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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1020/2025  
 
 
Urteil vom 26. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Graubünden, 
Erste zivilrechtliche Kammer, 
Grabenstrasse 30, 7001 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision (Erlass von Verfahrenskosten), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, 
vom 22. Oktober 2025 (ZR1 25 130). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_60/2025 vom 22. Januar 2025 verwiesen werden, bei welcher es um die Anfechtung des Urteils vom 18. Dezember 2024 des damaligen Kantonsgerichtes von Graubünden ging. 
In jenem Urteil auferlegte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 2'464.95. Das hiergegen eingereichte Erlassgesuch wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 7. April 2025 ab. 
Das hiergegen eingereichte Gesuch um "Wiedererwägung" vom 24. September 2025 nahm das Obergericht als Revisionsgesuch entgegen und wies es mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 ab. 
Mit Eingabe vom 24. November 2025 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheides vom 22. Oktober 2025 und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Revision eines Kostenerlassentscheides mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Mithin steht, zumal keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird, nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Das ist in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend so festgehalten. 
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
Weder nennt die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch macht sie der Sache nach Verfassungsverletzungen geltend. Aber selbst wenn sie Verfassungsrügen erheben würde, gingen ihre Ausführungen an der Sache vorbei, da sich diese nicht auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli