Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_151/2024
Urteil vom 26. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Kanton Uri, vertreten durch die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion, Amt für Soziales,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Zgraggen,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern, vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Januar 2024 (7H 22 311).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1991 geborene A.________ ist der Sohn von B.________. Diese zog im Juni 1998 zusammen mit ihrem Ehemann, dem damals knapp siebenjährigen A.________ und dessen zwei Halbgeschwister von L.________/UR nach M.________/UR im Kanton Uri. Aufgrund einer Sprachentwicklungsverzögerung sowie Verhaltensauffälligkeiten besuchte A.________ ab dem 10. Januar 2000 die Sprachheilschule C.________ im Internat, wobei er wegen einer Verhaltenseskalation am 15. Dezember 2000 mit sofortiger Wirkung vom Schulunterricht dispensiert wurde. Er hielt sich daraufhin vorübergehend bei seiner Mutter auf. Ab 3. Januar 2001 wurde A.________ in einer sonderpädagogischen Wohngruppe im Externat, vom 8. bis 26. Januar 2001 im Internat des Kinderheims D.________ in L.________/UR betreut. Die zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennte B.________ zog am 25. Januar 2001 zusammen mit ihren beiden anderen Kindern nach N.________/LU im Kanton Luzern, wohin auch A.________ am 26. Januar 2001 nach seinem Austritt aus dem Kinderheim D.________ gebracht wurde. Ab dem 12. März 2001 besuchte er, vorerst probeweise, das Schul- und Wohnzentrum E.________ (heute: Schule F.________) im Kanton Luzern. Der definitive Eintritt erfolgte am 23. März 2001.
Der Gemeinderat N.________/LU als Vormundschaftsbehörde errichtete am 24. September 2001 für A.________ und seine beiden Halbgeschwister eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB. Ab 20. März 2003 war A.________ in der jugendpsychiatrischen Therapiestation G.________, Kanton Luzern, untergebracht, bevor er am 8. August 2003 in eine sozialpädagogische Wohngemeinschaft in O.________/TG im Kanton Thurgau zog. Nach einer strafrechtlichen Unterbringung wegen einer Straftat ist A.________ nunmehr fürsorgerisch untergebracht. Die Gemeinde P.________/LU wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Q.________/LU bis ins Jahr 2018 als in der Sache vorleistungspflichtiges Gemeinwesen erkannt. Mit Entscheid vom 27. März 2018 wies die KESB Region Q.________/LU die Gemeinde N.________/LU zur Leistung einer Kostengutsprache für den Aufenthalt von A.________ in der psychiatrischen Klinik H.________ an. Auf die von der Gemeinde dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 14. März 2019 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
A.b. Die Gemeinde N.________/LU informierte die Dienststelle Soziales und Gesundheit des Kantons Luzern (DISG) mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 über den mutmasslichen Unterstützungswohnsitz von A.________ in M.________/UR im Kanton Uri. Sie bat die DISG gleichzeitig darum, die ausgerichteten Vorleistungen mittels Unterstützungsanzeige beim Kanton Uri zurückzufordern. Diese reichte dem Amt für Soziales des Kantons Uri am 17. März 2021 eine Unterstützungsanzeige der Gemeinde N.________/LU vom 4. März 2021 ein. Die geltend gemachten Vorleistungen beliefen sich zum damaligen Zeitpunkt auf Fr. 568'088.45 (Stand 8. Februar 2020). Mit Schreiben vom 15. April 2021 erhob das Amt für Soziales dagegen Einsprache und hielt fest, A.________ habe im Kanton Uri keinen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet. Die DISG überwies das Dossier dem Gesundheit- und Sozialdepartement des Kantons Luzern (GSD), das die Einsprache mit Beschluss vom 16. November 2022 abwies.
B.
Die dagegen vom Kanton Uri geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 30. Januar 2024 ab.
C.
Der Kanton Uri führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Urteils vom 30. Januar 2024 und des Abweisungsbeschlusses vom 16. November 2022 sei festzustellen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von A.________ nicht im Kanton Uri befinde. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Kanton Luzern und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 erteilt die Instruktionsrichterin der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Das ZUG ist öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 82 lit. a und Art. 95 lit. a BGG . Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 83 BGG; Urteil 8C_561/2023 vom 22. Mai 2024 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen).
1.2. Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG ). Gemäss Art. 30 ZUG zeigt der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich an. Anerkennt der angegangene Kanton den Anspruch auf Kostenersatz nicht, muss er dagegen beim fordernden Kanton Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Gegen eine allfällige Abweisung der Einsprache kann bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde geführt werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Deren Entscheid ist für den zur Erbringung finanzieller Leistungen verpflichteten Kanton gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar (BGE 149 V 240 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Kanton Uri ist mithin beschwerdelegitimiert.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Abweisungsbeschlusses des Kantons Luzern vom 16. November 2022 erkannte, dass A.________ spätestens am 8. Januar 2001 einen eigenen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde M.________/UR im Kanton Uri begründete und demzufolge einen Kostenersatzanspruch des Kantons Luzern gegenüber dem Kanton Uri bejahte.
3.2.
3.2.1. Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt ( Art. 12 Abs. 1 und 2 ZUG ). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (BGE 149 V 156 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.2. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstützungswohnsitz), der nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz (BGE 143 V 451 E. 8.3 mit Hinweis).
3.2.3. Für minderjährige Kinder gelangt die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung, mit Blick auf die intertemporalrechtlichen Grundsätze (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 mit Hinweisen) in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung: Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Es hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c).
3.2.4. Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, die unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (BGE 149 V 240 E. 5.2.3.1; 143 V 451 E. 8.4.2; Urteil 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.2.4; WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (THOMET, a.a.O., N. 127 und 131). Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte (THOMET, a.a.O., N. 130). Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.4.2 mit Hinweisen).
3.2.5. Als lediglich vorübergehend - und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend - gelten rechtsprechungsgemäss, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrecht erhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fremdaufenthalten im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthaltes: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (BGE 143 V 451 E. 8.4.3 mit Hinweisen; vgl. auch THOMET, a.a.O., N. 132). Nicht relevant ist die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG und Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1976 zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [BBl 1976 III 1193 ff., insb. 1201]; zum Ganzen: BGE 149 V 240 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 451 E. 8.4.3; Urteil 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 3.2.2.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei anzunehmen, dass beim Wechsel von A.________ im Januar 2000 an die Sprachheilschule C.________ ein therapeutischer Zweck mit dem Schwerpunkt der sprachlichen Förderung im Vordergrund gestanden sei. Die Wohnform sei nicht eindeutig geklärt, aber es sei von einem Aufenthalt bloss unter der Woche auszugehen. Der Bedarf an intensiver sprachlicher Förderung, die überwiegend therapeutisch motivierte Unterbringung sowie der Wochenaufenthalt würden gegen eine dauerhafte Fremdplatzierung sprechen. Es liege bezüglich der Sprachheilschule C.________ eine vorübergehende Unterbringung vor. Erst nachdem die Situation an der Sprachheilschule C.________ eskaliert sei, habe der Schulpsychologische Dienst (SPD) des Kantons Uri die Einweisung in eine geeignete Institution beantragt, gegebenenfalls in ein Vollinternat, im Sinne einer Sonderschulung für verhaltensauffällige Kinder, womit die Behandlung der Sprachschwierigkeiten in den Hintergrund gerückt sei. Der Leiter der Sprachheilschule C.________ habe von einem Notstand in der Familie und der Schule gesprochen (vgl. Bericht des SPD vom 21. Dezember 2000). Mit einem Schreiben vom 26. Januar 2001 habe der Schulrat der Einwohnergemeinde M.________/UR an die Schulpflege der Gemeinde N.________/LU auf die Situation von A.________ hingewiesen und betont, dass es die offensichtliche Überforderung der Mutter nicht zuliesse, diesen längere Zeit zu Hause zu lassen und es sei schnellstmöglich ein Internat oder eine andere geeignete Institution zu finden, wobei bereits geeignete Institutionen aufgeführt worden seien. Hieraus schloss die Vorinstanz, dass bereits im Januar 2001 klar gewesen sei, welche Institutionen in Frage kämen und dass A.________ dauerhaft fremdplatziert werden müsse. Die Unterbringung im Kinderheim D.________ sei als Notaufnahme bezeichnet worden. Eine geeignete Institution sei noch nicht gefunden worden und der Aufenthalt im Kinderheim D.________ sei folglich für eine Übergangszeit vorgesehen gewesen, da die begrenzten Betreuungsmöglichkeiten durch die Mutter offensichtlich geworden seien und eine umfassende Betreuung im familiären Umfeld nicht mehr in Betracht gekommen sei.
4.2. Die Vorinstanz qualifizierte daher die Unterbringung von A.________ im Kinderheim D.________ als ersten Schritt zu einer längerfristigen Unterbringung. In Auslegung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG gelangte sie zum Schluss, dass bereits mit dem feststehenden Bedarf an einer dauerhaften Fremdplatzierung ein eigener Unterstützungswohnsitz begründet worden sei, auch wenn der Eintritt in die erste Institution (Kinderheim D.________) eine Übergangs- oder Notlösung gewesen sei. Schon bei Eintritt ins Kinderheim, mit Sicherheit aber ab Unterbringung im dortigen Internat sei von der Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung von A.________ auszugehen, weshalb der eigene Unterstützungswohnsitz im Sinne von Art. 7. Abs. 3 lit. c ZUG am letzten mit der Mutter geteilten Unterstützungswohnsitz in M.________/UR begründet worden sei.
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, relevant sei für die Frage der Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, ob bei Beginn der Fremdplatzierung bereits von einer anhaltenden Vorkehr ausgegangen worden sei. Solange noch Abklärungen über die Sachumstände und hinsichtlich der Prognose über die persönlichen und familiären Umstände offen seien, könne nicht von einer dauerhaften Fremdplatzierung gesprochen werden. Die Vorinstanz widerspreche sich in sachverhaltlicher Hinsicht, wenn sie festgestellt habe, dass beim Eintritt ins Kinderheim D.________ bezüglich Ort und Ausgestaltung der dauerhaften Platzierung noch nicht alle Faktoren geklärt gewesen seien und gleichzeitig festhalte, aus den Akten ergäbe sich nicht, dass noch weitere Abklärungen notwendig gewesen seien. Anlässlich der sog. Helferskonferenz am 20. Dezember 2000 sei man sich einig geworden, dass ein sofortiger Schul-/Heimwechsel notwendig sei, ohne die konkrete Massnahme oder deren genaue Form festgelegt oder beschlossen zu haben. Ein Vollinternat sei im Bericht des SPD vom 21. Dezember 2021 dementsprechend nur mit "ggf." erwähnt worden. Es sei ein Antrag an den Schulrat erfolgt, A.________ in eine geeignete Institution einzuweisen und die Massnahme zu organisieren. Im Auftrag des Schulrats sei das Kinder- und Familienhilfswerk Uri mit der Suche einer geeigneten Institution beauftragt worden. Diese Abklärungen seien im Zeitpunkt des Wegzugs der Mutter von M.________/UR nach N.________/LU noch nicht abgeschlossen gewesen. Ein definitiver Entscheid über eine dauerhafte Fremdplatzierung sei somit noch nicht vorgelegen. Die Vorinstanz habe rein mutmasslich festgestellt, dass die Unterbringung im Kinderheim D.________ eine Notfallmassnahme gewesen sei. Bei der Notfallplatzierung im Kinderheim D.________ sei es im Sinne eines Time-Out-Settings vielmehr darum gegangen, dass die Mutter den Umzug nach N.________/LU in Ruhe vorbereiten könne und dieses nach erfolgtem Umzug zu beenden. Mit dieser vorübergehenden Massnahme sei kein eigener Unterstützungswohnsitz begründet worden, zumal A.________ nur rund drei Wochen in einer Wochenbetreuung im Kinderheim D.________ gewesen sei, die Wochenendbetreuung sei von der Mutter organisiert worden.
Bei Eintritt in eine von vornherein ungeeignete Institution im Sinne einer Übergangs- oder Notlösung könne grundsätzlich nicht von deren Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Nur wenn bei Eintritt in die Einrichtung deren Dauerhaftigkeit anzunehmen sei, seien die Bedürfnisse der betroffenen Person berücksichtigt und der Zweck der klaren Verhältnisse erfüllt. Überdies seien im Zeitpunkt des Umzugs der Mutter von M.________/UR nach N.________/LU noch keine vormundschaftlichen Massnahmen ergriffen worden. Vom 26. Januar bis 12. März 2001 habe A.________ bei seiner Mutter in N.________/LU gelebt. Diese habe am 8. Februar 2001 ihren Sohn selbstständig beim Schul- und Wohnzentrum E.________ angemeldet und am 21. März 2001 eine Erziehungsbeistandschaft beantragt. Bei einer bereits Ende Dezember 2000 bestehenden dauerhaften Fremdplatzierung wäre die Gemeinde N.________/LU nicht erst durch die Anträge der Mutter und des Schul- und Wohnzentrums E.________ tätig geworden.
6.
6.1. Zu beleuchten ist nochmals die Situation von A.________ im Dezember 2000 und Januar 2001. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, war im Dezember 2000 und Januar 2001 nebst dem weiterhin bestehenden Therapie- und Betreuungsbedürfnis von A.________ auch seine familiäre Belastung nicht mehr zu übersehen, sodass die zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten Mitte Dezember 2000 eskalierten, was zu einer Dispensation vom Schulunterricht an der Sprachheilschule C.________ führte. Genannt wurden Faktoren wie die Trennung der Eltern, die häusliche Gewalt, Verwahrlosungstendenzen und der familiäre Notstand, sodass sich der Schwerpunkt von den sprachlichen Defiziten zur Verhaltensauffälligkeit verschoben hatte. Dies brachte nach dem sofort wirksamen Ausschluss aus der Sprachheilschule C.________ den Bedarf an einem neuen Betreuungssetting für verhaltensauffällige Kinder mit sich.
Willkürfrei sind auch die weiteren Feststellungen der Vorinstanz, wonach sich die Aufenthaltsform im Kinderheim D.________ von der Tages- hin zur Wochenbetreuung intensiviert habe, was ein Indiz für die begrenzte Betreuungsmöglichkeit durch seine Mutter darstelle. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Schulbehörden vom 26. Januar 2001 an die Gemeinde N.________/LU, worin die (weitere) Platzierung von A.________ dringend empfohlen worden sei.
6.2. Wenn die Vorinstanz feststellte, die Platzierung von A.________ im Kinderheim D.________ habe den ersten Schritt zur langfristigen Unterbringung dargestellt, lässt sich dies nicht beanstanden, zumal der Vorfall vom 15. Dezember 2000 zum sofortigen Ausschluss aus der Sprachheilschule C.________ führte und die Behörden zu einem ausserplanmässigen Handeln zwang, wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet. Entgegen der Rüge in der Beschwerde ist auch die Feststellung der Vorinstanz zum Abklärungsbedarf bei Eintritt ins Kinderheim D.________ widerspruchsfrei und haltbar. Sie hielt fest, es seien noch nicht alle Faktoren hinsichtlich Ort und Ausgestaltung der Platzierung geklärt gewesen, weitere Abklärungen vor der Platzierung im Schul- und Wohnzentrum E.________ seien aber nicht aktenkundig. Hieraus konnte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, dass die Suche nach der geeigneten Institution zwar noch nicht abgeschlossen war - dementsprechend wurde im Bericht des SPD vom 21. Dezember 2021 auch vermerkt, dass die Situation von A.________ eine "Sonderschulung im Sinne einer Institution für verhaltensschwierige Kinder verlangt (ggf. Vollinternat) " -, jedoch bereits feststand, welche Institutionen als geeignet angesehen wurden. Dies gilt umso mehr, als im Schreiben der Einwohnergemeinde M.________/UR vom 26. Januar 2001 an die Schulpflege N.________/LU als geeignete Unterbringungs- und Betreuungsorte R.________/LU oder S.________/LU genannt wurden. Weitere (gutachtliche) Abklärungen, ob beispielsweise eine dauerhafte Fremdplatzierung indiziert war oder ob A.________ im bisherigen familiären Umfeld leben könnte (vgl. Urteil 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 4.2 f.; RUTH SCHNYDER/PETER MÖSCH PAYOT, Der Unterstützungswohnsitz nach ZUG von der Geburt bis zur Volljährigkeit, in: Jusletter vom 14. November 2016, S. 12), standen jedoch nicht an, nachdem auch eine Überforderung der Mutter offensichtlich war. Ebenso wenig diente der Aufenthalt im Heim vorübergehenden therapeutischen Zwecken. Es ging demnach einzig noch um die Suche nach einer geeigneten Institution, die A.________ dauerhaft aufnehmen konnte (Schreiben des SPD vom 21. Dezember 2000, S. 4 und Schreiben der Einwohnergemeinde M.________/UR vom 26. Januar 2001.
6.3.
6.3.1. Anders als der Beschwerdeführer einwendet, durfte die Vorinstanz bei dieser Konstellation ferner willkürfrei annehmen, dass die vorübergehende Rückplatzierung zur Mutter im Januar 2001 nicht erfolgte, weil der Bedarf nach einer Fremdplatzierung zwischenzeitlich weggefallen war, auch wenn der genaue Grund für die vorübergehende Rückkehr zu Mutter nicht aktenkundig ist.
Die Annahme des Beschwerdeführers, es habe sich bei der Unterbringung im Kinderheim D.________ von Anfang an um eine vorübergehende Massnahme im Sinne eines Time-Outs gehandelt, die mit dem Umzug der Mutter nach N.________/LU beendet werden sollte, findet in den Akten jedenfalls keine Stütze. Hinweise, dass es sich um eine bloss vorübergehende familiäre Überforderungssituation gehandelt hätte, sind nicht aktenkundig, weshalb auch die vorinstanzliche Feststellung, die Situation habe es nicht zugelassen, A.________ während längerer Zeit bei der Mutter zu lassen, stand hält. Die vorübergehende Rückkehr von A.________ zur Mutter ändert daher nichts an der geplanten dauerhaften Fremdplatzierung (vgl. RUTH SCHNYDER/PETER MÖSCH PAYOT, a.a.O., S. 12 f.).
6.3.2. Es steht mithin fest, dass der Eintritt ins Kinderheim zwar eine Übergangs- oder Notlösung darstellte, aber bereits (spätestens) mit Beginn dieser Unterbringung mit Einverständnis der Mutter ein dauerhafter Platzierungsbedarf bestand, wenn auch in einer anderen, noch nicht feststehenden Institution (vgl. Urteile 8C_18/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 7.2; 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2). Daran ändert nichts, dass sich A.________ insgesamt nur knapp drei Wochen lang im Internat befand. Die Dauer dieser Notfallaufnahme ist für die Beantwortung der Frage, ab wann Dauerhaftigkeit nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vorliegt, nicht entscheidend.
6.4. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erkannte, waren ein behördlicher Platzierungsentscheid oder zusätzliche Abklärungen vormundschaftlicher Behörden vorliegend nicht erforderlich, da die Mutter einer Fremdplatzierung zustimmte und die Unterbringung kraft elterlicher Sorge erfolgen konnte. Dass Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG sowohl die freiwilligen als auch die behördlichen Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge erfasst (E. 3.2.4 vorne), wird zu Recht nicht bestritten. Damit ist auch nicht entscheidend, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dass zum Zeitpunkt des Umzugs der Mutter nach N.________/LU noch keine vormundschaftlichen Massnahmen angeordnet gewesen seien und die Mutter selbst die Anmeldung im Schul- und Wohnzentrum E.________ vorgenommen habe.
6.5.
6.5.1. Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen, was eine Verletzung von Bundesrecht begründen könnte. In Auslegung von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG hat die Vorinstanz schlüssig und überzeugend aufgezeigt, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG entspreche, die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes nicht davon abhängig zu machen, ob und wann eine geeignete Institution gefunden werde. Vielmehr ist dieser ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die erste, als Übergangs- oder Notlösung fungierende Institution, anzunehmen, da damit bereits der bestehende dauerhafte Pflegebedarf festgestanden habe.
6.5.2. Diese Lösung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach entscheidend ist, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen war oder lediglich eine vorübergehende Lösung angestrebt wurde. Zudem ist nach der Rechtsprechung massgeblich für den Beginn des "dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil" Wohnens nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG der entsprechende Beschluss der zuständigen Behörden (wie definitiver Obhutsentzug, Anordnung der dauerhaften Fremdplatzierung), nicht dessen Umsetzung bzw. Vollzug (Urteil 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 4.3. und 4.3.1). Die Dauerhaftigkeit kann bereits ab dem superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und der vorsorglichen Fremdplatzierung des Kindes bejaht werden, wenn keine weiteren Abklärungen notwendig waren (BGE 149 V 240 E. 7.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2).
6.5.3. Würde der Beginn der Fremdplatzierung in die geeignete Institution als massgebend angesehen, wäre zwar die Entscheidung über die notwendig gewordene dauerhafte Fremdplatzierung bereits gefallen und eine Fremdplatzierung auch erfolgt, die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes hinge aber von der im Voraus unbestimmten Dauer der Suche nach einer geeigneten Platzierung ab. Bis dahin bliebe - trotz notfallmässiger Fremdplatzierung und Bedarf an einer dauerhaften Unterbringung - für eine beliebige Zeitspanne unklar, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann. Denn dieses will eben gerade jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen, der möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte, um so für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung zu sorgen (E. 3.2.5 vorne).
6.6. Wenn die Vorinstanz, der Intention von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG folgend, mit der Platzierung im Kinderheim D.________ die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes bejahte, ist darin nach dem Gesagten keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken.
6.7. Der Beschwerdeführer legt insgesamt nicht stichhaltig dar, inwiefern die nach Würdigung der Tatsachen ergangenen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein sollen, zumal sich die diesbezüglichen Einwendungen weitgehend auf die Darlegung seiner Sichtweise beschränken. Die Vorinstanz erkannte bundesrechtskonform, dass A.________ einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG in M.________/UR im Kanton Uri begründet hat. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da es um sein Vermögensinteresse geht und er sich folglich nicht auf Art. 66 Abs. 4 BGG berufen kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Heine
Die Gerichtsschreiberin: Polla