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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_515/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,  
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.  
 
Gegenstand 
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 24. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (Jahrgang 1978) ist serbischer Staatsangehöriger. Sein im Anschluss an die Einreise in die Schweiz im Mai 2003 gestelltes Asylgesuch wurde abgewiesen, worauf er in den Kosovo zurückkehrte. 
 
 Im Mai 2004 reiste er erneut in die Schweiz ein, stellte ein weiteres Asylgesuch und heiratete die niederlassungsberechtigte serbische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1986), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Verfügung vom 26. November 2004 verlängerte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft seine Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, dass die Ehe nicht mehr gelebt werde, nicht, und ordnete seine Ausreise aus der Schweiz an. Ein gegen diese Verfügung eingeleitetes Rechtsmittelverfahren blieb erfolglos. Die Ehe wurde im April 2008 rechtskräftig geschieden. 
 
 Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist reichte A.________ beim Amt für Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Kantons Basel-Stadt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate zwecks Vorbereitung der Heirat mit der niederlassungsberechtigten serbischen Staatsangehörigen C.________ (Jahrgang 1969) ein. Dieses Verfahren wurde auf Grund seiner Heirat mit der niederlassungsberechtigten serbischen Staatsangehörigen D.________ (Jahrgang 1980) als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
 Ein im Mai 2012 gestelltes Gesuch um Verbleib bei seiner Ehefrau lehnte das BdM ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. 
 
B.  
 
 Gegen diese Verfügung gelangte A.________ erfolglos an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. März 2014 und wies seinen Rekurs ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2014 an das Bundesgericht beantragt A.________, das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei von der Wegweisung abzuweisen und subeventualiter sei die Sache (an die Vorinstanz) zurückzuweisen. 
 
 Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In einer weiteren Eingabe hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung eines solchen Anspruches auf seine Ehe mit D.________. Es erscheint als nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG ein solcher Bewilligungsanspruch zusteht. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., Urteil 2C_1111/2013 vom 12. Mai 2014 E. 1.3). Die Beschwerde ist im Sinne von Art. 83 lit. c BGG zulässig und der Beschwerdeführer ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Substanziierungspflicht, einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht. Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht; die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Unzulässig ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel, sofern nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt unter verschiedenen Punkten die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und erachtet diese sowie deren Beweiswürdigung als willkürlich. In materieller Hinsicht macht er gestützt auf die von ihm als zutreffend erachteten sachverhaltlichen Annahmen eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. 
 
2.1. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde vorinstanzlich mit der Begründung einer Scheinehe nicht verlängert. Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft; in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich; sie bezwecke insbesondere die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). Das Bundesgericht wendet, vorbehältlich der Rüge der Grundrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 2 BGG), das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Sinne einer Prozessvoraussetzung hat jedoch die Beschwerdeschrift eine Begründung zu enthalten, die in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (1C_273/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3, nicht publiziert in BGE 139 I 2).  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, der Schluss der Vorinstanz von der ohne Familiennachzug fehlenden Möglichkeit der Bewilligungserteilung auf das Vorliegen einer Scheinehe sei willkürlich. Der Familiennachzug gründet zwar tatsächlich darauf, dass einer der Ehepartner über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Dieser Einwand zielt aber am Argument der Vorinstanz vorbei: Diese hat festgestellt, der Beschwerdeführer versuche seit rund 10 Jahren auf verschiedenste Weise, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken; diese Verhaltensweise hat das Appellationsgericht als Hinweis gewertet, beim jüngsten Eheschluss könnte es sich um eine Scheinehe handeln; diese Einschätzung - im Sinne eines Indizes - ist nicht willkürlich, sondern liegt nahe.  
 
 Nicht zu beanstanden ist namentlich auch, dass die Vorinstanz für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob mit Bezug auf die Heirat mit D.________ von einer Scheinehe auszugehen sei, generell auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt hat. Inwiefern die Vorinstanz beim Einbezug des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 5. September 2009 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von sechs Monaten zwecks Vorbereitung der Heirat mit C.________ in Willkür (Art. 9 BV) verfallen sei, ist weder rechtsgenüglich dargelegt noch ersichtlich. 
 
 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zwar das Vorleben des Beschwerdeführers in die Beurteilung der Frage, ob er mit D.________ eine Scheinehe eingegangen sei, einfliessen lassen, jedoch die Vorfälle häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner ersten Ehefrau als solche nicht als Indiz dafür gewertet. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. 
 
2.3. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt deswegen offensichtlich unrichtig festgestellt, weil sie in tatsächlicher Hinsicht von einer drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers ausging, erweist sich zum Vornherein als unbegründet. Zu seinem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer ohne Familiennachzug über keine Möglichkeit zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Demzufolge konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer auch im Jahr 2011 eine Wegweisung aus der Schweiz drohte.  
 
 Der Beschwerdeführer erhebt sodann die Rüge, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruhe auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die Echtheit des von ihm angeblich abgeschlossenen "Vertrag um Aufenthalts Bewilligung B" nicht weiter abgeklärt worden sei. Auch dieser Einwand erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen des Appellationsgerichts nicht klar, ob dieses tatsächlich von der Echtheit dieses Schreibens ausgegangen ist. Zum andern hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern im Falle der Richtigkeit dieser Rüge ein anderes Ergebnis in der Sache möglich sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. dazu SCHOTT, in: Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 ff. zu Art. 97 BGG). Aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist denn auch davon auszugehen, dass die Vorinstanz angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers und der widersprüchlichen Angaben von ihm und seiner Frau auf eine Scheinehe geschlossen hätte, auch wenn sich die erwähnte Vereinbarung nicht als echt erwiesen hätte. 
 
 Als unbegründet erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass die Eheleute bei der Befragung durch die Migrationsbehörden widersprüchliche Angaben getätigt hätten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Aussagen zu ihrer Vorgeschichte Widersprüche enthalten; das appellatorische Unterbreiten von Gründen dafür - der Beschwerdeführer habe über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt, auf Grund einer fehlenden Visumspflicht habe er als Tourist zeitweise in die Schweiz einreisen können, weshalb ein wenn auch zeitlich unterbrochenes Zusammenleben möglich gewesen sei - vermag keine Willkür (Art. 9 BV) aufzuzeigen. Dasselbe gilt für die unterschiedlichen Aussagen der Eheleute zur religiösen Trauung. Obwohl der Beschwerdeführer und seine Gattin übereinstimmend aussagten, es habe eine Ziviltrauung und kein Fest stattgefunden, ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz bei der Feststellung, die Gattin habe in Abweichung zum Beschwerdeführer ausgesagt, es habe eine religiöse Trauung stattgefunden, in Willkür verfallen sein soll. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BV). 
 
2.4. Das voreheliche Zusammenleben war weiter bereits Prozessthema des Verfahrens vor dem Regierungsrat des Kantons-Basel Stadt, weshalb nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu Ausführungen dazu bietet. Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht und die Einreichung von Beweismitteln zu diesem Sachverhaltselement sind demzufolge unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), weshalb darauf nicht weiter einzugehen und die beantragten Beweismittel nicht abzunehmen sind.  
 
2.5. Auf Grund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, zu deren Korrektur im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anlass besteht, und des unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht gerügten Schlusses der Vorinstanz auf Vorliegen einer Scheinehe hat der Beschwerdeführer kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. AuG). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.  
 
3.  
 
 Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt zudem nicht vor. Unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen nur nahe, echte und tatsächlich gelebte partnerschaftliche Beziehungen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; Urteil 2A.66/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.4). Auf Grund des vorinstanzlichen Urteils, dessen tatsächlichen Grundlagen, wie aufgezeigt, nicht zu beanstanden sind, hat das Bundesgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und D.________ eine Scheinehe eingegangen sind, was eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen diesen beiden Personen ausschliesst. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weshalb dieses Grundrecht durch die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht verletzt sein kann. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall