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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_473/2024  
 
 
Urteil vom 26. November 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
CONCORDIA Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Juli 2024 
(II 2024 68). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wandte sich mit Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Concordia Versicherungen AG an das Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwies. 
Dieses forderte A.________ mit Verfügung vom 11. Juli 2024 unter Androhung des Nichteintretens auf, die Beschwerde bis zum 22. Juli 2024 zu verbessern. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Verbesserung eingereicht worden war, trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. Juli 2024 nicht auf die Beschwerde ein. 
A.________ führt gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche sie mit Eingaben vom 9. September, 17. September, 20. September (Eingang: 23. September), 14. Oktober (Eingang 16. Oktober) und 14. November (Eingang: 20. November) 2024 ergänzt. Sie ersucht zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Erlass einer Verfügung als vorsorgliche Massnahme. 
 
2.  
Ein dem Bundesgericht eingereichtes Rechtsmittel muss unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Es ist in gedrängter Form anzugeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, ist gezielt und sachbezogen einzugehen. Dabei ist aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid weist keine sachbezogene Begründung auf, wenn sich diese lediglich auf die materielle Seite des Falles bezieht (BGE 123 V 355; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022). Das Bundesgericht kann deshalb lediglich die Frage der fristgerechten Eingabe prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu materiellen Fragen des Rechtsstreits mit der Concordia Versicherungen AG äussert, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzugehen (vgl. E. 2 hiervor). In Bezug auf ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe diese rechtzeitig verbessert. Die Abholfrist der Verfügung, mit der sie zur Verbesserung aufgefordert worden sei, habe am 9. August 2024 geendet, sie habe die Verfügung am 8. August 2024 abgeholt und gleichentags die Beschwerdeverbesserung eingereicht. Vom 17. bis zum 28. Juli 2024 sei sie abwesend gewesen, was auch der Vorinstanz bekannt gewesen sei.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerde enthalte weder einen eigentlichen Antrag, noch eine rechtsgenügliche Begründung, zudem sei der angefochtene Entscheid nur teilweise eingereicht worden, insbesondere das Dispositiv fehle. Der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 11. Juli 2024 eine Frist zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerde bis zum 22. Juli 2024 angesetzt worden. Die Post habe die Verfügung am 12. Juli 2024 zur Abholung gemeldet, am 15. resp. 16. Juli 2024 habe die Beschwerdeführerin den Auftrag zum Rückbehalt der Sendung erteilt. Ein Rückstellungsauftrag vermöge die Abholfrist jedoch nicht zu verlängern, weshalb die Zustellfiktion greife und ein zweiter Zustellversuch nicht nötig sei. Die Verbesserungsfrist sei durch die Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden, weshalb auf die ungenügend begründete Beschwerde nicht eingetreten werde.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die - nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG) - tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum zeitlichen Ablauf und den Mängeln der Beschwerde nicht. Sie äussert sich auch nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ein Rückhaltungsauftrag die Abholfrist von sieben Tagen nicht zu verlängern vermag und daher die Zustellfiktion zu tragen kommt (BGE 141 Il 429 E. 3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 53). Die Beschwerdeführerin stellt daher lediglich ihre Auffassung der rechtzeitigen Beschwerdeverbesserung den Ausführungen des kantonalen Gerichts gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern dieses den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte. Die geltend gemachte Abwesenheit vom 17. bis zum 28. Juli 2024 belegt sie nicht, sondern reicht lediglich die Kopie eines Flugtickets vom 29. Juli (Jahr nicht erkennbar, ausgestellt auf Hediger Da Silva/N) ein. Ebensowenig belegt ist eine entsprechende Meldung an das Verwaltungsgericht. Zudem legt sie nicht dar, dass eine allfällige Abwesenheit den Empfang der vor der Abreise zur Zustellung avisierten Verfügung verhindert oder die ihr gesetzte Frist erstreckt hätte. Soweit sie implizit geltend macht, die Frist zur Verbesserung der Beschwerde hätte gar nicht eingehalten werden können, so verkennt sie, dass der erste Zustellversuch der Verfügung am 12. Juli 2024 vorgenommen wurde, die postalische Abholfrist am 19. Juli 2024 endete und die richterliche Frist mit einer Postaufgabe der Verbesserung bis zum 22. Juli 2024 hätte eingehalten werden können. Insgesamt vermögen die Beschwerdeschrift und die nachgereichten Ergänzungen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 BGG nicht zu genügen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter als vorsorgliche Massnahme den Erlass einer Verfügung, damit sie Ergänzungsleistungen beziehen könne. Sie scheint damit eine Bestätigung zu verlangen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) erfülle. Das Bundesgericht ist für das Ausstellen einer solchen Bestätigung ausserhalb eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens nicht zuständig, wobei die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird allerdings umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. November 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli