Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_397/2024
Urteil vom 26. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 7. Juni 2024
(102 2024 88).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 setzte das Kantonsgericht Freiburg dem Beschwerdeführer in einem von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Kantonsgericht Freiburg verpflichtet sei, das Verfahren ohne Leistung eines Kostenvorschusses weiterzuführen. Zudem sei festzustellen, dass ihm aus der fehlenden und unvollständigen Rechtsmittelbelehrung im Schreiben vom 7. Juni 2024 kein Nachteil erwachsen dürfe und dass Ergänzungen in Form von Anträgen bis zum Entscheid nachgereicht werden könnten.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).
2.2. Bei der angefochtenen Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Juni 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Kostenvorschussverfügung der Vorinstanz ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die Eintretensvoraussetzungen sind damit offensichtlich nicht erfüllt.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteienentschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Kistler