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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 453/03 
 
Urteil vom 27. Januar 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
R.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 2. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene R.________ war seit 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1997 als Hilfsarbeiter bei der Firma Y.________, Natursteinpflege, angestellt. Am 5. Mai 1997 meldete er sich wegen Rücken- und Beinschmerzen links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. November 1999 lehnte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Juni 2000 insofern gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies. Diese holte ein Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ vom 6. Februar 2002 ein. Mit zwei Verfügungen vom 21. Juni 2002 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente ab. 
B. 
Die hiegegen separat erhobenen Beschwerden wies das kantonale Gericht nach Vereinigung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 2. Juni 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz; eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 126 V 75 ff.; AHI 2002 S. 62 ff.) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG), auf Umschulung (Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2a und b mit Hinweisen) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; BGE 116 V 80 Erw. 6a; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4) im Besonderen, die Selbsteingliederung als Teil der allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 125 V 199 Erw. 6b; SVR 2001 IV Nr. 28 S. 88 Erw. 2b) sowie den Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
2.1 
2.1.1 Im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ vom 6. Februar 2002 wurde ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) diagnostiziert bei Status nach medio linkslateraler Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S 1 (MRI LWS 10/96); radiomorphologisch eindeutiger Regredienz der Diskushernie im MRI LWS 12/98 mit nur noch minimaler medio linkslateraler Diskushernie, doch ohne Nervenwurzelkompression S1, Dehydration der Disci von L2-S1; leichter Wirbelsäulenfehlform mit thorakal links- und lumbal rechtskonvexer Skoliose; deutlicher muskulärer Dysbalance mit ausgeprägter Abschwächung der abdominellen sowie auch der rückenstabilisierenden Muskulatur. Aus psychiatrischer Sicht könne keine invaliditätsbegründende Diagnose erhoben werden. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung des Versicherten und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Diese Diskrepanz könne nicht mit Krankheitsgründen erklärt werden. Hiefür seien invaliditätsfremde Gründe verantwortlich, wie die sprachlichen und schulischen Voraussetzungen, die berufliche Qualifikation im Zusammenhang mit dem nicht mehr Ausüben können einer körperlich schweren Arbeit sowie auch die soziale Situation im Sinne der Ausgrenzung vom Arbeitsplatz und von den Kollegen. Dem Versicherten sei aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-10 kg, ohne Einhaltung einer fixen Körperposition über längere Zeit und ohne repetitive Bewegungsmuster ganztägig bei voller Leistung zumutbar. 
Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte. Gestützt hierauf kann vom Beschwerdeführer willensmässig erwartet werden, im umschriebenen Ausmass zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a). 
2.1.2 Der Versicherte verlangt die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. 
Soweit im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ rehabilitative Massnahmen (stationäres Kraftaufbauprogramm) vorgeschlagen werden, sind sie nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung, sondern auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, weshalb es sich nicht um medizinische Massnahmen nach Art. 12 Abs. 1 IVG handelt (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2). Die Vornahme einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wird gemäss Gutachten nicht als sinnvoll erachtet, da sie nur bei Versicherten angebracht sei, bei denen die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit mit der subjektiven Einschätzung relativ gut übereinstimme. Ansonsten seien im Voraus inkonsistente Resultate zu erwarten. 
Der Versicherte beruft sich auf den Bericht des Bereichs Weiterbildung & Beschäftigung (BWB) vom 31. Oktober 2002. Die entsprechende Abklärung erfolgte in einer Holzwerkstatt und attestierte dem Versicherten in diesem Rahmen für Tätigkeiten, bei welchen er abwechslungsweise sitzen und stehen könne und keine körperlichen Verrenkungen ausüben müsse, eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit. Abgesehen davon, dass die Arbeitsfähigkeit damit nicht abschliessend beurteilt wurde, ist dem Bericht zu entnehmen, dass andere Arbeitsplätze (Reception, Aufsicht, Kontrollarbeiten etc.) ideal wären. Dieser Bericht vermag mithin die Einschätzung des Gutachtens des ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ nicht in Zweifel zu ziehen. 
Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften und zudem dadurch gekennzeichnet ist, dass er einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Diese Frage ist zu bejahen. Der behinderten männlichen Hilfsarbeitern offen stehende Arbeitsmarkt ist nicht ausschliesslich auf Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 2.5). Der für den Versicherten in Betracht fallende ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet demnach sehr wohl Tätigkeiten an, welche der ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit entsprechen. 
Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
3. 
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 
3.1 Gemäss dem Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.________ ist der Versicherte im bisherigen Beruf als Hilfsarbeiter bei der Firma Y.________ seit 21. Oktober 1996 gänzlich arbeitsunfähig, weshalb der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs auf den 1. Oktober 1997 fällt (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2). 
Entgegen dem Vorgehen des kantonalen Gerichts sind Validen- und Invalideneinkommen nicht nur für das Jahr 1997 zu ermitteln und zu vergleichen, sondern auch für das Jahr 2002 (Zeitpunkt des Verfügungserlasses; BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2). 
3.2 
3.2.1 Bezüglich des Valideneinkommens ging die Vorinstanz zu Recht vom Einkommen des Versicherten im Jahre 1996 bei der Firma Y.________ von Fr. 50'700.- (Fr. 3900.- x 13) aus. 
Die Vorinstanz hat dieses Einkommen auf das Jahr 1997 mit dem geschlechtsneutralen Nominallohnindex "Total" von 0,5 % aufgewertet (Lohnentwicklung 2002, S. 30, Tabelle T1.93, Abschnitt Total). Diesbezüglich ist als Erstes festzuhalten, dass bei der Anpassung der Vergleichseinkommen an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren ist, weshalb vorliegend auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 408). Im Weiteren ist dem Vorgehen der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Firma Y.________ im Bereich der Natursteinpflege folgende Tätigkeiten umfasst: Silikonfugen jeder Art, Reinigungen, Imprägnierungen, Polieren, Schleifen, Verkauf von Spezialprodukten, Natursteinen und Keramik. Der Versicherte war in diesem Betrieb nach eigenen Angaben im Natursteinbau tätig. Damit gehört die Firma im weiten Sinn zum Baugewerbe, weshalb auf die Nominallohnentwicklung in diesem Bereich abzustellen ist. 
Für das Jahr 1997 resultiert nach dem Gesagten ein Valideneinkommen von Fr. 50'801.- (Fr. 50'700.- : 100 x 100,2; Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93, Abschnitt F). 
3.2.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und hiebei auf den Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer abgestellt (Tabelle A1). Im Jahre 1996 betrug dieses Einkommen monatlich Fr. 4294.- (inkl. 13. Monatslohn) und jährlich Fr. 51'528.-. Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit "Total" betrug im Jahre 1997 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 12, S. 94, Tabelle B9.2). Die Nominallohnentwicklung "Total" betrug bei den Männern im Jahre 1997 0,4 % (Lohnentwicklung 2002, S. 32, T.1.1.93). Dies führt ausgehend von Fr. 51'528.- zu einem Invalideneinkommen von Fr. 54'191.- im Jahre 1997. 
Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % angemessen ist. Insbesondere wegen der Ausländereigenschaft kann kein Abzug gewährt werden, da der Versicherte die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Männer-Bruttolohn sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 1996, S. 31 Tabelle 12, LSE 1998, S. 39 Tabelle 12 und LSE 2000, S. 47 Tabelle 12, je Anforderungsniveau 4; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; Urteil F. vom 26. Mai 2003 Erw. 5.2.2, I 156/02). 
Unter Berücksichtigung des somit nicht zu beanstandenden Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'772.- (90 % von Fr. 54'191.-). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'801.- ergibt sich für das Jahr 1997 ein Invaliditätsgrad von 4 %, womit die Grenze für den Anspruch auf eine Invalidenrente (40 %) nicht erreicht wird. 
Hieran hat sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung 2002, S. 32, T.1.1.93) auch bis zum Verfügungserlass (21. Juni 2002) nichts geändert. 
4. 
Ein Anspruch auf Umschulung besteht ebenfalls nicht, da die erforderliche Erwerbseinbusse von etwa 20 % ebenfalls unterschritten wird (BGE 124 V 110 Erw. 2b). 
Schliesslich sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG) nicht erfüllt. Dass der Versicherte nicht selber in der Lage sein sollte, auf dem ihm offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine seiner Behinderung angepasste leichte Arbeit zu finden, kann auf Grund der Akten nicht gesagt werden. Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückführen, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (BGE 116 V 85 mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. Januar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: