Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.747/2004 /gij
Urteil vom 27. Januar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, amtlicher Verteidiger,
Präsident der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Abweisung der Gesuche um Entbindung vom Mandat des amtlichen Verteidigers bzw. um Wechsel der Person des amtlichen Verteidigers,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Überweisungsbeschluss vom 6. Februar / 22. März 2004 wurde X.________ dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen zur Beurteilung wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, begangen am 28. Dezember 2002 zum Nachteil seiner Ehefrau, überwiesen. Die Hauptverhandlung wurde auf den 11. bis 15. Oktober 2004 angesetzt.
Mit Schreiben vom 22. April 2004 ersuchte X.________ um Wechsel seines amtlichen Verteidigers. Der Präsident des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2004 ab. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. Juni 2004 ab. Mit Entscheid vom 1. September 2004 trat das Bundesgericht auf eine von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde mangels einer genügenden Begründung nicht ein (Verfahren 1P.395/2004).
Am 11. Oktober 2004, zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht VIII Bern-Laupen, stellte X.________ erfolglos ein weiteres Gesuch um Verteidigerwechsel.
Am 4. November 2004 ersuchte der amtliche Verteidiger von X.________ um Entbindung von seinem Mandat, und am 5. November 2004 verlangte X.________ zum dritten Mal die Auswechslung des amtlichen Verteidigers. Der Präsident der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern wies die beiden Gesuche mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass von einem sachlich nicht vertretbaren bzw. offensichtlich fehlerhaften Prozessverhalten des Verteidigers im konkreten Fall nicht die Rede sein könne. Im Vorgehen des Verteidigers, vor Kreisgericht nicht den vom Angeschuldigten verlangten Schuldspruch wegen fahrlässiger, sondern einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung zu beantragen, könne keine fehlerhafte Mandatsführung gesehen werden. Denn bereits die offenkundig lege artis erhobenen rechtsmedizinischen Befunde seien mit einer unfallbedingten Todesursache gemäss Darstellung des Angeschuldigten schlicht nicht vereinbar. Die Verteidigung müsse die aktenmässigen Grundlagen zur Kenntnis nehmen und dürfe nicht bloss ein Sprachrohr des Angeschuldigten sein. Eine solche Mandatsführung läge nicht im Interesse des Angeschuldigten.
2.
Gegen diese Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern wandte sich X.________ mit Eingaben vom 11. und 18. Dezember 2004 an den Präsidenten der Strafabteilung des Obergerichts. Dieser leitete die Eingaben mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 ans Bundesgericht weiter zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde. In der Folge teilte das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 mit, dass seine Eingaben aufgrund einer vorläufigen Prüfung den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermögen. Er könne jedoch seine Beschwerde bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist verbessern. Daraufhin reichte X.________ am 17. Januar 2005 eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag, es sei eine mündliche Schlussverhandlung anzuordnen. Art. 91 Abs. 2 OG sieht vor, dass das Bundesgericht ausnahmsweise, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe vorliegen, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen kann. Gemäss Art. 36a und b OG kann jedoch das Gericht auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche Beratung verlangt. Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Ordnung abzuweichen, wie das der Beschwerdeführer beantragt, rechtfertigt sich nur, wenn er das Vorliegen besonderer Gründe für eine Ausnahme darlegt. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle anlässlich der mündlichen Schlussverhandlung seine Beschwerde erklären und begründen. Gemäss Art. 89 OG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist die Beschwerde samt Begründung innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Eine Fristerstreckung für eine allfällige Beschwerdeergänzung kann nicht gewährt werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Da vorliegend, wie ausgeführt, auch keine Vernehmlassungen eingeholt werden, besteht kein Grund, den Beschwerdeführer anlässlich einer mündlichen Schlussverhandlung seine Beschwerdegründe erläutern zu lassen. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik überhaupt nicht mit der ausführlichen Begründung des Präsidenten der Strafabteilung des Obergerichts auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern dessen Verfügung verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung kann daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem amtlichen Verteidiger und dem Präsidenten der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: