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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 568/03 
 
Urteil vom 27. Januar 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
H.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch X.________ AG, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 27. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1968, verheiratet seit Sommer 2002, bis 30. Juni 2000 als Sachbearbeiterin/Sekretärin bei der Y.________ AG vollzeitlich erwerbstätig, leidet seit September 1998 - trotz einer am 13. November 1998 durchgeführten Diskushernien-Operation L5/S1 - an Rückenschmerzen. In der Folge dieses Eingriffs erfüllte sie ab 16. Februar 1999 wieder ihr angestammtes Pensum. Per 1. Juli 2000 trat sie eine neue Vollzeit-Arbeitsstelle als Liegenschaftsverwalterin bei der Firma Z.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) an. Wegen den gesundheitlichen Beschwerden reduzierte sie ihr Pensum ab 3. Dezember 2001 auf 70 %. Am 5. Juni 2002 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen Abklärungen holte die Verwaltung verschiedene medizinische Unterlagen ein. Der Hausarzt Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, bestätigte mit Bericht vom 19. Juni 2002, dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit weiter ausführen könne, allerdings mit einem um 30 % reduzierten Pensum. Daraufhin lehnte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2002 das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 70 % arbeitsfähig und bei ihrem aktuellen Arbeitgeber optimal eingegliedert. Hiegegen wendete H.________ mit Schreiben vom 23. September 2002 ein, sie habe erneut einen Rückfall erlitten und arbeite gemäss beiliegender Kranken- und Unfallkarte des Dr. med. B.________ seit dem 14. August 2002 nur noch zu 60 %. Nachdem der Hausarzt vermehrte Verspannungen der paravertebralen Muskulatur seit Sommer 2002 bestätigt hatte (Bericht vom 22. Oktober 2002), veranlasste die Verwaltung eine Expertise durch Dr. med. A.________, FMH für orthopädische Chirurgie, welcher sein Gutachten am 2. Dezember 2002 erstattete. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab, weil bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe und die Versicherte in ihrer aktuellen Beschäftigung optimal eingegliedert sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 27. Juni 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des kantonalen Gerichtsentscheids die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen; "diese sei anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt zu vervollständigen und ein neurochirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben". 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b und AHI 2003 S. 288 Erw. 3a/dd, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 11. Dezember 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. Aus denselben Gründen sind hier die mit der 4. Revision des IVG per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März 2003 (vgl. AS 2003 3837) unbeachtlich. 
2. 
Fest steht, dass die Versicherte in ihrer nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als Liegenschaftsverwalterin mit körperlich wenig belastender, nicht ausschliesslich sitzend oder stehend, sondern in wechselnder Stellung auszuführender Arbeit beschäftigt und daher an sich bestmöglich eingegliedert ist. Hingegen ist streitig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Ablehnungsverfügung (hier: vom 11. Dezember 2002) entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b), einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob Vorinstanz und Verwaltung zu Recht auf die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. med. A.________ vom 2. Dezember 2002 (nachfolgend: Gutachten) abstellten. Eine gegebenenfalls nach dem 11. Dezember 2002 eingetretene Änderung des Gesundheitszustandes und deren allfällige Auswirkungen auf den Anspruch auf Versicherungsleistungen bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens und ist hier folglich nicht zu berücksichtigen. 
3. 
3.1 Der Gutachter untersuchte die Versicherte am 26. November 2002 und diagnostizierte einen Status nach Operation einer Diskushernie L5/S1 rechts mit Restbeschwerden im Sinne einer chronisch-rezidivierenden Lumbalgie, einen Zustand nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts, eine morbide Adipositas, arterielle Hypertonie und ein anamnestisch nicht ossifizierendes Fibrom an der distalen Tibia rechts. Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen gelangte er zur Auffassung, die Beschwerdeführerin leide "unter glaubhaften, nach längerer Belastung auftretenden lumbalen Rückenschmerzen, zum Teil in Form von chronischen Lumbalgien/Lumboischialgien nach rechts". Die Versicherte weise eine ausgezeichnete Funktion der Lendenwirbelsäule auf. Die Kontroll-Aufnahme der Lendenwirbelsäule vom 25. September 2002 sei bis auf eine leichte Osteochondrose L4/L5 und L5/S1 eigentlich unauffällig. Mit einem Body-Mass-Index von 34,9 leide die Beschwerdeführerin an einem beträchtlichen Übergewicht, was negative Folgen für den Bewegungsapparat habe. Sie gedenke, möglicherweise in der nächsten Zeit eine Gewichtsreduktion anzustreben. Dr. med. A.________ riet ihr, sich körperlich fit zu halten, damit es möglichst wenig zu rezidivierenden Lumbalgieschüben komme. Er hielt es für zumutbar, dass die Beschwerdeführerin - trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen - in ihrem Beruf, welcher körperlich wenig belastend, in wechselnder Stellung und insbesondere nicht ausschliesslich sitzend zu verrichten sei, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % verwerten könne, auch wenn von Zeit zu Zeit bei einem akuten Schub vermehrter Rückenschmerzen vorübergehend mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. 
3.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, sie könne seit 14. August 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit als Liegenschaftsverwalterin nur noch eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % verwerten. Sie habe ihre entsprechende Belastungsgrenze Dr. med. A.________ mitgeteilt. Trotzdem sei der Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen. Nach einem Rückfall mit akuter Zunahme der Beschwerden im September 2001 habe ihr Dr. med. B.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. September bis 7. Oktober 2001, von 50 % vom 8. Oktober bis 2. Dezember 2001 und von 30 % ab 3. Dezember 2001 bescheinigt. Bei einem Sturz mit Kontusion der Lendenwirbelsäule und des Beckens vom 20. Dezember 2001 sei es zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen. Gemäss Bericht des Hausarztes vom 22. Oktober 2002 habe sich der Gesundheitszustand seither verschlechtert. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. A.________ sei nicht abzustellen, weil diese mangels einer Begründung nicht nachvollziehbar sei. Um die Abweichung der subjektiv erlebten Arbeitsunfähigkeit von der objektiv festgestellten Arbeitsunfähigkeit begründen zu können, hätte der Gutachter sich mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und erklären müssen, weshalb die Versicherte wöchentlich vier Stunden mehr arbeiten könne. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz gelangt nach umfassender Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen zum Schluss, entgegen der Beschwerdeführerin komme der Expertise des Dr. med. A.________ voller Beweiswert zu. Der Gutachter stütze seinen Befund auf die aktenmässig erstellte Krankengeschichte sowie die eigene Untersuchung und Befragung der Versicherten. Sein Bericht berücksichtige die geklagten Leiden und seine Schlussfolgerung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und ausgeübten Tätigkeit zur Zeit nicht mehr als 30 % betrage, leite er nachvollziehbar aus den medizinischen Befunden ab. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Beschwerden die Verwertung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar sei. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung sei gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 
4.2 In Bezug auf die für die Schmerzverursachung relevante Diagnosestellung unterscheiden sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der sie behandelnden Ärzte nicht wesentlich von derjenigen des Dr. med. A.________. Während Dr. med. E.________, welcher die Versicherte am 13. November 1998 im Spital Q.________ operiert hatte, in seinem Bericht vom 4. August 2003 keine eigenständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm, hielt Dr. med. R.________ die Beschwerden der Versicherten, ohne eine klare Diagnose zu erheben, lediglich für glaubhaft und schloss daraus, die Beschwerdeführerin müsse deshalb "zur Zeit als 40 % arbeitsunfähig eingestuft werden". Obwohl Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2002 auf eine Kontusion der Lendenwirbelsäule vom 20. Dezember 2001 und auf "seither vermehrte Schmerzen bei längerem Stehen und Sitzen" hinwies, attestierte er der Versicherten ab 3. Dezember 2001 bis 13. August 2002 durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche sie ausweislich der Akten mindestens bis und mit Juni 2002 ohne krankheitsbedingte Ausfälle zu verwerten vermochte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass eine angeblich im Dezember 2001 erlittene und als ursächlich bezeichnete Kontusion der Lendenwirbelsäule erst mehr als ein halbes Jahr später zur behaupteten zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben soll. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete und gestützt auf das Gutachten des Dr. med. A.________ die Auffassung vertrat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ausgeübten Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsfähig ist. Durch die zumutbare Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf kann die Versicherte ihr seit 3. Dezember 2001 entsprechend angepasstes Pensum gemäss Bericht der Arbeitgeberin vom 10. Juli 2002 ohne über die Pensumsreduktion hinausgehende Lohneinbusse erfüllen. Angesichts dieser Verhältnisse ist die Anwendung des Prozentvergleichs gerechtfertigt. Die Differenz zwischen den beiden mit voller und 70%iger Arbeitsfähigkeit realisierbaren Einkommen vermag bei den gegebenen Verhältnissen den für den Rentenanspruch massgeblichen Grenzwert von 40 % nicht zu erreichen (BGE 104 V 136 f. Erw. 2b; AHI 1998 S. 252 Erw. 2a mit Hinweis). Verwaltung und Vorinstanz haben deshalb das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. Januar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: