Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_549/2024
Urteil vom 26. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchter Raub usw.; Strafzumessung; Landesverweisung
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. Mai 2024 (SST.2023.270).
Sachverhalt:
A.
Am 25. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen A.________ wegen versuchtem Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
B.
Mit Urteil vom 10. Mai 2023 sprach das Bezirksgericht Baden A.________ des versuchten Raubs, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 16 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Das Bezirksgericht sprach darüber hinaus eine Landesverweisung für sieben Jahre gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB aus, sowie eine Eintragung im SIS (Schengener Informationssystem). Des Weiteren verpflichtete das Bezirksgericht A.________ zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 9. Juli 2021 an B.________.
C.
Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Mai 2024 fest, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie die diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.-- in Rechtskraft erwachsen sind. Es sprach A.________ des versuchten Raubs, der Sachbeschädigung, und des Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 16 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren. Ausserdem verpflichtete das Obergericht A.________ zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 9. Juli 2021 an B.________. Das Obergericht sprach darüber hinaus eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aus (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), sowie eine Ausschreibung im SIS.
D.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und abzuändern, und er sei neu vom Vorwurf des versuchten Raubs, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen und dementsprechend sei auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung an B.________ aufzuheben. Darüber hinaus sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, und aufgrund dieser Verletzung von einer Strafe abzusehen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) geltend. Er führt an, die Vorinstanz übersehe die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und werte die Widersprüchlichkeiten in seinen eigenen Aussagen zu stark als Beleg für die Unglaubhaftigkeit. Insbesondere sei nicht klar, ob er ein Messer auf den Beschwerdegegner 2 gerichtet habe. Darüber hinaus stimme das Spurenbild nicht nur mit der vom Beschwerdegegner 2 vorgebrachten Version überein, sondern auch mit der von ihm selbst vorgebrachten Version. Des Weiteren entspreche die Täterbeschreibung des Beschwerdegegners 2 nicht dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers.
1.2.
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_430/2024 vom 5. November 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 6B_350/2024 vom 7. November 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_1317/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt der betroffenen Person unter anderem einen Beweisführungsanspruch ein. Aus Art. 29 Abs. 2 BV resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Diese antizipierte Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 7B_448/2024 vom 20. August 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz beurteilt die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft, da sie im Kerngehalt konstant, widerspruchsfrei und schlüssig seien und mit den Ergebnissen der Spurensicherung übereinstimmen. Im Gegensatz dazu sieht die Vorinstanz ein Zeichen für Unglaubhaftigkeit darin, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen stets den Ergebnissen der Spurensicherung anpasste. Hinsichtlich der Übereinstimmung von Täterbeschreibung und Erscheinungsbild des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dass einige Stunden zwischen Tatbegehung und Anhaltung vergingen, und dass der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit habe umziehen können.
1.4. In Bezug auf diese Erwägungen zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine Willkür auf, sondern nur, wie die fraglichen Aussagen aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Was der Beschwerdeführer somit vorbringt, besteht grösstenteils aus unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 die Unschuldsvermutung, erweist sich als unbegründet, zumal der In-dubio-Grundsatz bei der Würdigung der einzelnen Beweismittel keine Anwendung findet, sondern erst nach erfolgter Gesamtwürdigung herangezogen werden darf, falls relevante Zweifel verbleiben (siehe E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4).
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine Wiederholung des vor der Vorinstanz Vorgebrachten hinausgehen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 aufzuzeigen. Im Übrigen ist auf die unzulässige appellatorische Kritik nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Insbesondere seien Dispositiv sowie begründetes Urteil deutlich nach den Ordnungsfristen von Art. 84 StPO zugestellt worden. Bei einem nicht sonderlich komplexen Fall seien fast zwei Jahre zwischen Anklageerhebung und Zustellung des begründeten Urteils eine derart lange Zeitdauer, dass das Beschleunigungsgebot einen Verzicht auf eine Bestrafung resp. eine Reduzierung der Strafe rechtfertige.
2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 7B_843/2024 vom 4. September 2024 E. 3.5.4, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteile 6B_1252/2023 vom 11. September 2024 E. 2.1.1; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E.3.12.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). In früheren Fällen hat das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes angenommen, wenn zwischen der Verhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheids sechs, sieben bzw. neun Monate vergingen (Urteile 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 2.2 und 3; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Hinsichtlich der Verletzung im Zusammenhang mit der Dauer von sechs Monaten hielt das Bundesgericht fest, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht wiege, sodass sich keine Reduktion der Strafe rechtfertige (Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5).
2.4. Die Vorinstanz hält fest, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege, da die Dauer zwischen Hauptverhandlung und schriftlicher Urteilsbegründung zwar kürzer hätte ausfallen können, aber die gesamte Verfahrensdauer mit nicht mal drei Jahren verhältnismässig sei. Ausserdem liege weder ein Haftfall vor, noch sei der Beschwerdeführer über lange Zeit in Ungewissheit belassen worden.
2.5. Der Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren zwischen Entstehung des Sachverhaltes und Hauptverhandlung erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz dargelegten Verzögerung aufgrund der lediglich einen Tag vor Behandlung beantragten Opferrechte und damit einhergehenden, faktischen Schwierigkeiten und der Mehrzahl der Delikte vor dem Hintergrund der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als übermässig (vgl. E. 2.2 und 2.3). Mit nicht ganz sechs Monaten zwischen der Hauptverhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheides liess die Vorinstanz wesentlich mehr Zeit verstreichen, als von den Ordnungsfristen in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen. Anders als im Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5, in dem die Zeitdauer zwischen Berufungsverhandlung und Zustellung des begründeten Entscheid das Beschleunigungsgebot verletzte, waren vorliegend im Berufungsverfahren nicht einzig die Strafzumessung, der bedingte Vollzug der Strafe sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme, die eine beförderliche Redaktion der Urteilsbegründung verlangt hätte, Gegenstand des Verfahrens. Vor dem Hintergrund der erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 und 2.3) ist die beanstandete Dauer zwischen Hauptverhandlung und Zustellung der Urteilsbegründung nicht ausreichend, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu begründen. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer verlangt eine Aufhebung der Landesverweisung, die die Vorinstanz gemäss Art. 66a StGB ausgesprochen hat. Er führt an, die Vorinstanz habe bei der Interessenabwägung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder falsch gewichtet und sei fälschlicherweise von einem überwiegenden Interesse an der Landesverweisung ausgegangen.
3.2. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen Raub im Sinne von Art. 140 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Dies gilt auch bei einer Verurteilung für versuchte Deliktsbegehung (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.1).
3.3. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
3.4.2. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
3.4.3. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 3.4.2; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
3.4.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
3.5.
3.5.1. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.3; je mit Hinweisen).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2).
3.5.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1; je mit Hinweisen).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob respektive wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.2; 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3).
3.6.
3.6.1. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, dass dieser hier geboren und aufgewachsen sei, und die gesamte Schulzeit in der Schweiz absolviert habe. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in der Schweiz, auch wenn neben den Eltern und der Schwester nur wenige Kollegen zu seinem sozialen Umfeld zählten. Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich und beruflich nicht ausreichend integriert. Er habe zwei Berufslehren abgebrochen, sei eine Weile bei einem Temporärbüro angestellt gewesen und sei nun seit bald einem Jahr arbeitsuchend. Ausserdem führt die Vorinstanz die Liste von Delikten an, die der Beschwerdeführer vor und nach den hier in Frage stehenden Taten begangen habe. Die Vorinstanz greift nicht nur auf die im Strafregister angeführten Verfahren zurück, sondern stützt sich auch auf die in früherer Jugend begangenen Taten.
3.6.2. Hinsichtlich der Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 EMRK erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, und verfüge somit über keine eigene Kernfamilie. Zu den Eltern und den Schwestern bestehe keine über das normale Mass hinausgehende Beziehung. Der Beschwerdeführer spreche Albanisch, und sei mit der Kultur nicht nur aus den Ferien vertraut, sondern auch weil seine Verwandtschaft aus demselben Kulturkreis stamme. Die Zugehörigkeit zum katholischen Glauben und seine regelmässige Glaubensausübung sei ausserdem als Punkt zu werten, der das Anschlussfinden im Kosovo erleichtern könne. Als jungem, gesunden Mann mit schweizerischem Schulabschluss sei es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich eine wirtschaftliche Existenz im Kosovo aufzubauen.
3.6.3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung erwägt die Vorinstanz, die hier in Frage stehende Tat gliedere sich in eine Reihen von begangenen Delikten ein, die sich (auch) gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richten. Er werde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als zwei Jahren verurteilt, diesbezüglich sei auf die Zweijahresregel des Bundesgerichtes zu verweisen (vgl. E. 3.4.4).
3.7.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchtem Raub i.S.v. Art. 140 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt. Der zum Zeitpunkt der Tatbegehung 18-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat seine prägenden Kindheitsjahre, seine Schulzeit und seine beruflichen Ausbildungsversuche und Erwerbstätigkeiten - kurz sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Zudem befinden sich seine ganze Familie sowie sein soziales Umfeld in der Schweiz. Damit wird ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründet.
3.7.1. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist angesichts der dargelegten Umstände von einem hohen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Während der Beschwerdeführer keine eigene Kernfamilie hat, ist dem sozialen Umfeld, in das er seit seiner Geburt hineingewachsen ist, besondere Beachtung zu schenken. In dieser Hinsicht hält die Vorinstanz fest, die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers sei eher schwach, da ausser den Eltern und Schwestern nur zwei Kollegen zu seinem Beziehungsnetz zählten. Es liege kein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution vor. Der Beschwerdeführer habe früher im Verein Fussball gespielt, und spiele in seiner Freizeit noch immer. Ausserdem gehe er regelmässig in die Kirche. Demgegenüber genügt das vom Beschwerdeführer pauschal vorgebrachte Argument des besonders starken Stellenwerts der Familie, sowie der (unbelegten) Depression den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Dementsprechend ist der Vorinstanz in der Wertung der persönlichen und gesellschaftlichen Integration als nicht besonders stark zu folgen.
Betreffend die Möglichkeiten einer erfolgreichen Eingliederung im Kosovo führt der Beschwerdeführer an, die Zugehörigkeit zur katholischen Minderheit sowie die mangelhafte Kenntnis der kosovarischen Sprache seien massgebende Hindernisse. Die Vorinstanz führt im Gegenzug an, die Zugehörigkeit zum katholischen Glauben sei ein Anknüpfungspunkt für die Eingliederung im Kosovo, insbesondere da der Beschwerdeführer die in der Schweiz angesiedelte kosovarisch-katholische Kirche schon hier besuchen könne. Ausserdem spreche der Beschwerdeführer die Landessprache Albanisch, und er sei mit dem Land nicht nur aus dem Urlaub, sondern auch deshalb vertraut, weil seine Verwandtschaft aus demselben Kulturkreis stamme.
Betreffend die Zugehörigkeit zur katholischen Minderheit ist weder überzeugend, dass diese eine Eingliederung in die kosovarische Gesellschaft dermassen erleichtern werde, noch ist es überzeugend, dass diese ein massgebender Hinderungsgrund für eine solche Eingliederung sei (vgl. Urteil 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3.8).
Sofern der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung hinsichtlich der Albanischkenntnisse beanstandet, beschränkt er sich auf pauschal gehaltene Einwände, womit er den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag.
Somit sind die persönlichen Verhältnisse, die den Beschwerdeführer bei einer Einreise in den Kosovo erwarten, bei der Interessenabwägung eher zu Gunsten seines Interesses am Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. Er hat zum Kosovo, welchen er nur aus dem Urlaub kennt, weder familiäre Beziehungen noch sonstige Kontakte.
3.7.2. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung misst die Vorinstanz der Liste der bestehenden Vortaten bedeutendes Gewicht zu. Besonders zu betonen ist, dass Probezeiten und hängige Verfahren den Beschwerdeführer nicht an weiteren Rechtsverletzungen hinderten, die begangenen Delikte tendenziell in ihrer Intensität zunahmen, und sich insbesondere gegen die körperliche Integrität von Personen wendeten. Dies spricht in der Tat für die Notwendigkeit einer Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit. Es ist hier zu berücksichtigen dass der Beschwerdeführer die Taten in jugendlichem Alter beging (vgl. E. 3.5.2), und dass der Übergang von Schul- zu Berufsleben für junge Erwachsene mit Migrationshintergrund zusätzliche Hindernisse bergen kann (vgl. OECD, Young People with Migrant Parents, 2021, S. 56 <https://doi.org/10.1787/25227726> [besucht am 30. Oktober 2024]). Es bestehen jedoch vorliegend allein Anhaltspunkte, die auf eine zunehmende Intensität der Taten schliessen lassen. Dass es sich um sich auswachsende Jugendsünden handeln würde, ist nicht ersichtlich. Die punktuellen Ausführungen des Beschwerdeführers, die begangene Nötigung lasse sich auf ein inzwischen gelöstes Missverständnis zurückführen, vermögen diesbezüglich nicht zu überzeugen, liegen doch den Erwägungen der Vorinstanz insbesondere auch die versuchte schwere Körperverletzung, der Angriff sowie der Hausfriedensbruch zu Grunde, die der Beschwerdeführer noch in der wegen der vorhergehenden Verurteilung (wegen Angriff, Begünstigung, versuchter Erpressung, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) bestehenden Probezeit beging, und für die er am 9. Mai 2022 verurteilt wurde. Somit liegt bereits eine Verurteilung hinsichtlich einer Katalogtat vor und eine Landesverweisung stand damit bereits schon einmal im Raum. Zu einer Zeit in der ihm die Möglichkeit einer Landesverweisung bereits bekannt war, beging der Beschwerdeführer weitere Rechtsverletzungen. Damit zeigt der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Einsichtlosigkeit hinsichtlich der herrschenden Rechtsordnung. Ausserdem spricht das jeweils nicht geringe Verschulden für ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung (vgl. E. 3.4.1). Dass der Beschwerdeführer seit den hier zu beurteilenden Taten "nur noch" eine Nötigung versucht hat, relativiert diese Tendenz - unabhängig von den Hintergründen der versuchten Nötigung - nicht ausreichend. Damit ist der Vorinstanz in der starken Gewichtung des Interesses an einer Landesverweisung zu folgen.
Damit fallen bei der Interessenabwägung letztlich einzig die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die persönlichen Schwierigkeiten, die er im Kosovo mangels näherem Bezug zu gewärtigen hätte, zu seinen Gunsten ins Gewicht. Wie ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, reichen solche Umstände (auch unter Berücksichtigung des eher jungen Erwachsenenalters des Beschwerdeführers) nicht aus, um seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen zu lassen (vgl. E. 3.5). Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem einem solchen Verbleib eine wiederholte, teilweise gegen die körperliche Integrität von Personen gerichtete und in ihrer Intensität tendenziell eher zunehmende Delinquenz entgegensteht (vgl. Urteil 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.6).
3.8. Zusammenfassend stehen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers seine zwar erheblichen, aber doch geringeren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Folglich ist die Landesverweisung nach Art. 66a StGB rechtmässig.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Endres