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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_929/2025  
 
 
Urteil vom 26. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Oktober 2025 (UH250305-O/U/JST>TRU). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 (Posteingang am 20. November 2025) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts vom 1. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 13. Oktober 2025 am Schalter zugestellt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann demnach am 14. Oktober 2025 zu laufen und endete am 12. November 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 12. November 2025 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerde wurde laut Poststempel auf dem Couvert indes erst am 18. November 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Beschwerde ist folglich verspätet. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde deren verspätete Einreichung und ersucht vorab um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 50 BGG
 
3.1. Zur Begründung ihres entsprechenden Gesuchs führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie leide an mehreren ärztlich diagnostizierten psychischen Erkrankungen (schwere depressive Episode, ADHS, emotionale instabile Persönlichkeitsstörung), die zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Konzentrationsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Planung, Organisation, Entscheidungsfindung und Bewältigung administrativer Aufgaben geführt hätten. Sie verfüge erst ab dem 13. November 2025 infolge ihrer psychiatrischen Behandlung über eine sozialarbeiterische Unterstützung und habe zuvor mangels einer solchen Hilfe die Beschwerde an das Bundesgericht nicht bewältigen können. Durch den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 23. September 2025 sei fachärztlich belegt, dass sie im fraglichen Zeitraum kognitiv und emotional nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerde fristgerecht und korrekt einzureichen. Nebst dem erwähnten Bericht legt die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Ausführungen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einer Arztpraxis ins Recht, die sich vom 25. Januar bis zum 31. Oktober 2025 erstrecken.  
 
3.2. Wird eine Partei unverschuldeterweise davon abgehalten, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grunds innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei an der Säumnis keinerlei Verschulden trifft bzw. ihr kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 112 V 255 E. 2a; Urteil 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (statt vieler Urteile 6B_588/2025 vom 7. Juli 2025 E. 4; 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1; 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a; Urteile 6B_177/2025 vom 24. März 2025 E. 2.2; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3). 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht erkennbar, weshalb sie aufgrund des von ihr beschriebenen Krankheitszustands ausser Stande gewesen sein soll, ihre Beschwerde an das Bundesgericht fristgerecht einzureichen. Aus ihren Ausführungen und Belegen, namentlich dem bereits vom 24. Januar 2025 datierenden ersten Arbeitsunfähigkeitszeugnis, geht hervor, dass ihr ihre Krankheit und deren Auswirkungen schon seit geraumer Zeit bekannt gewesen sein mussten. Im Wissen darum hätte sie sich um Vorkehrungen im Hinblick auf das Einhalten wichtiger Fristen kümmern müssen. Weshalb es ihr unmöglich gewesen wäre, für eine fristgerechte Erstellung der Beschwerde an das Bundesgericht eine Hilfsperson beizuziehen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich. Wenn auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mangels Rechtsschutzversicherung und aufgrund angespannter finanzieller Verhältnisse als Studentin, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, nicht in Betracht gekommen sein sollte, so erscheint eine frühere Inanspruchnahme einer sozialarbeiterischen Unterstützung, wie sie ihr gemäss eigener Schilderung ab dem 13. November 2025 zuteil wurde, zumindest aber der rechtzeitige Beizug einer Hilfsperson aus ihrem Familien- oder Bekanntenkreis ohne Weiteres als möglich. Gründe, aufgrund derer solches als ausgeschlossen gelten müsste, lassen sich weder ihren Ausführungen in der Beschwerde noch den beigelegten Unterlagen entnehmen, dies erst recht, nachdem das letzte Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Oktober 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von nur noch 50 % bescheinigt. Die Beschwerdeführerin kann sich unter diesen Umständen folglich nicht darauf berufen, die Beschwerdefrist unverschuldet verpasst zu haben.  
 
3.4. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Es bleibt damit dabei, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Strafsachen zu spät erhoben hat.  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller