Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.502/2002 /bie
Urteil vom 27. Januar 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche,
gegen
Untersuchungsrichter Dr. Adrian Pfeiffer,
Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Gegenstand
Art. 29 BV (Strafverfahren; Ausstand),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2002.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelte seit 1974 u.a. gegen A.________, B.________ und X.________ wegen Verdachts der Teilnahme an Vermögensdelikten, insbesondere Anlagebetrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung. Da sich X.________ den deutschen Ermittlungsbehörden nicht stellte, wurde das Strafverfahren gegen sie 1997 an den Kanton St. Gallen abgetreten. Am 9. Oktober 2000 stellte X.________ ein Ausstandsbegehren gegen den damals fallführenden Untersuchungsrichter M.________. Die kantonalen Instanzen wiesen dieses Begehren ab. Mit Entscheid vom 18. Mai 2001 hiess das Bundesgericht eine von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut, weil die offenbar systematisch unterbliebene Ladung der Verteidigung zu Zeugeeinvernahmen sowie mehrere Äusserungen des Untersuchungsrichters in der Gesamtbetrachtung Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit aufkommen liessen (Verfahren 1P.766/2000). Gestützt auf diesen Entscheid stellte der Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 19. Juni 2001 den Ausstand von Untersuchungsrichter M.________ fest. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2001 wies das Bundesgericht eine weitere von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, die ein Ausstandsbegehren gegen den nun fallführenden Untersuchungsrichter Dr. Adrian Pfeiffer betraf (Verfahren 1P.644/ 2001). Das Bundesgericht erwog, dessen von X.________ beanstandetes Vorgehen stelle keinen unzulässigen Angriff auf ihr Aussageverweigerungs- oder Verbeiständungsrecht dar, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters hätte begründen können. Es kam zum Schluss, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände bestehe objektiv kein Anschein der Befangenheit.
B.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 stellte X.________ ein weiteres Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Dr. Adrian Pfeiffer. Sie machte geltend, anlässlich der am 15. Februar 2002 erfolgten Befragung der Auskunftsperson E.________ habe der Untersuchungsrichter ihrem Verteidiger das Fragerecht auf unzulässige Weise beschränkt, indem ihm verwehrt worden sei, Fragen zu stellen, die sich nicht an die vom Untersuchungsrichter gestellten Fragen anschlossen, wogegen die Verteidigerin der Mitangeschuldigten Frau F.________ alle Fragen habe stellen können, sogar solche, die nicht Untersuchungsgegenstand gebildet hätten. Ferner sei Frage Nr. 21 der anlässlich dieser Befragung gestellten Fragen des Untersuchungsrichters nicht neutral auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichtet gewesen. In der Gesamtschau habe das Verhalten des Untersuchungsrichters "systematischen Charakter" und den Anschein seiner Unbefangenheit zerstört.
Am 25. Februar 2002 wies der Staatsanwalt-Stellvertreter des Kantons St. Gallen das Ausstandsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 14. März 2002 Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2002 ab.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid vom 22. Mai 2002 sei aufzuheben.
Untersuchungsrichter Dr. Adrian Pfeiffer sowie der Staatsanwalt-Stellvertreter beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Auch der Erste Staatsanwalt sowie die Anklagekammer beantragen Abweisung der Beschwerde, dies unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin hat von der ihr eingeräumten Replikmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
D.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 hat Rechtsanwalt Dietsche offen dem kantonalen Untersuchungsrichteramt St. Gallen mitgeteilt, dass er X.________ in den dort hängigen Strafverfahren nicht mehr vertrete. Das vorliegende staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist von dieser Mandatsaufgabe nicht betroffen.
E.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen handelt es sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Entscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG ; BGE 126 I 203 E. 1, ebenso die genannten, die Beschwerdeführerin betreffenden Urteile des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2001, E. 1.1, und vom 18. Mai 2001, E. 1b). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen (E. 4.2) einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beruft sich einzig auf Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Untersuchungsrichters nur anwendbar, wenn dieser ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird und die Rolle eines eigentlichen Richters einnimmt. Nimmt er jedoch, wie hier, seine Funktion als Strafuntersuchungsbehörde wahr, ist die Ausstandspflicht ausschliesslich aufgrund der Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198, mit Hinweisen). Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ein Untersuchungsrichter kann demnach abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (s. das soeben zitierte Urteil; ebenso das erwähnte Urteil vom 18. Mai 2001, E. 4b).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf einen unbefangenen Untersuchungsrichter. Sie begründet diese Rüge zur Hauptsache mit dem Verhalten von Untersuchungsrichter Dr. Adrian Pfeiffer anlässlich der am 15. Februar 2002 durchgeführten Befragung der Auskunftsperson E.________.
3.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat Untersuchungsrichter Dr. Pfeiffer dadurch den Anschein seiner Befangenheit erweckt, dass er ihrem Verteidiger im Verlaufe der am 15. Februar 2002 durchgeführten Einvernahme nur Fragen gestatten wollte, die sich an die vom Untersuchungsrichter selber gestellten Fragen anschlossen.
3.1.1 Im Einzelnen wird geltend gemacht, der Untersuchungsrichter habe der Auskunftsperson E.________ vorerst 26 vorformulierte Fragen gestellt. Danach habe er der Verteidigerin von F.________ Gelegenheit zu ergänzenden Fragen gegeben. Auf die ersten sechs der von ihr dann insgesamt vierzehn gestellten Fragen habe die Auskunftsperson die stereotype Antwort gegeben: "Ich mache keine Aussage". Auf die nachfolgenden sieben Fragen habe die Auskunftsperson knapp oder gar nicht geantwortet, was mit "keine Antwort" protokolliert worden sei. Einzig die letzte Frage habe die Auskunftsperson etwas ausführlicher beantwortet. Alsdann habe der Untersuchungsrichter Rechtsanwalt Dietsche, dem Vertreter der Beschwerdeführerin, das Wort gegeben, wobei er aber von vornherein nur Fragen habe gestatten wollen, "welche an die heutige Vernehmung anschliessen". Auf die erste Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin (Frage 41) habe E.________ erklärt, er mache generell keine Aussagen mehr. Das betreffe alle 50 Fragen, die ihm hier von Rechtsanwalt Dietsche gestellt werden sollten. Er wolle auch nicht, dass ihm die Fragen einzeln vorgehalten würden. Trotzdem stellte der Untersuchungsrichter E.________ dann vier Fragen, die dieser durchwegs mit der Erklärung beantwortete, er verweise auf seine Antwort zu Frage 41. In der Folge stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Antrag, E.________ zu den von Anlegern rechtshilfeweise in Freiburg gemachten Zeugenaussagen zu befragen, die in Widerspruch zu dessen eigenen Aussagen stünden. Der Untersuchungsrichter verfügte darauf, diese Fragen würden auf den Verhandlungsweg verwiesen; Rechtsanwalt Dietsche könne einen entsprechenden Beweisantrag stellen.
3.1.2 Die Anklagekammer hat dieses Verhalten des Untersuchungsrichters nicht beanstandet. Sie erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsbeistand im Gegensatz zu den andern an der Einvernahme vom 15. Februar 2002 anwesenden Rechtsvertretern bzw. Rechtsvertreterinnen bereits im Jahre 1999 die Gelegenheit hatten, E.________ uneingeschränkt Fragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdebegründung hierauf Bezug genommen und eingeräumt, dass Rechtsanwalt Dietsche damals die Gelegenheit zu Ergänzungsfragen benutzt hatte. Im kantonalen Beschwerdeverfahren wies Untersuchungsrichter Dr. Pfeiffer in seiner der Staatsanwaltschaft am 22. März 2002 erstatteten Vernehmlassung darauf hin, dass die Beschränkung des Rechtsanwalt Dietsche eingeräumten Fragerechts auf Zusatzfragen, "welche an die heutige Vernehmung anschliessen", deshalb angezeigt gewesen sei, weil das Befragungsthema vom 15. Februar 2002 nahezu identisch gewesen sei mit jenem vom 26. Oktober 1999, bei dem der Vertreter der Beschwerdeführerin uneingeschränkt habe Ergänzungsfragen stellen können. In der Tat ging es anlässlich der am 26. Oktober 1999 durchgeführten Befragung von E.________ um den selben Fragenkomplex wie am 15. Februar 2002, wie dies bereits durch einen nur oberflächlichen Vergleich der beiden Befragungsprotokolle bestätigt wird.
3.1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wonach jedem Angeschuldigten das Recht zusteht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6a S. 131 f.; 124 I 274 E. 5b S. 284 f.;120 Ia 48 E. 2b S. 50 f., mit weiteren Hinweisen). Unter besonderen Umständen kann es allerdings ungenügend erscheinen, wenn dem Angeschuldigten diese Möglichkeit nur im Ermittlungsverfahren und nicht auch noch an der Hauptverhandlung vor Gericht eingeräumt wird. Insbesondere kann eine ergänzende Befragung vor Gericht dann notwendig erscheinen, wenn dem Angeschuldigten bei den Konfrontationseinvernahmen im Ermittlungsverfahren noch kein Verteidiger zur Seite stand (BGE 124 I 274 E. 5b S. 285, mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin bereits im Ermittlungsverfahren Gelegenheit erhalten hatte, zu dem am 15. Februar 2002 erneut zur Diskussion stehenden Fragenkomplex Ergänzungsfragen zu stellen, und dass er dies denn auch tat. Entsprechend ist es unter dem Gesichtspunkt der in Art. 6 Ziff. 3 EMRK und auch Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Verteidigungsrechte nicht zu beanstanden, dass der Untersuchungsrichter ihm am 15. Februar 2002 und somit weiterhin im Ermittlungsverfahren nur Ergänzungsfragen gestatten wollte, welche an die frühere Vernehmung anschlossen. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich allerdings nicht auf die genannte Konventionsbestimmung oder oder auf Art. 29 Abs. 1 BV, sondern auf Art. 176 Abs. 3 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StP/SG). Nach dieser Bestimmung können die Parteien am Schluss der Beweiserhebung Ergänzungsfragen beantragen. Auch wenn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur ein Antragsrecht besteht, ist der Beschwerdeführerin doch insofern zuzustimmen, als damit inhaltlich ein Fragerecht zu verstehen ist. Ob sich dieses Fragerecht nach kantonalem Recht bei jeder Einvernahme auf alle äusseren oder inneren Umstände erstrecken soll, welche für die spätere Würdigung des Zeugenbeweises wichtig sein können, wie die Beschwerdeführerin annimmt, kann hier offen bleiben, da die vorliegende Beschwerde nicht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigungsrechte betrifft, sondern eine sich durch diese Einschränkung des Fragerechts angeblich ergebende Befangenheit des Untersuchungsrichters zum Gegenstand hat.
3.1.4 Diesbezüglich ist die konkrete Situation anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2002 ins Auge zu fassen. Eingangs stellte der Untersuchungsrichter, wie ausgeführt, 26 Fragen an die Auskunftsperson E.________, welche dieser - zum Teil ausführlich - beantwortete. An diese Fragen und Antworten anschliessende Ergänzungsfragen hätten ein weit gestecktes Feld von Fragen seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin eröffnet. Dass solche Fragen nicht gestellt werden konnten, beruht nicht auf einer Einschränkung des Fragerechts seitens des Untersuchungsrichters, sondern auf dem Umstand, dass E.________ kategorisch eine Beantwortung der von Rechtsanwalt Dietsche gestellten Fragen ablehnte. Das Argument der Beschwerdeführerin, das in Art. 96 Abs. 1 StP/SG gewährleistete Recht der Auskunftsperson, die Aussage zu verweigern, beziehe sich auf konkrete Fragen und nicht auf die Einvernahme überhaupt, stösst ins Leere, zumal der Untersuchungsrichter trotz der eingangs erklärten Weigerung von E.________, die Fragen von Rechtsanwalt Dietsche zu beantworten, jenem noch vier dieser Fragen ausdrücklich stellte und erst nach der vierten Wiederholung der von der Auskunftsperson generell erklärten weiteren Aussageverweigerung von zusätzlichen Fragen absah. In dieser Situation hätte es sich nicht als sinnvoll erwiesen, E.________ weitere Fragen von Rechtsanwalt Dietsche vorzulegen. Jedenfalls lässt sich hieraus keine Befangenheit des Untersuchungsrichters ableiten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Untersuchungsrichter die von Rechtsanwalt Dietsche an E.________ gerichteten Fragen zu den Zeugenaussagen von Anlegern, die rechtshilfeweise in Freiburg gemacht worden waren und die in Widerspruch zu seinen Aussagen vom 15. Februar 2002 und zu früheren Aussagen standen (Frage 46), auf den Verhandlungsweg verwies. Angesichts der Weigerung der Auskunftsperson, weitere Fragen von Rechtsanwalt Dietsche zu beantworten, wären auch solche Fragen sinnlos gewesen, die - jedenfalls soweit sie Widersprüche zu Aussagen vom 15. Februar 2002 betrafen - von der Einschränkung des Untersuchungsrichters nicht erfasst gewesen wären. Mit dem Verweis auf den Verhandlungsweg und der Aufforderung an Rechtsanwalt Dietsche, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, hat der Untersuchungsrichter im Übrigen solche Fragen gerade nicht weggewiesen, sondern diese zur Behandlung in einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten. Zusammenfassend war somit die am 15. Februar 2002 verfügte Beschränkung des Fragerechts des Vertreters der Beschwerdeführerin auf Fragen, die sich an die damalige Vernehmung anschlossen, nicht geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit von Untersuchungsrichter Dr. Pfeiffer zu begründen.
3.2 Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr behauptete Befangenheit des Untersuchungsrichters weiter damit, dieser habe ihren Verteidiger anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2002 schlechter gestellt als die Verteidigerin von F.________, Rechtsanwältin Dr. G.________; dieser habe er Fragen erlaubt, die nicht unmittelbar mit seinen eigenen Fragen verbunden gewesen seien, was er jedoch ihrem Verteidiger verwehrt habe. Wie ausgeführt, ist aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Dietsche der Auskunftsperson E.________ nur Fragen stellen konnte, welche an die Einvernahme vom 15. Februar 2002 anschlossen, nicht auf eine Befangenheit des Untersuchungsrichters zu schliessen. Dass dieser das Fragerecht der Verteidigerin von F.________ nicht ebenfalls derart beschränkte, begründeten der Staatsanwalt-Stellvertreter in seinem Entscheid vom 25. Februar 2002 und ihm folgend die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid damit, dass Rechtsanwalt Dietsche bereits im Anschluss an die am 26. Oktober 1999 durchgeführte Einvernahme von E.________ Ergänzungsfragen an diesen stellen konnte, während den erst seit dem 4. August 2000 in die Strafuntersuchung involvierten Angeschuldigten diese Möglichkeit gefehlt hatte; deshalb sei ihnen ein umfassendes Fragerecht eingeräumt worden. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin nur vor, diese frühere Befragung habe im November (recte: Oktober) 1999 stattgefunden, "während Bezugspunkte der vorbereiteten Fragen die Einvernahme E.________'s vom 26. April 2000 und die Einvernahmen von Zeugen im Frühjahr 2001" gebildet hätten (Beschwerde S. 10). Damit wird jedoch nicht entkräftet, dass es sich bei der am 15. Februar 2002 erfolgten Befragung seitens Frau Dr. G.________ um deren erste Befragung der Auskunftsperson handelte, während Rechtsanwalt Dietsche am 26. Oktober 1999 hierzu bereits ausreichend Gelegenheit hatte und diese auch wahrnahm. Ob die vom Untersuchungsrichter vorgenommene Beschränkung des Fragerechts von Rechtsanwalt Dietsche, die sich im Verlaufe der Einvernahme allerdings als rein theoretisch erwies, im Interesse einer Gleichbehandlung der Angeschuldigten geradezu geboten war, kann offen bleiben. Jedenfalls lässt sich hieraus keine Befangenheit des Untersuchungsrichters ableiten.
3.3 In ihrem Ausstandsbegehren warf die Beschwerdeführerin dem Untersuchungsrichter ferner vor, seine E.________ anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2002 unterbreitete Frage Nr. 21 sei nicht neutral auf die Wahrheitsermittlung ausgerichtet. Vielmehr enthalte sie die Einladung an die Auskunftsperson, sich für die frühere Falschaussage zum Nachteil der Beschwerdeführerin oder zum Nachteil von Frau F.________ zu entlasten. In der vorliegenden Beschwerdebegründung wird die betreffende Frage Nr. 21 als tendenziös bezeichnet. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2002 legte der Untersuchungsrichter E.________ unter der Nr. 21 den folgenden Vorhalt mit anschliessenden Fragen vor:
"Erstmals haben Sie aktenkundig am 14.8.1995 (act. I/7.10 bzw. 1/15.1) angeblich wissentlich die Unwahrheit niedergeschrieben und bestätigt, dass 'X.________ mit der Z.________ in keinster Weise in Verbindung steht' und dass sie 'Checks ... als Hilfeleistung ... eingelöst hat' - dies, obwohl Sie um die tatsächlichen Verhältnisse gewusst haben wollten.
Wie konnten Sie darauf vertrauen, dass alles seine Ordnung hat und dass die Anlagen der Z.________-Kunden tatsächlich ordnungsgemäss und getreu den angeblich erhaltenen Versprechungen über X.________ bei der Bank Y.________ in Lugano angelegt werden, zumal Sie ja nach Mitte August 1995 weitere Gelder von Z.________-Kunden zur Anlage entgegennahmen?
Mussten Ihnen dabei nicht ernsthafte Zweifel gekommen sein?
Oder haben X.________ und F.________ evtl. gar solche Zweifel beseitigt oder anderweitig Ihr Vertrauen bestärkt?"
Der Staatsanwalt-Stellvertreter hat in seinem Entscheid vom 25. Februar 2002 auf den inneren Zusammenhang von Frage Nr. 21 mit Frage Nr. 20 hingewiesen. Frage Nr. 20 ging der Vorhalt voraus, aus den Akten gehe hervor, dass die Auskunftsperson verschiedentlich X.________ aus der Strafuntersuchung gegen B.________ habe heraushalten wollen und gar schriftlich bestätigt habe, dass X.________ nie Gelder der Z.________Ltd. Dublin entgegengenommen habe. An diesen Vorhalt schlossen die Fragen an, wie das zustande kam, was X.________ und F.________ damit zu tun hatten und wo dies geschah. E.________ gab zur Antwort, in diesem Zeitpunkt sei die Strafuntersuchung gegen B.________ auf vollen Touren gelaufen. Frau X.________ habe ihm zu erkennen gegeben, dass es für die Anlage schlecht sei, wenn die Polizei herausbekomme, dass die Anlage weiter betrieben werde. Frau X.________ habe Hilfe von ihm gewollt und gesagt, die Anlage des Ehepaares H.________ sei sonst gefährdet. Aus Sorge darum habe er dann die falschen schriftlichen Bestätigungen gegenüber der Kripo abgegeben. Doch sei er stets der Meinung gewesen, dass alle Anlagegelder bei der Bank Y.________ in Lugano vorhanden seien. Er habe dazu eigens von der X.________ Treuhand einen Telefax erhalten. - Mit dieser Antwort bezog sich E.________ auf das von X.________ ihm gegenüber bekundete Verhalten. Entsprechend lag es nahe, deren Verhalten weiter zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang ist die letzte unter Nr. 21 gestellte Frage nicht als Suggestivfrage zu verstehen, die geeignet wäre, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Untersuchungsrichters aufkommen zu lassen. Vielmehr ging es darum, das Gegenstand der Strafuntersuchung bildende Verhalten der Angeschuldigten X.________ und F.________ auszuleuchten.
4.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Befragung vom 15. Februar 2002 erwecke jedenfalls im Kontext mit anderen Aktionen des Untersuchungsrichters den Eindruck von Befangenheit.
Neben einzelnen Untersuchungshandlungen oder Äusserungen eines Untersuchungsrichters kann auch eine Würdigung von dessen Verhalten als Ganzem Zweifel an dessen Unbefangenheit aufkommen lassen (vgl. das genannte, die Beschwerdeführerin betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2001, E. 11).
4.1 In ihrem Ausstandsbegehren vom 18. Februar 2002 hatte die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur geltend gemacht, in der Gesamtschau mit dem früheren Begehren habe das Verhalten des Untersuchungsrichters "systematischen Charakter" und den Anschein seiner Unbefangenheit zerstört. Demgegenüber brachte sie in ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Anklagekammer das oben dargelegte Verhalten des Untersuchungsrichters anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2002 in Zusammenhang mit der sogenannten Briefaktion in Deutschland sowie mit der Missachtung des Teilnahmerechts der Verteidigung an der Befragung der Ehegatten K.________. Diese beiden Vorwürfe bildeten Gegenstand des früheren Ausstandsbegehrens der Beschwerdeführerin gegen Untersuchungsrichter Dr. Pfeiffer. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht die diesbezügliche staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mit Urteil vom 7. Dezember 2001 abgewiesen. Mit ihrer vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin als Umstände, die im Kontext mit der Befragung vom 15. Februar 2002 den Eindruck einer Befangenheit des Untersuchungsrichters erwecken sollen, zunächst nur den damaligen Ausschluss der Verteidigung von einer Zeugenbefragung aufgegriffen, womit sie den seinerzeit gerügten Ausschluss der Verteidigung von der Befragung der Ehegatten K.________ im Auge hat. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 2001 festgestellt (E. 5.2), dass der Untersuchungsrichter nur diese einzige Zeugeneinvernahme ohne Ladung der Verteidigung durchführte und weder für die versäumte Ladung noch für die Formulierung der einzelnen Fragen verantwortlich war. Angesichts dessen ist diese unterbliebene Ladung der Verteidigung zur Befragung der Ehegatten K.________ auch nicht geeignet, im Zusammenhang mit der - nach dem Gesagten unter dem Gesichtspunkt der Unvoreingenommenheit ebenfalls nicht zu beanstandenden - Einvernahme vom 15. Februar 2002 den Anschein einer Befangenheit des Untersuchungsrichters zu erwecken.
4.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, der Untersuchungsrichter greife ihren Verteidiger schon seit längerem und wiederholt an. Soweit diesbezüglich auf Ausführungen in der Beschwerde an die Anklagekammer verwiesen wird, kann nicht darauf eingetreten werden (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Inwieweit Vorbringen zu berücksichtigen sind, welche Handlungen des Untersuchungsrichters betreffen, die erst nach dem von der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2002 gestellten Ausstandsbegehren erfolgten, kann offen bleiben, nachdem sich die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid mit den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausführungen des Untersuchungsrichters in dessen Vernehmlassung vom 22. März 2002 an die Staatsanwaltschaft befasst hat. Untersuchungsrichter Dr. Pfeiffer führte damals aus, Rechtsanwalt Dietsche habe den in Frage 46 der Einvernahme vom 15. Februar 2002 vorgesehenen Beweisantrag "wohl aus Gründen der Bequemlichkeit" nicht gestellt (Vernehmlassung S. 3); er versuche "all das wieder gutzumachen, was er anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Befragung der Zeugen in Freiburg i.Br. versäumt habe" (Vernehmlassung S. 4); die Anklagekammer werde "solches widersprüchliches prozessuales Verhalten wohl richtig zu werten wissen" (Vernehmlassung S. 4), und es werde seitens der Verteidigung "alles nur Erdenkliche unternommen, um das Untersuchungsverfahren mit Beschwerden, Strafanzeigen, Disziplinarbegehren, Ausstandsgründen etc. sinnlos in die Länge zu ziehen" (Vernehmlassung S. 5). Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid erklärt, die Beurteilung im textlichen Zusammenhang ergebe, dass hieraus eine Befangenheit des Untersuchungsrichters oder der Anschein hierzu nicht als begründet erscheine. Die beanstandeten Bemerkungen von Dr. Pfeiffer stehen, so die Anklagekammer, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren und dem damit zusammenhängenden Sachverhalt. Wohl hat ein Untersuchungsrichter - wie die Anklagekammer zutreffend festgehalten hat - grundsätzlich die Aktivitäten eines Verteidigers nicht zu kommentieren. Wenn es jedoch darum geht, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens der übergeordneten Instanz das eigene Handeln zu erklären, sind Äusserungen nicht in gleichem Masse geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit hervorzurufen, wie das bei Äusserungen gegenüber der angeschuldigten Partei oder gegenüber Dritten der Fall wäre. Von den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Äusserungen des Untersuchungsrichters könnte seine Bemerkung, der Verteidiger habe "wohl aus Gründen der Bequemlichkeit" den ihm in Frage 46 angebotenen Beweisantrag bis anhin noch nicht gestellt, wohl noch am ehestens als fragwürdig erscheinen. Auch diese im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend den Ausstand des Untersuchungsrichters gemachte Bemerkung erscheint jedoch nicht geeignet, Dr. Pfeiffer im Zusammenhang mit seinem im Ausstandsbegehren vom 18. Februar 2002 beanstandeten Verhalten als befangen erscheinen zu lassen.
4.3 Wie das Bundesgericht in BGE 127 I 196 (E. 2d S. 199) festgehalten hat, ist im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot tritt. Wohl wäre, wie das Bundesgericht betont hat, im Hinblick auf die Bedeutung des Anspruchs auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter und Untersuchungsrichter eine allzu restriktive Auslegung und Anwendung der entsprechenden Garantien nicht zu vertreten. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Ausstandsbegehrens durch die kantonalen Instanzen nicht auf einer in diesem Sinne allzu restriktiven Auslegung bzw. Anwendung von Art. 29 Abs. 1 BV beruht.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichter Dr. Adrian Pfeiffer sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: