Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_355/2024
Urteil vom 26. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. Februar 2024 (ST.2021.148-SK3 / Proz. Nr. ST.2017.32909).
Erwägungen:
1.
Das Kreisgericht Wil sprach A.________ mit Entscheid vom 20. April 2021 des Raubs, des mehrfachen (teilweise geringfügigen, teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der Urkundenfälschung, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, des mehrfachen (teilweise geringfügigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads schuldig. Betreffend einiger Vorwürfe erfolgten Verfahrenseinstellungen und Freisprüche. Das Kreisgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Massnahmevollzugs. Es ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke auf. Zudem verurteile es A.________ zu einer Busse von Fr. 1'500.-- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage fest. Sodann widerrief das Kreisgericht den bedingten Vollzug zweier vorgängigen Geldstrafen und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an. Dagegen erhob A.________ Berufung.
Mit Entscheid vom 20. Februar 2024 sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.________ des Raubs, des mehrfachen (teilweise geringfügigen, teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der Urkundenfälschung, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, des mehrfachen (teilweise geringfügigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads schuldig. Mehrere Verfahren stellte es ein, betreffend einiger Anklagevorwürfe ergingen Freisprüche. Das Kantonsgericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, deren Vollzug es zu Gunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB aufschob. Weiter sprach es eine Busse in Höhe von Fr. 1'300.-- - bei Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen - aus. Sodann widerrief das Kantonsgericht den bedingten Vollzug zweier Geldstrafen. Schliesslich ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, wobei er sich gegen die Anordnung der Landesverweisung wendet.
2.
Der Beschwerdeführer stellt kein Rechtsbegehren. Der Begründung der Beschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass er einen Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung fordert. Daher ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis).
3.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).
Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
4.
Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, die wegen Raubs (lit. c) oder Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem wegen Raubs und mehrfachen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d StGB grundsätzlich erfüllt.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
5.
Die Vorinstanz begründet die Anordnung der Landesverweisung über mehrere Seiten ausführlich und detailliert. Sie setzt sich dabei mit der persönlichen, familiären, beruflichen sowie der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander und bezieht auch die Verbindungen zu seinem Heimatland in ihre Würdigung mit ein. Auf diese Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer kaum Bezug. So rügt er eingangs seiner Beschwerde pauschal und ohne weitere Begründung eine "fehlende Verhältnismässigkeit" und macht geltend die Landesverweisung stehe in "keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und seiner persönlichen Situation", wobei seine persönlichen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht ni cht (Art. 42 BGG, vgl. supra E. 3).
6.
Soweit auf die Übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil überhaupt einzugehen ist, vermögen sie nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund des Krieges seine obligatorische Schulzeit in der sechsten Klasse abbrechen müssen. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland und könne sich nicht vorstellen, dort Fuss zu fassen. Er fühle sich in der Schweiz zuhause, sein ganzes Umfeld befinde sich hier. Obwohl er in der Vergangenheit aufgrund seiner Sucht viele Fehler begangen habe, sei er seit dem Jahr 2020 nicht mehr straffällig geworden und habe seine Drogensucht erfolgreich bekämpft. Eine Landesverweisung würde seine Fortschritte gefährden und eine Rückkehr in ein strukturiertes Leben in der Schweiz erschweren.
Obige Argumente des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Die Vorinstanz stellt fest, der (am xx. November xxxx in Bosnien und Herzegowina geborene und im Dezember 1992 zusammen mit seinen Eltern und drei Brüdern in die Schweiz eingereiste) Beschwerdeführer sei hierorts seit Jahren polizeibekannt und in der Vergangenheit oft sowie auf unterschiedliche Art und Weise straffällig geworden. Aktuell weise er drei (teils einschlägige) Vorstrafen auf. Bereits 2004 sei ihm wegen seines fortwährenden deliktischen Verhaltens der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht worden, was ihn jedoch nicht von weiteren Straftaten abgehalten habe. Dabei anerkennt die Vorinstanz ausdrücklich, dass seine Straffälligkeit eng mit seinem Drogenkonsum zusammenhänge und hält dem Beschwerdeführer zugute, dass er seine Sucht im Rahmen einer stationären Therapie habe überwinden können, was sich günstig auf seine Legalprognose auswirke. Sie begründet dennoch einleuchtend, dass der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht nur mangelhaft integriert sei, lediglich gebrochen Deutsch spreche und sich nebst seiner Familie ausschliesslich mit Leuten aus dem gleichen Kulturkreis umgebe. Zudem habe er in der Schweiz keine Ausbildung abgeschlossen und sei seit mehr als zehn Jahren arbeitsunfähig, wobei seine Gesuche um Ausrichtung einer IV-Rente mehrfach abgewiesen worden seien. Auch wenn eine berufliche Eingliederung aufgrund der positiven Entwicklungen in seinem Leben nicht mehr ausgeschlossen scheine, stelle sie unverändert eine grosse Herausforderung dar und seine Eingliederungschancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt präsentierten sich kaum besser als in seinem Heimatland. Der Beschwerdeführer sei stets von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe mehr als Fr. 500'000.-- bezogen. Zudem bestünden Verlustscheine im Betrag von über Fr. 100'000.-- gegen ihn. Demnach sei es ihm bisher nicht gelungen, wirtschaftlich auf eigenen Füssen zu stehen. Seine finanzielle Situation gestalte sich desolat und seine Schulden dürften ihn noch lange Zeit beschäftigen. Gesundheitliche Gründe, die für das Vorliegen eines Härtefalls sprächen, seien nicht ersichtlich. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bis zu seinem 15. Lebensjahr in Bosnien und Herzegowina gelebt und sei mit der dortigen Kultur und Sprache gut vertraut. Weiter lebten zwei Schwestern seiner Mutter in seiner Heimat, womit ihn bei seiner Rückkehr Bezugspersonen unterstützen könnten.
Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde geltend macht, er habe sich in der Schweiz integriert, die Landessprache erlernt und sich in die Gesellschaft eingefügt, so weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür aufzuzeigen. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. supra E. 3).
Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, wenn sie in der Lebenssituation des Beschwerdeführers keine Anzeichen für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erkennt. Dass dieser sich eine Rückkehr nach Bosnien nicht vorstellen könne und der Ansicht ist, die Landesverweisung würde seine jüngst erzielten Fortschritte gefährden, ist für diese Einschätzung nicht entscheidend. Sodann vermag auch der Umstand, dass sich die nunmehr überwundene Drogensucht positiv auf die Legalprognose des Beschwerdeführers auswirken dürfte, nichts an seiner in diverser Hinsicht mangelhaften Integration in der Schweiz zu ändern.
7.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz berücksichtige gewisse individuelle Umstände nicht ausreichend. Er trage Verantwortung für seine Mutter als deren Pflegeperson. Weder seine Schwester, die selber eine Familie habe und beruflich stark eingebunden sei, noch sein drogenabhängiger Bruder könnten der Pflege seiner Mutter gerecht werden. Letztere könne nicht mehr gut gehen, leide an Diabetes, Asthma und hohem Blutdruck. Sie sei im Haushalt auf Hilfe angewiesen, weshalb er beinahe täglich bei ihr sei.
Die Vorinstanz würdigt die familiäre Situation des Beschwerdeführers eingehend. Sie stellt fest, der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, habe aber einen am 27. Februar 2012 geborenen Sohn. Dieser lebe schon lange in einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer sei seit jeher nicht in der Lage, diesen selbständig zu betreuen und zu erziehen. Er habe auch keine Unterhaltsbeiträge für ihn geleistet. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er primär telefonischen Kontakt zu seinem Sohn habe und ihn nur selten treffe. Vor Vorinstanz habe er präzisiert, dass er ihn erst drei- oder viermal getroffen habe. Telefonischen Kontakt habe er alle zwei Wochen. Eine intakte und tatsächlich gelebte Vater-Sohn Beziehung habe offenbar nie bestanden. Eine intensive Bindung sei unter diesen Voraussetzungen nicht anzunehmen. Die Landesverweisung führe in dieser Hinsicht nicht dazu, dass eine intakte Familie auseinandergerissen werde, weshalb kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege. Im Übrigen beschränkten sich die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz auf Kontakte zu seiner 93-jährigen Mutter (der Vater sei 2020 verstorben) sowie zu seinen Geschwistern, insbesondere seinen Brüdern B.________ und C.________. Letzterer verkehre offenbar nach wie vor im Drogenmilieu. Der Kontakt zu diesen könne problemlos über Besuche im Ausland und moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Die Betreuung der betagten Mutter, die offenbar an Asthma, hohem Blutdruck und Diabetes leide, müsse nicht zwingend durch den Beschwerdeführer gewährleistet werden zumal dessen Schwester bereits heute eine wesentliche Rolle einzunehmen scheine. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Mutter vom Beschwerdeführer liege jedenfalls nicht vor und sei auch nicht behauptet worden.
Obige vorinstanzliche Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht zur Beziehung zu seinem Sohn und rügt demnach auch die einleuchtende vorinstanzliche Auffassung nicht, wonach keine enge, tatsächlich gelebte Beziehung zu diesem bestehe. Der Vorinstanz ist im Übrigen beizupflichten, wenn sie zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis erkennt. Auch wenn Letztere im Alltag auf eine gewisse Unterstützung angewiesen sein mag, kann diese - wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt - von anderer Stelle erbracht werden. Neben der (dem Beschwerdeführer zufolge beruflich und familiär stark eingespannten) Schwester des Beschwerdeführers kommt dafür beispielsweise auch sein (dem vorinstanzlichen Urteil zufolge nicht drogenabhängiger) Bruder B.________ in Betracht.
Die Vorinstanz verneint einen Eingriff in die Garantien von Art. 8 EMRK (und einen gestützt darauf vorliegenden Härtefall) zu Recht.
8.
Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, erwiese sich die Anordnung der Landesverweisung als rechtens. Auf die von der Vorinstanz eventualiter vorgenommene Interessenabwägung kann dabei grundsätzlich verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer verfügt durchaus über ein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dieses ergibt sich aber, wie im angefochtenen Urteil zu Recht festgehalten, im Wesentlichen aus seiner familiären Situation (Verhältnis zur Mutter sowie räumliche Nähe zu seinem Sohn). Darüber hinaus spricht mangels gelungener sprachlicher, sozialer und beruflicher Integration kaum etwas für einen weiteren hiesigen Aufenthalt des Beschwerdeführers.
Demgegenüber bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Landesverweisung. So wurde der Beschwerdeführer vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt, womit vorbehältlich besonderer Umstände per se schon von überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit an dessen Ausweisung auszugehen ist (vgl. zur sogenannten "Zweijahresregel" Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich bei Würdigung der konkreten Situation. Der Beschwerdeführer ist dreifach - teilweise einschlägig - vorbestraft (wenngleich er lediglich zu tiefen, in zwei von drei Fällen bedingten Geldstrafen verurteilt wurde) und delinquierte während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung. Im vorliegenden Verfahren wurde er erneut einer Vielzahl von Straftatbeständen schuldig gesprochen. Dies illustriert offenkundige Mühen mit der Respektierung der schweizerischen Gesetzgebung. Dabei hält ihm die Vorinstanz durchaus zugute, dass seine Delinquenz in engem Zusammenhang mit seiner mittlerweile überwundenen Drogensucht stand. Auch wenn sich seine Legalprognose aufgrund seiner Abstinenz verbessert hat, wird im angefochtenen Urteil zu Recht relativiert, dass sich die Delinquenz des Beschwerdeführers nicht auf klassische Beschaffungskriminalität beschränkte. Angesichts der Gefahr eines (notorischerweise derzeit nicht ausgeschlossenen) Rückfalls ist es zudem korrekt, wenn die Vorinstanz im Beschwerdeführer weiterhin eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung erblickt. Insgesamt überwiegen damit die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
9.
Zu den übrigen (einsichtigen) vorinstanzlichen Ausführungen zur Durchführbarkeit der Landesverweisung, der politischen Situation in Bosnien und Herzegowina, zur Dauer der Landesverweisung sowie betreffend deren Ausschreibung im SIS äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Ausführungen dazu erübrigen sich.
10.
Die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren hält somit vor Bundes- und Völkerrecht stand.
11.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Selbst wenn dessen Hinweis auf seine "begrenzten Ressourcen" als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verstanden würde, wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt sich eine reduzierte Entscheidgebühr (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret