Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_164/2024
Urteil vom 26. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.A________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stanislava Wittibschlager,
Beschwerdeführer,
gegen
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Chlup,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Februar 2024 (LE230009-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.B.________ (geb. 1983) und A.A________ (geb. 1976) heirateten 2013. Sie haben eine gemeinsame Tochter, A.C.________ (geb. 2020). Mutter und Tochter sind kanadisch-schweizerische Doppelbürger.
A.b. Am 12. Oktober 2022 zog A.B.________ mit A.C.________ aus dem gemeinsamen Haushalt der Parteien aus und ersuchte das Bezirksgericht Zürich um den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Sie beantragte insbesondere, ihr die Obhut über die Tochter zu übertragen und ihr den Wechsel des Wohnsitzes der Tochter nach Kanada zu genehmigen. Ausserdem ersuchte sie um Zusprechung von ehelichem Unterhalt und Kindesunterhalt.
A.c. Das Bezirksgericht entschied am 23. Februar 2023. Unter anderem stellte es A.C.________ unter die Obhut von A.B.________ (Dispositiv-Ziff. 4), der es ausserdem bewilligte, den Aufenthaltsort der Tochter für die Dauer des Getrenntlebens nach Vancouver (Kanada) zu verlegen (Dispositiv-Ziff. 5). Sodann legte es die von A.A________ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für A.C.________ (Dispositiv-Ziff. 9) und A.B.________ (Dispositiv-Ziff. 10) wie folgt fest:
Kindesunterhalt
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Unterhalt
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davon Betreuungs-unterhalt
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davon Überschuss-anteil
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13. bis 31.Oktober 2022
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Fr. 6'625.--
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Fr. 3'126.--
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Fr. 1'848.--
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für November 2022
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Fr. 10'810.--
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Fr. 5'100.--
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Fr. 3'015.--
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ab 1. Dezember 2022 bis zum Wegzug nach Kanada
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Fr. 12'274.--
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Fr. 6'930.--
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Fr. 2'649.--
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ab Wegzug nach Kanada
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Fr. 7'630.--
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Fr. 3'935.--
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Fr. 2'615.--
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Ehegattenunterhalt
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13. bis 31.Oktober 2022
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Fr. 3'695.--
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für November 2022
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Fr. 6'029.--
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ab 1. Dezember 2022 bis zum Wegzug nach Kanada
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Fr. 5'297.--
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ab Wegzug nach Kanada
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Fr. 4'342.--
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Bei alledem ist das Bezirksgericht von einem Einkommen der Ehefrau von Fr. 1'830.-- für die Monate Oktober und November 2022 und Fr. 0.-- für die Zeit danach, und des Ehemannes von Fr. 49'518.-- sowie von einer Sparquote von Fr. 11'785.-- (bis zum Wegzug nach Kanada) bzw. Fr. 13'635.-- (ab dem Wegzug nach Kanada) ausgegangen.
A.d. A.B.________ zog Anfang März 2023 zusammen mit ihrer Tochter nach Kanada.
B.
B.a. Gegen den Entscheid vom 23. Februar 2023 gelangte A.A________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Nicht einverstanden war er insbesondere mit der Zuteilung der Obhut an A.B.________ bzw. mit der Bewilligung des Wegzugs. Sollte es in dieser Hinsicht beim Entscheid vom 23. Februar 2023 bleiben, beantragte er ausserdem die Verpflichtung zur Leistung von tieferen Unterhaltsbeiträgen an A.C.________. Die Unterhaltsbeiträge zugunsten von A.B.________ focht er nicht an. Hinsichtlich der Bewilligung des Wegzugs ersuchte A.A________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; nachdem die Tochter aber bereits nach Kanada gezogen war, schrieb das Obergericht dieses Gesuch als gegenstandslos ab.
B.b. Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 hob das Obergericht Dispositiv-Ziff. 9 des bezirksgerichtlichen Entscheids auf und regelte den Kindesunterhalt neu (Dispositiv-Ziff. 1). Es erhöhte die von A.A________ monatlich zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge und verpflichtete ihn zu den folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen:
Kindesunterhalt
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Unterhalt
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davon Betreuungs-unterhalt
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davon Überschuss-anteil
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13. Oktober bis 31. Dezember 2022
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Fr. 7'791.--
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Fr. 3'587.--
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Fr. 2'384.--
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1. Januar bis 28. Februar 2023
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Fr. 14'534.--
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Fr. 9'157.--
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Fr. 2'401.--
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ab 1. März 2023 (Wegzug nach Kanada)
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Fr. 9'880.--
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Fr. 6'000.--
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Fr. 2'802.--
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In Abweichung zum Bezirksgericht hat das Obergericht nebst der Korrektur einiger Barbedarfspositionen hauptsächlich eine Sparquote verneint.
C.
Hiergegen gelangt A.A________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. März 2024 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, ihn unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 9 [recte: 1] des Entscheids vom 1. Februar 2024 zur Bezahlung von folgenden Kindesunterhaltsbeiträgen zu verpflichten:
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Unterhalt
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davon Betreuungs-unterhalt
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13. Oktober bis 31. Dezember 2022
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Fr. 5'407.--
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Fr. 3'587.--
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1. Januar bis 28. Februar 2023
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Fr. 9'906.--
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Fr. 6'930.--
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ab 1. März 2023 (Wegzug nach Kanada)
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Fr. 5'015.--
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Fr. 3'935.--
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Eventualiter sei der angefochtene Entscheid hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 9 [recte: 1] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu verweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 4. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, in der er dem Bundesgericht den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegte.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Obergericht verzichtet mit Eingabe vom 11. September 2024 auf Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) befunden hat. Vor Bundesgericht noch strittig ist die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge. Es handelt sich mithin um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich grundsätzlich als zulässig.
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2024.
2.
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2, nicht publ. in: BGE 148 III 95; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis).
2.2. Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, der Beschwerdeführer erfülle diese Vorgaben nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Dazu vorab folgende Bemerkungen:
2.2.1. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin machen einleitend eigene Ausführungen zum Sachverhalt, ohne in diesem Zusammenhang Sachverhaltsrügen zu erheben. Ihre Ausführungen bleiben unbeachtlich.
2.2.2. Obschon der Beschwerdeführer die aus Art. 98 BGG fliessende Beschränkung der Beschwerdegründe im Grundsatz erkennt, rügt er nicht ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. So kritisiert er beispielsweise, die Vorinstanz habe ihre Prüfungsbefugnis nicht voll ausgeschöpft und Art. 296 ZPO verletzt oder weist auf die Möglichkeit der Kürzung des Überschussanteils aus erzieherischen Gründen hin, ohne in diesem Zusammenhang jedoch die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zu behaupten. Darauf ist nicht einzutreten.
2.2.3. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer sehr wohl die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (siehe sogleich E. 4 bis 6). Ob seine Ausführungen den Anforderungen genügen wird, soweit tunlich, im Sachzusammenhang zu klären sein.
3.
Angefochten sind die vom Beschwerdeführer zu zahlenden Kindesunterhaltsbeiträge. Weil die Beschwerdegegnerin mit dem Kind nach dem erstinstanzlichen Entscheid nach Kanada umgezogen ist, liegt ein internationaler Sachverhalt vor und es stellt sich die Frage, ob die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der Kindesunterhaltsbeiträge international noch zuständig sind bzw. waren und ob Schweizerisches Recht anwendbar ist bzw. war. Beides ist zu bejahen (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 2 LugÜ; Art. 83 IPRG i.V.m. Art. 15 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 [SR 0.211.213.01; HUÜ]; BGE 149 III 81 E. 3.1).
4.
Obwohl ausschliesslich der Beschwerdeführer Berufung erhoben und darin die Verpflichtung zu tieferen Kindesunterhaltsbeiträgen beantragt hatte, verpflichtete ihn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu (deutlich) höheren Zahlungen.
4.1. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise (Art. 9 BV) gegen das Verschlechterungsverbot verstossen, insbesondere, da sie ihn nicht gewarnt habe, obschon sich eine solche Pflicht aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebe. Ausserdem moniert er eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit.
4.2. Was Letzteres anbelangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführer zeigt weder auf, welche Verfassungsbestimmung betroffen sein soll, noch vermag er konkret zu erklären, inwiefern sie verletzt wäre.
4.3.
4.3.1. Beim Verbot der
reformatio in peius handelt es sich um einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst (BGE 110 II 113 E. 3c). Der Kindesunterhalt unterliegt jedoch der Offizialmaxime, womit das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen kommt (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Die Vorinstanz war daher auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die für ihn nachteilige Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge anzukündigen, denn ansonsten wäre der Offizialgrundsatz, der das minderjährige Kind als schwächere Partei schützen soll, seines Sinnes entleert (Urteil 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2).
4.3.2. Nachdem sich die Vorinstanz an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten hat, ist ihr keine Willkür (Art. 9 BV) vorzuwerfen. Auch hat sie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers nicht verletzt.
5.
Strittig ist, ob eine Sparquote zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz verneinte dies im Gegensatz zur Erstinstanz, was in der Zusprechung höherer Kindesunterhaltsbeiträge resultierte.
5.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin rüge, der Beschwerdeführer habe die ihm erstinstanzlich zugesprochene Sparquote weder behauptet noch beziffert. Der Beschwerdeführer äussere sich hierzu nicht. Er zeige namentlich nicht auf, dass er eine Sparquote rechtsgenüglich beziffert und gegebenenfalls in welcher Eingabe er dies getan habe. Die Erstinstanz habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Sparquote beziffert habe. Allein deshalb habe sie keine solche berücksichtigen dürfen. Weiter sei die Erstinstanz nur für das Jahr 2020 von einem Vermögenszuwachs ausgegangen, während sie für 2021 einen Vermögensverlust errechnet habe. Nachdem sich die Parteien am 12. Oktober 2022 getrennt hätten, sei grundsätzlich der Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 30. September 2022 massgebend. Für diesen Zeitraum sei keine Sparquote behauptet worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass eine solche vorlag.
5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür in der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV) vor. Unter Verweis auf seine Ausführungen vor Erstinstanz führt er aus, dass er sehr wohl für das Jahr vor der Trennung eine Sparquote (und zwar in Höhe von Fr. 39'250.-- monatlich) beziffert bzw. glaubhaft gemacht habe, und wirft der Vorinstanz vor, sich überhaupt nicht mit seinen tatsächlichen Vorbringen (vor Erstinstanz) zur Sparquote auseinandergesetzt zu haben.
5.3. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe sich zu den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rügen im Berufungsverfahren nicht geäussert (oben E. 5.1). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht bzw. äussert er sich hierzu in seiner Beschwerde nicht. Hat er sich aber vor Vorinstanz zu den Rügen der Beschwerdegegnerin nicht geäussert, kann er der Vorinstanz keine Willkür oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorwerfen, wenn sie zum Schluss kommt, er habe keine Sparquote beziffert bzw. behauptet. Seine entsprechenden Ausführungen vor Bundesgericht erfolgen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, zu spät. Damit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge keine Sparquote berücksichtigt hat. Die Rügen des Beschwerdeführers laufen ins Leere und eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Ausführungen zur Sparquote erübrigt sich.
6.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch die bei der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Steuerlast für die Phasen 2 (ab dem 1. Januar 2023) und 3 (ab dem Wegzug nach Kanada per 1. März 2023).
6.1.
6.1.1. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Interdependenz von Ehegatten- und Kindesunterhalt könne man den Ehegattenunterhalt, obwohl er rechtskräftig feststehe, für die Berechnung des Kindesunterhalts nicht ausblenden. Letzterer sei daher so zu bestimmen, als ob der Ehegattenunterhalt mitangefochten worden wäre. Dies habe zur Folge, dass den Steuern die materiell richtigen Gesamtunterhaltsbeiträge zugrunde zu legen seien. Nur so könne der Überschuss korrekt ermittelt werden. Dieser sei so zu bestimmen und zu verteilen, als ob sich die fehlende Sparquote auch zugunsten der Beschwerdegegnerin (und nicht nur zugunsten der Tochter) auswirken würde. Eine andere Vorgehensweise würde die Kindesunterhaltsbeiträge aus rein prozessualen Gründen verzerren.
6.1.2. Auf dieser Basis hat die Vorinstanz für die Monate Januar und Februar 2023 für die Berechnung der Steuern auf Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 25'500.-- (einschliesslich eines fiktiven Überschussanteils der Beschwerdegegnerin von Fr. 10'800.--) abgestellt und daraus eine Steuerlast von Fr. 6'028.-- ermittelt, die es mit Fr. 1'386.-- im Bedarf des Kindes und mit Fr. 4'642.-- im Betreuungsunterhalt berücksichtigte. Sodann hat sie bei der Berechnung der Steuerlast des Beschwerdeführers Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 254'000.-- von seinem Einkommen abgezogen.
6.1.3. Für die Zeit nach dem Wegzug nach Kanada (d.h. ab 1. März 2023) stellte die Vorinstanz fest, in Kanada unterlägen die Kindesunterhaltsbeiträge (einschliesslich des Betreuungsunterhalts) keiner Einkommenssteuer, weshalb diesbezüglich kein Steueranteil auszuscheiden sei. Sodann ist sie für die Berechnung der Steuerlast der Beschwerdegegnerin von steuerbaren Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 10'400.-- ausgegangen und hat daraus eine Steuerlast von Fr. 2'770.-- im Betreuungsunterhalt berücksichtigt. Für die Berechnung der Steuerlast des Beschwerdeführers hat das Obergericht jährliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 244'000.-- abgezogen.
6.2. Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen der Vorinstanz als willkürlich (Art. 9 BV) und als gegen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Fairnessverbot verstossend. Im Rahmen des Betreuungsunterhalts dürften zwar Steuern berücksichtigt werden, allerdings nur die tatsächlich anfallenden. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz führe letztlich dazu, dass der Beschwerdeführer verpflichtet werde, für Ausgaben der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, die bei ihr tatsächlich gar nicht anfielen.
6.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Vorinstanz einen erhöhten Steueranteil berechnet habe. Die Vorinstanz habe die Steueranteile richtig ohne Berücksichtigung der Sparquote berechnet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar und würden bestritten. Es werde bestritten, dass bei der Beschwerdegegnerin in Kanada oder in der Schweiz keine Steuern für den Ehegattenunterhalt anfielen. Der Beschwerdeführer begründe nicht, wie er zu dieser Schlussfolgerung komme; er setze sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu nicht argumentativ auseinander. Sein Vortrag genüge daher den Begründungsanforderungen nicht. Zusammenfassend seien die Steuern für den Ehegattenunterhalt zu berechnen und im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen.
6.4.
6.4.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich die Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers als klar und erfüllt er auch die ihn treffende Rügepflicht (oben E. 2.1). Die Argumente der Beschwerdegegnerin sind hingegen nur schwer verständlich bzw. scheint sie nicht zu verstehen, was der Beschwerdeführer rügt. Dieser kritisiert nicht, dass die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Steuern in ihrem Bedarf berücksichtigt und entsprechend über den Betreuungsunterhalt abgegolten werden. Vielmehr ist er nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz der Berechnung dieser Steuerlast einen fiktiven Ehegattenunterhaltsbeitrag zugrunde gelegt hat; nämlich den von der Vorinstanz errechneten Unterhaltsbeitrag, der aber wegen des bezüglich des Ehegattenunterhalts bereits rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheids der Beschwerdegegnerin gar nicht zugesprochen wurde.
6.4.2. Wohl trifft die Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund der Interdependenz von Ehegatten- und Kindesunterhalt der Ehegattenunterhalt, obwohl er rechtskräftig feststehe, für die Berechnung des Kindesunterhalts nicht ausblendet werden kann, grundsätzlich zu. Sie übersieht allerdings, dass der vom Beschwerdeführer tatsächlich für die streitgegenständlichen Phasen geschuldete Ehegattenunterhalt (Fr. 5'297.-- bzw. Fr. 4'342.--) wesentlich tiefer ist als derjenige, den sie für die Berechnung der Steuerlast zugrunde gelegt hat (Fr. 10'800.-- bzw. Fr. 10'400.--). Dies führt dazu, dass im wirtschaftlich für die Beschwerdegegnerin bestimmten Betreuungsunterhalt in der Position Steuern ein Geldbetrag enthalten ist, der in dieser Höhe gar nicht anfällt. Dieses Vorgehen hält vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht stand. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Steuerlast des Beschwerdeführers, bei deren Berechnung wiederum von ihm nicht geschuldete, fiktive Ehegattenunterhaltsbeiträge abgezogen wurden. Richtigerweise wird er nur die tatsächlich bezahlten, d.h. tieferen Unterhaltsbeiträge von seinen Steuern abziehen können (vgl. ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht - wenn verflossene Liebe Steuern kostet, in: FamPra.ch 2020 S. 651 und S. 666 f.), was zu einer höheren Steuerlast und damit einem höheren Grundbedarf des Beschwerdeführers führt, als wovon die Vorinstanz ausgegangen ist.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann, nachdem die Vorinstanz willkürfrei eine Sparquote verneint hat, nicht auf die von der Erstinstanz errechneten Bedarfszahlen abgestellt werden. Die Vorinstanz wird daher die Steuerlasten basierend auf den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen und die entsprechend geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge neu zu berechnen haben. In diesem Rahmen kann es auch zu einer betragsmässig modifizierten Überschussverteilung kommmen (vgl. Urteil 5D_213/2021 vom 15. Juni 2022 E. 2.4).
6.4.3. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und ist Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
7.
Die Beschwerde ist teilweise (im Sinn des Eventualantrags) gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.1. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Was die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung angeht, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat den vorinstanzlichen Entscheid nur hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1 angefochten (siehe Sachverhalt, Bst. C). Obschon das Bundesgericht die kantonale Kosten- und Entschädigungsregelung bei einer Gutheissung von Amtes wegen ändern kann (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ), setzt dies voraus, dass die entsprechende Regelung überhaupt angefochten ist (GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 67 BGG). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, hat der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bestand. Ohnehin hat die Vorinstanz die Gerichtskosten hälftig geteilt und den Parteien keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.2. Die Rückweisung zu neuem Entscheid gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1). Da er materiell jedoch einzig mit Bezug auf die Berechnung der Steuerlast obsiegt, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen (Art. 68 BGG) sind keine geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Februar 2024 (LE230009-O/U) wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang