Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.11/2003 /bnm 
 
Urteil vom 27. Januar 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Katzenrütistrasse 89, Postfach 129, 8153 Rümlang, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
EMRK, BV (Fürsorgerische Freiheitsentziehung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 18. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren am 10. November 1972, lebt zusammen mit ihren Eltern in einer Wohnung in Z.________. Sie wurde das erste Mal vom 7. bis am 27. März 2002 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert. Nach der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Y.________ kehrte A.________ zu ihren Eltern zurück. Ihr Zustand verschlechterte sich in der Folge so sehr, dass der Bezirksarzt von Z.________ am 30. November 2002 eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnete und A.________ wegen einer Exacerbation einer bekannten Schizophrenie zur stationären Behandlung in die Psychiatrische Klinik Y.________ einwies. 
B. 
Gegen die Einweisungsverfügung erhob A.________, vertreten durch ihren Anwalt, Klage bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, sie sei sofort zu entlassen, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dr. med. B.________, ärztlicher Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission, wurde als Sachverständiger beigezogen. Dieser befragte die Klägerin am 11. Dezember 2002 und erstattete am 15. Dezember 2002 seinen gutachterlichen Bericht. An der mündlichen Gerichtsverhandlung vom 18. Dezember 2002 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ nahmen die Klägerin, ihr Rechtsvertreter in Begleitung einer Mitarbeiterin von Psychex, Dr. med. B.________ sowie die vollständige Verwaltungsrekurskommission teil. Diese wies die Klage gleichentags ab. Ebenso wurden das Ausstandsbegehren gegen Dr. B.________ und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin mit Eingabe vom 9. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, es sei eine vorsorgliche Verfügung zu treffen, und die erbetene Verteidigung sei im Bundesgerichtsverfahren in eine amtliche umzuwandeln unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 15. Januar 2003 wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer sofortigen Entlassung ab. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 
Gleichzeitig mit der staatsrechtlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt. Gemäss Art. 57 Abs. 5 OG ist zunächst über die staatsrechtliche Beschwerde zu entscheiden. 
1.2 Die Berufungsschrift ist praktisch wörtlich gleich abgefasst wie die staatsrechtliche Beschwerde. Dies ist nicht zum vornherein ausgeschlossen, sofern und soweit die Rechtsschrift den formellen Anforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde entspricht (BGE 116 II 745 E. 2b). Die Beschwerdeführerin zählt zwar eine ganze Reihe von Verfassungs- und EMRK-bestimmungen auf, die gebrochen worden sein sollen (nämlich Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 9, Art. 10 und Art. 14 EMRK sowie Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 29, Art. 30 und Art. 31 BV). Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde muss aber im Einzelnen dargelegt werden, welche Verfassungs- oder EMRK-Bestimmung inwiefern verletzt worden ist. Eine solche Auseinandersetzung fehlt in der staatsrechtlichen Beschwerde weitgehend. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist zudem subsidiär zur Berufung (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb auch nicht eingetreten werden, wo die Berufung zulässig ist. Dies ist insbesondere insoweit der Fall, als die Beschwerdeführerin die Befangenheit des Gutachters rügt, weil sich das Erfordernis der Unbefangenheit des Gutachters aus Art. 397e Ziff. 5 ZGB ergibt und damit berufungsfähig ist (BGE 128 III 12 E. 4a S. 15 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Rüge, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei durch die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung verletzt, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, die Voraussetzungen von Art. 397a ZGB seien nicht erfüllt. 
1.4 Schliesslich kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit andere Gegenstände als die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung angefochten werden. Dies trifft insbesondere auf die Beanstandungen zu, welche im Zusammenhang mit der Therapie unter dem Stichwort Zwangsmedikation vorgebracht werden. Gegenstand des gesamten Verfahrens bildet die Verfügung des Bezirksarztes vom 30. November 2002, welche lautet: "Frau A.________ wird für die Dauer der medizinischen und sozialen Notwendigkeit eingewiesen in die Psychiatrische Klinik Y.________." Der Rekursantrag an die Verwaltungsrekurskommission wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2002 wie folgt formuliert: "Ich verlange die sofortige Entlassung meiner Klientin." Den gleichen Antrag wiederholte er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung. Infolgedessen bildet die angebliche Zwangsbehandlung nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass nichts darauf ankommt, ob die Rügen in diesem Zusammenhang genügend begründet sind. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gerichte seien gehalten, über ihr Verfahren ein Protokoll zu führen. Ein solches fehle. Die Äusserungen der Beteiligten müssten wörtlich, Fragen, Reden und Antworten getrennt protokollarisch festgehalten werden. Die Verhandlung vom 18. Dezember 2002 habe rund 2 ½ Stunden gedauert, wobei ununterbrochen gesprochen worden sei. Ein vollständiges Protokoll müsste daher rund 25 Seiten umfassen. Im Urteil komme man jedoch lediglich auf 7 Seiten, womit feststehe, dass weniger als ein Drittel der Verhandlung protokolliert worden sei. Zudem würden Fragen und Antworten ineinander verschachtelt. 
 
Auch im Zusammenhang mit der Protokollierung der Verhandlung vom 18. Dezember 2002 ist nicht ersichtlich, aus welcher Norm die Beschwerdeführerin ihren Anspruch ableiten möchte. Immerhin hat sie in ihrer Aufzählung auch den Anspruch auf rechtliches Gehör erwähnt, indem sie eine Verletzung von Art. 29 BV geltend gemacht hat. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung verlangt, dass die für den Verfahrensausgang wichtigen, während der Hauptverhandlung erfolgten Zeugenaussagen in einem Protokoll festgehalten werden (BGE 126 I 15). Auch die wesentlichen Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger Dritter (Sachverständiger usw.) sind zu Protokoll zu nehmen (BGE 124 V 389 E. 4a S. 391), wobei stets die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind (vgl. auch BGE 106 Ia 73). Im vorliegenden Fall fehlt ein förmliches Protokoll tatsächlich. Immerhin gibt das angefochtene Urteil selber auf den Seiten 3 bis 6 (Buchstabe a) die Aussagen der Beschwerdeführerin ausführlich wieder und hält in der Folge auch die Ausführungen des Gutachters auf S. 6 (Buchstabe b), des Oberarztes der Psychiatrischen Klinik Y.________ auf S. 7 und 8 (Buchstabe c) sowie des Anwalts der Klägerin auf den Seiten 8 bis 10 (Buchstabe d) fest. Im vorliegenden Fall liegt zudem ein vom Gerichtsschreiber verfasstes Protokoll der Anhörung vom 11. Dezember 2002 durch den Gutachter (und gewählten aber nicht mitwirkenden Fachrichter Dr. B.________) vor, welches mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gemäss Urteil weitgehend übereinstimmt und in seiner Form von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Insgesamt kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt nicht hinreichend angehört worden sind und sich nicht hinreichend zum Beweisergebnis haben äussern können. Auch die Rechtsmittelinstanz kann sich aufgrund der Akten ein zuverlässiges Bild von den Aussagen der Beschwerdeführerin machen, so dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unter den konkreten Umständen in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden kann. 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr Anwalt habe anlässlich der Befragung durch den Gutachter vom 11. Dezember 2002 nicht zugegen sein dürfen, was die Gültigkeit des Gutachtens vernichte. Sofern wie vorliegend der Gutachter gleichzeitig als Fachrichter walte, müsse der Verteidiger bei der Befragung anwesend sein dürfen. Er müsse insbesondere die Protokollierung überwachen dürfen. 
 
Inwieweit zur wirksamen Interessenwahrung der Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter eine Teilnahme an Beweiserhebungen zugestanden werden muss, beantwortet sich, ausgehend vom zugrunde liegenden Verfahren je nach Beweismittel unterschiedlich. Während unter anderem die Teilnahme an einem Augenschein nur ganz ausnahmsweise verweigert werden darf, ist das Ausschliessen von einer durch den Sachverständigen durchgeführten Begutachtung zulässig, wenn die Partei bzw. ihr Vertreter nachträglich in das Gutachten bzw. den Bericht Einblick erhält und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung nehmen kann. Was den besonderen Fall ärztlicher Gutachten betrifft, sind neben dem Exploranden in der Regel mit Blick auf den rein fachbezogenen Untersuchungsauftrag der Sachverständigen im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung keine weiteren Personen zuzulassen. Um seinem Auftrag gerecht zu werden, ist es unumgänglich, dass sich der ärztliche Gutachter einen zuverlässigen persönlichen Eindruck vom psychischen Zustand der Betroffenen verschafft. Es muss ihm mithin das Recht zugestanden werden, die Art und Weise der Begutachtung im Rahmen des Untersuchungszwecks nach eigenem Ermessen festzulegen, so auch, ob er weitere Personen daran teilnehmen lassen will oder nicht (BGE 119 Ia 260 S. 262 f.). Im vorliegenden Fall hatte der Fachrichter nur eine begutachtende und keine beurteilende Funktion. An der nachfolgenden mündlichen Verhandlung des Gerichts vom 18. Dezember 2002 waren sämtliche urteilenden Richter anwesend und führten eine gerichtliche Einvernahme der Klägerin durch. Ebenfalls anwesend war der begutachtende Fachrichter, der sein Gutachten aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung aktualisierte. Zudem konnten die Beschwerdeführerin und der auch anwesende Rechtsvertreter zum Gutachten sowie zu dessen Aktualisierung Stellung nehmen. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gesprochen werden, wenn der Rechtsvertreter anlässlich der Begutachtung vom 11. Dezember 2002 nicht anwesend war. Die staatsrechtliche Beschwerde muss aus diesen Gründen abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 159 OG). Die Beschwerdeführerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sofern ihr Gesuch um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgedeutet werden könnte, wäre es abzuweisen, da die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben ist (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Verwaltungsrekurskommis-sion des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Januar 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: