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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.30/2002 /err 
 
Urteil vom 27. Januar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
X.________, 
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander, Lommiserstrasse 35, 9545 Wängi, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt M. Bürgisser, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Geschworenengericht des Kantons Zürich, Obmannamtsgasse 21, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Februar 2001 (1P.248/2000). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 6. März 1998 des Mordes, begangen an seiner Ehefrau Y.________, schuldig und bestrafte ihn am 8. September 1998 mit 20 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 1382 Tagen erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft. X.________ legte gegen das Urteil des Geschworenengerichts eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit Beschluss vom 7. Februar 2000 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. Diesen Entscheid focht X.________ am 20. April 2000 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde an. Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 26. Februar 2001 ab, soweit es darauf eintreten konnte. 
B. 
Mit Eingabe vom 14. Januar 2002 reichte X.________ beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren ein. Er beantragt, das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Februar 2001, eventuell auch der diesem Entscheid zugrunde liegende, am 7. Februar 2000 ergangene Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, seien aufzuheben und es sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Da X.________ gleichzeitig auch beim Kassationsgericht ein Gesuch um Revision des erwähnten Beschlusses vom 7. Februar 2000 gestellt hatte, wurde das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2002 bis zum Entscheid des Kassationsgerichts ausgesetzt. 
 
Nachdem das Kassationsgericht das Revisionsgesuch am 10. Juni 2002 abgewiesen hatte und dieser Entscheid unangefochten geblieben war, wurde das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 10. September 2002 wieder aufgenommen. 
 
Die Staatsanwaltschaft, das Geschworenengericht und das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichteten darauf, zum Revisionsgesuch Stellung zu nehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Dem Gesuchsteller war in der Anklageschrift vorgeworfen worden, er habe seiner Ehefrau am Morgen des 24. August 1993 in der Wohnung eine von ihm mit Arsen präparierte Flüssigkeit auf ihren Arbeitsweg mitgegeben und ihr überdies im Laufe der Nacht Flüssigkeit verabreicht, welcher er wiederum Arsen beigemischt habe; daraufhin sei seine Frau am Morgen des 25. August 1993 aufgrund einer Arsenvergiftung an einem Herz-Kreislaufversagen gestorben. Das Geschworenengericht erachtete diesen, vom Gesuchsteller bestrittenen Vorwurf als nachgewiesen, wobei es sich vor allem auf die Ausführungen der beiden amtlichen Sachverständigen Prof. A.________ und Dr. B.________ stützte. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde beklagte sich der Gesuchsteller - wie in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - in erster Linie darüber, dass im Beweisverfahren vor dem Geschworenengericht die amtlichen Sachverständigen zu den Vorbringen des von ihm beigezogenen Gutachters Prof. C.________ Stellung nehmen konnten, diesem aber keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu deren Stellungnahme zu äussern. Er machte geltend, durch den Ausschluss des Privatgutachters von einem "zweiten Vortrag" seien das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), der Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt worden. Das Bundesgericht hielt diese Rügen für unbegründet (BGE 127 I 73). Es führte in der Begründung seines Urteils (E. 3a) unter anderem aus, der Anhörung der Experten an der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht habe ein vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) erstellter sog. Phasenplan zugrunde gelegen, der 10 Phasen umfasst habe. In der staatsrechtlichen Beschwerde werde behauptet, mit dem Phasenplan sei dem Gesuchsteller zugesichert worden, dass der von ihm beigezogene Gutachter auch an der Phase 10, der gegenseitigen Diskussion der Ergebnisse der Expertenhearings, teilnehmen und sich äussern könne. Das Bundesgericht hielt fest, dieser Plan habe jedoch die Mitwirkung von Prof. C.________ nur in der Phase 9 vorgesehen. Für die Phase 10, in welcher es um die Zusammenfassung aller Ergebnisse gegangen sei, sei nach dem bei den Akten liegenden Plan (Urkunde 58/1) einzig Dr. B.________ als Referent genannt worden. Es werde nicht dargetan, dass dem Gesuchsteller zugesichert worden wäre, der Privatgutachter könne bis zum Abschluss der Phase 10 anwesend sein. Die Rüge des Gesuchstellers, das Geschworenengericht habe sich nicht an diese Zusicherung gehalten, dringe somit nicht durch. Im Übrigen könne ein Gericht, wenn sachliche Gründe bestünden, im Laufe des Verfahrens von einem Verhandlungsplan abweichen. 
2. 
Das vorliegende Revisionsbegehren stützt sich auf Art. 137 lit. b OG. Nach dieser Vorschrift ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
2.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf die "nachträglich entdeckte, wesentliche Tatsache", dass der Phasenplan (Urkunde 58/1 der Akten des Geschworenengerichts), welcher am 27. Februar 1998 vor Beginn der Expertenbefragungen an die Parteien verteilt worden sei, nachträglich "abgeändert und ausgewechselt" worden sei, indem Dr. B.________ am 2. März 1998 den geänderten Phasenplan eingeführt habe. Die Änderung besteht darin, dass in der ursprünglichen Version des Plans bei der Phase 10 die Mitwirkung bzw. Anwesenheit von Dr. B.________, Prof. A.________ und Prof. C.________ vorgesehen war, während in der nachträglich geänderten Version bei der Phase 10 allein die Mitwirkung von Dr. B.________ vermerkt, Prof. C.________ somit nicht mehr erwähnt wurde. Der Gesuchsteller macht geltend, von der Tatsache, dass der mit der Urkundennummer 58/1 versehene Phasenplan nachträglich ausgewechselt worden sei, habe er erst Kenntnis erhalten, nachdem er sich - veranlasst durch die Begründung des bundesgerichtlichen Urteils - vom Geschworenengericht eine Kopie der Urkunde 58/1 habe zustellen lassen. Wenn aber der Phasenplan in seiner ursprünglichen Version die Urteilsgrundlage bilde, so müsse die staatsrechtliche Beschwerde zumindest wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen werden. Auf jeden Fall vertrage sich die Begründung in Ziff. 3a des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Februar 2001 nicht mit der Tatsache, dass er - der Gesuchsteller - einen Phasenplan erhalten habe, in welchem ihm die Teilnahme von Prof. C.________ an der Phase 10 zugesichert worden sei. 
2.2 Die Revision nach Art. 137 lit. b OG setzt voraus, dass der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Als neu gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Erheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; 121 IV 317 E. 2 S. 322; 118 II 199 E. 5 S. 205). 
2.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde war unter dem Titel "Gehörsverweigerung durch Abweichen vom zugesicherten Phasenplan und Ausschluss des Experten der Verteidigung" ausgeführt worden, mit dem Phasenplan (Urkunde 58/1) sei dem Gesuchsteller zugesichert worden, dass der Experte der Verteidigung, Prof. C.________, auch an der Phase 10 teilnehmen und sich äussern könne. Entgegen dieser Zusicherung habe das Geschworenengericht in der Phase 10 nur noch die amtlichen Sachverständigen, nicht aber den Privatgutachter zu Wort kommen lassen. Dadurch seien der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wie auch die Garantie der Geltendmachung der Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt worden. 
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller erst nach Vornahme der durch die Begründung des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Februar 2001 veranlassten Abklärungen Kenntnis davon erhielt, dass es sich bei der in Ziff. 3a dieser Begründung erwähnten Urkunde 58/1 nicht um die frühere, an ihn abgegebene Version des Phasenplans handelte, sondern um eine abgeänderte Version, nach der die Mitwirkung von Prof. C.________ in Phase 10 nicht vorgesehen war. Das Bundesgericht verwarf gestützt auf die abgeänderte Version des Phasenplans die Rüge, das Geschworenengericht habe sich nicht an die vom Gesuchsteller behauptete Zusicherung gehalten. Wäre es in diesem Punkt von der früheren Version des Plans ausgegangen, welche die Mitwirkung von Prof. C.________ in Phase 10 vorsah, so hätte es gewiss festgehalten, dass sich das Gericht insoweit nicht an den Phasenplan gehalten habe. Dies hätte jedoch am Ausgang des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nichts geändert. In der oben (E. 1 Abs. 2) angeführten Erwägung 3a hat das Bundesgericht erklärt, im Übrigen könne ein Gericht, wenn sachliche Gründe bestünden, im Laufe des Verfahrens von einem Verhandlungsplan abweichen. Damit wurde sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass eine Abweichung vom Plan und damit ein Ausschluss des Privatgutachters von einem "zweiten Vortrag" nur dann zu beanstanden wäre, wenn der Privatexperte auch ohne die vom Gesuchsteller erwähnte "Zusicherung" im Plan zu der in Phase 10 vorgesehenen Besprechung hätte beigezogen werden müssen. Das Bundesgericht hat in der Begründung seines Urteils vom 26. Februar 2001 unter anderem darauf hingewiesen, dass nach § 237 Satz 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich der Privatgutachter keinen Anspruch darauf hat, sich zur Stellungnahme der amtlichen Sachverständigen zu äussern und dass das Geschworenengericht aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts nicht verpflichtet war, Prof. C.________ zu gestatten, zu den sein Gutachten betreffenden Einwänden der amtlichen Experten Stellung zu nehmen (E. 3b). Es hat ferner dargelegt, dass das Verfahren des Geschworenengerichts auch im Übrigen nicht zu beanstanden war, dass weder die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit noch die Verteidigungsrechte des Gesuchstellers oder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien (E. 3f/aa-cc). Zu diesen Folgerungen gelangte es unabhängig davon, ob es sich bei der Urkunde 58/1 um die frühere oder die abgeänderte Version des Phasenplans handelte. Die vom Gesuchsteller als neue Tatsache angeführte frühere Version dieses Plans wäre somit für den Entscheid des Bundesgerichts unerheblich gewesen. Die Voraussetzungen für eine Revision gestützt auf Art. 137 lit. b OG sind daher nicht gegeben. Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen. 
3. 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft, dem Geschworenengericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Januar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: