbar gewesen waren. Die Versicherte betonte, dass ihre anfänglichen depressiv anmutenden Verstimmungen und Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen inzwischen vollständig abgeklungen waren, was im Abschlussbericht der Psychotherapeutin Dr. phil. U.________ vom 24. Mai 2002 dokumentiert wurde. Angesichts dieses Sachverhalts verblieb als einzige Diagnose eine Psychasthenie (ICD-10: F48.8) in Verbindung mit einer Kachexie (Bodymassindex 16 kg/m2), womit gemischte Störungen des Verhaltens, der Überzeugungen und Emotionen zu bezeichnen waren, die in ihrer Ätiologie und ihrem nosologischen Status unsicher sind. Dieser Befund hatte laut Angaben des psychiatrischen Konsiliarius vom 23. September 2002 allenfalls eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 20 % zur Folge. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Sachverständigen der MEDAS bereits im Gutachten vom 11. November 2002, wenn auch - mangels entsprechender Fragestellung - nicht ausdrücklich, so doch implizit einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten, psychiatrisch nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 9. Juni 2000 eher verneinten. Entgegen den Einwänden in der letztinstanzlichen Beschwerde begründet der Umstand, dass die MEDAS-Sachverständigen bei angeblich gleich gebliebenem Psychostatus in der Expertise vom 26. September 2006 neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten, keinen Widerspruch zur früheren medizinischen Beurteilung. Mangels sowohl organisch als auch psychiatrisch klar fassbarer objektiver Befunde ist die einzig gestützt auf die geklagten Beschwerden diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) lediglich als deskriptive Zusammenfassung subjektiv erlebter Einschränkungen zu werten. 
3.2.3 Dennoch kann zur Beurteilung der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht allein auf die Angaben im Gutachten der MEDAS vom 26. September 2006 abgestellt werden. Aufgrund deren Schlussfolgerungen sowie der Akten ist davon auszugehen, dass die Versicherte jedenfalls initial an den für ein Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle typischen Beschwerden litt, weshalb praxisgemäss (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360 f. und SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, U 215/05 E. 5 mit Hinweisen ) der natürliche Kausalzusammenhang nachgewiesen ist. Daher bleibt die Allianz solange leistungspflichtig, bis beweismässig hinreichend erstellt ist, dass der natürliche Kausalzusammenhang dahingefallen ist (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98 E. 2 mit Hinweisen, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, U 180/93 E. 3b). Letzteres trifft dann zu, wenn der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f., U180/93 E. 3b mit Hinweisen). Die MEDAS hat im Gutachten vom 26. September 2006 die diesbezüglichen Fragen der Allianz unzulänglich beantwortet. Zum einen gab sie unter der entsprechenden Rubrik (vgl. Ziff. 2.2) an, ein allfällig bestandener Vorzustand (unfallfremde Faktoren) müsse beim Hausarzt erfragt werden. Demgegenüber bejahte sie unter Ziff. 2.3 das Vorliegen unfallfremder Faktoren und hielt fest, der Unfall habe weder zu einer vorübergehenden noch richtunggebenden Verschlimmerung geführt; der Frage, ob ein status quo sine vel ante vorliege (vgl. Ziff. 2.3.2 f.), sei daher nicht weiter nachzugehen. Damit hat die MEDAS den ihr erteilten Gutachtensauftrag teilweise offensichtlich unvollständig erfüllt, weshalb die Vorinstanz zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ohne Weiteres auf deren Gutachten vom 26. September 2006 abstellen durfte. 
 
3.2.4 Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, wenn - wie im Folgenden dargelegt - die Adäquanz zu verneinen ist. Denn diesfalls kann praxisgemäss auf weitere Beweisvorkehren zur natürlichen Kausalität verzichtet werden (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c [U 183/93]; vgl. zu der in BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis Urteile 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 6.2 und 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.3 Es erscheint fraglich, ob die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 9. Juni 2000 - wie von der Vorinstanz vertreten - nach der sog. Psycho-Praxis im Sinne von BGE 115 V 133 zu prüfen ist. Die Versicherte litt auch noch längere Zeit nach dem Unfall an mehreren der zum typischen Beschwerdebild gehörenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, so unter anderem an einem cervicocephalen Schmerzsyndrom mit Hirnleistungsschwäche (vgl. Gutachten der MEDAS vom 11. November 2002) und an einer Somatisierungsstörung mit klassischen Symptomen nach HWS-Trauma (ICD-10: F.45.0; vgl. Berichte der Frau Dr. phil. U.________ vom 5. Juli 2001 und 24. Mai 2002). Auf der anderen Seite konnten im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids der Allianz vom 11. April 2007, welcher für die gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts massgeblich ist, medizinisch und psychiatrisch keine klar fass- und den geklagten Beschwerden zuortbare Befunde erhoben werden, mit welchen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen wäre (vgl. Gutachten der MEDAS vom 26. September 2006). Die Frage braucht indessen nicht beantwortet zu werden, da die Adäquanz auch in Anwendung der - inzwischen mit BGE 134 V 109 präzisierten - Schleudertrauma-Praxis zu verneinen ist. 
 
4. 
4.1 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog. Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen wird festgehalten (E. 7-9 S. 118 ff. des erwähnten Urteils). Die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung sind nicht zu ändern (E. 10.1 S. 126). Das Bundesgericht hat aber die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert. Dies betrifft zunächst das Kriterium der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur dann vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss notwendig gewesen war (E. 10.2.3 S. 128). Weiter wird für die Erfüllung des Kriteriums "Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was aufgrund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist (10.2.4 S. 128 f.). Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" ist nicht die Dauer an sich, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (E. 10.2.7 S. 129). 
 
Zusammenfassend hat das Bundesgericht den Katalog der bisherigen adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 369 E. 4b S. 383) in BGE 134 V 109 wie folgt neu gefasst (E. 10.3 S. 130): 
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; 
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 
4.2 
4.2.1 Die Vorinstanz hat den Auffahrunfall vom 9. Juni 2000 gestützt auf die Angaben der Versicherten dem mittelschweren Bereich zugeordnet, was von keiner Partei beanstandet wird. Mit Blick auf die daher in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden massgebenden Kriterien ist zunächst der Einwand in der letztinstanzlichen Beschwerde zu prüfen, die Versicherte habe am 29. August 1999 bereits eine HWS-Distorsion erlitten und sei im Zeitpunkt des Unfalles vom 9. Juni 2000 deswegen noch in ärztlicher Behandlung gestanden. Nach der Rechtsprechung kann die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können. Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien Rechnung getragen werden (zum Ganzen: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 
4.2.2 
4.2.2.1 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vom 9. Juni 2000 liegen unstreitig nicht vor. 
4.2.2.2 Gemäss BGE 134 V 109 bestimmt die Annahme eines Schleudertraumas der HWS (resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten Verletzungen) lediglich, dass die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist. Hingegen genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01 E. 4.3 mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). 
 
Solche Umstände sind hier indessen nicht nachgewiesen. Wie die MEDAS im Gutachten vom 11. November 2002 aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Angaben der Explorandin festhielt, wurde die Versicherte durch das vom Fahrzeugführer eingeleitete Bremsmanöver auf die danach erfolgte Kollision mit dem von hinten herannahenden Personenwagen aufmerksam gemacht, weshalb nicht wahrscheinlich ist, dass sie eine besondere Körperhaltung (wie sie zum Beispiel im Schlaf typisch ist) eingenommen hatte. Dafür zeugt auch der Umstand, dass die geltend gemachten Beschwerden keinem medizinisch klar fassbaren Korrelat zugeordnet werden konnten. Eine besonders schwerwiegende Verletzung der HWS ist aber auch in Berücksichtigung des Unfalles vom 28. August 1999 zu verneinen. Die Versicherte war wenige Wochen danach im ausgeübten Beruf wieder dauernd vollständig arbeitstätig. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dauernder ärztlicher Unterstützung bedurfte. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist daher zu verneinen. 
4.2.2.3 Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ergibt sich aus den Akten sowie der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zusammenfassung der Versicherten zu den durchgeführten Therapien, dass sie nach dem Unfall regelmässig physiotherapeutische Behandlung beanspruchte. Vom 10. Juli bis 7. August 2001 hielt sie sich zur Rehabilitation in der Rheuma- und Rehabilitatiosklinik A.________ auf. Die psychotherapeutische Behandlung konnte im Mai 2002 erfolgreich abgeschlossen werden (vgl. Bericht der Frau Dr. phil. U.________ vom 24. Mai 2002). Die von der MEDAS im Gutachten vom 11. November 2002 empfohlene Weiterführung der begonnenen Physiotherapie wurde bis zum Fallabschluss am 31. Dezember 2006 fortgesetzt, nicht aber eine adäquate medikamtentöse Behandlung der Schmerzen. Daneben beanspruchte die Versicherte alternativ- oder komplementärmedizinische Massnahmen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich zwar umstritten ist (vgl. SVR 2007 Nr. UV 25 S. 81, U 479/05 E. 8.3.3 mit Hinweisen), welche hier aber zu berücksichtigen sind, da die Allianz diese jedenfalls teilweise übernommen und deren Nutzen daher insoweit anerkannt hat (vgl. Besprechungsprotokoll vom 1. Juni 2001). Insgesamt betrachtet kann eine fortgesetzt spezifische, nicht aber eine belastende ärztliche Behandlung angenommen werden. 
4.2.2.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen konnten keinem medizinisch klar fassbaren Korrelat zugeordnet werden, weshalb das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht gegeben ist. 
4.2.2.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, liegt unstreitig nicht vor. 
4.2.2.6 Weiter ist der letztinstanzlichen Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen gegeben sind. Das Vorbringen, dass die "bisher eingeleiteten Therapien nicht zur gewünschten, nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustandes ... geführt haben", gründet weitgehend im Umstand, dass medizinisch betrachtet keine Pathologika nachweisbar sind (vgl. Gutachten der MEDAS vom 26. September 2006). 
4.2.2.7 Schliesslich ist den Akten entgegen den Aussagen in der letztinstanzlichen Beschwerde nicht eine seit dem Unfall vom 9. Juni 2000 bestehende, zwischen 45 und 68 % liegende und ab Januar 2004 praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Vielmehr war der Versicherten jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS (vgl. Expertise vom 11. November 2002) zunächst eine hälftige (vermindert durch die notwendig gewordenen Physiotherapien sowie eine nicht näher spezifizierbare Psychasthenie) und prognostisch betrachtet eher steigerbare Arbeitstätigkeit zumutbar. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Y.________ per 31. Dezember 2002, welche ihr eine stundenweise Weiterbeschäftigung anbot (vgl. Schreiben vom 27. September 2002), bemühte sie sich ausweislich der Akten um keine anderen Anstellungsmöglichkeiten. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist daher nicht erfüllt. 
4.2.3 Liegt nach dem Gesagten keines der massgeblichen unfallbezogenen Adäquanzkriterien gemäss der mit BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung vor, ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Bescherdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. November 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Lustenberger Grunder