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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.72/2005 /zga 
 
Urteil vom 27. Januar 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Willy Bolliger-Kunz, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 19. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ hatte seinen Personenwagen am 4. Juli 2004 rückwärts in einer engen Parknische in der Felswand der Galerie Axenstrasse (Kanton Schwyz) abgestellt, um auf dem nahe gelegenen See zu surfen. Um 15.50 Uhr wollte er aus der Parknische nach links in Richtung Altdorf wegfahren. Aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse bat er seinen Bruder, ihn in den Verkehr einzuweisen. Der Bruder begab sich - von X.________ aus gesehen - rund 30 m nach links in Richtung Altdorf auf das gegenüberliegende Trottoir. Auf ein Handzeichen des Bruders fuhr X.________ auf die Kantonsstrasse hinaus, worauf es zu einer Kollision mit einem von links mit rund 60 km/h von Altdorf her kommenden Personenwagen kam. 
 
X.________ sagte in der Folge aus, die Zeichen seines Bruders zum Losfahren seien unmissverständlich gewesen. Der Bruder erklärte demgegenüber, nachdem das andere Fahrzeug an ihm vorbeigefahren sei, habe er X.________ angezeigt, er könne nach diesem Fahrzeug losfahren. Wahrscheinlich habe ihn sein Bruder missverstanden. Er selber sei davon ausgegangen, sein Bruder habe bis zur Kurve freie Sicht und deshalb den herannahenden Personenwagen wahrgenommen. 
B. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach das Bezirksamt Schwyz X.________ mit Strafverfügung vom 18. August 2004 des Nichtgewährens des Vortritts schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. Die Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
Mit Verfügung vom 25. November 2004 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Am 28. April 2005 wies das damalige Departement des Innern des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ ab. Die von diesem auch dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Oktober 2005 ab. 
C. 
X.________ reicht gegen den zuletzt genannten Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass ein Führerausweisentzug nicht gerechtfertigt sei. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F. lediglich zu verwarnen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über den Führerausweisentzug unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Der Beschwerdeführer ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau legitimiert (Art. 98 lit. g und Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 5 SVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
Die Bestimmungen über die Warnungsmassnahmen (Verwarnung und Führerausweisentzug zu Warnzwecken) sind mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2005, revidiert worden (AS 2002 2767 und AS 2004 2849). Gemäss Ziffer 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 wird nach den Vorschriften dieser Änderung beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung, die zum Entzug seines Führerausweises geführt hat, im Jahre 2004 begangen. Es findet damit das damals geltende Recht Anwendung. 
3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. 
 
Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a). Für diesen Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde. Ob sich die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG oder Art. 108 Abs. 2 und 3 OG richten, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet (dazu näher BGE 130 I 312 E. 1.3 mit Hinweisen). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die Beschwerdebegründung jedenfalls auch den strengeren Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid mit einer völlig neuen, von ihm nicht zu erwartenden Begründung versehen, ohne ihm diesbezüglich vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Sie habe entgegen der ersten Instanz angenommen, er habe gemäss Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in korrekter Weise eine Hilfsperson beigezogen und auch keine anderen Vorschriften betreffend Ergreifung von Sicherheitsmassnahmen verletzt. Ferner habe der Beschwerdeführer das Handzeichen seines Bruders so deuten dürfen, dass er aus der Parknische gefahrlos herausfahren konnte. Hingegen werfe die Vorinstanz ihm vor, er habe seinen Bruder ungenügend instruiert und sich nicht langsam aus der Parknische "herausgetastet" sowie nicht gleichzeitig trotz Hilfsperson mit einem Seitenblick das angrenzende Strassenstück - sobald ersichtlich - kontrolliert. Dieser Vorwurf sei gegen ihn zuvor weder im Straf- noch im Administrativverfahren erhoben worden. 
4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, dass eine betroffene Person grundsätzlich nicht das Recht hat, sich zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts oder allgemeiner zu den rechtlichen Entscheidungsgründen zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch zu gewähren, wenn der Richter beabsichtigt, seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 115 Ia 94 E. 1b; siehe auch BGE 124 I 49 E. 3c; 123 I 63 E. 2d S. 69; 116 Ib 37 E. 4; 114 Ia 97 E. 2a). 
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im Strafverfahren als auch im verwaltungsrechtlichen Massnahmeverfahren die fahrlässige Verletzung des Vortrittsrechts und damit ein Verstoss gegen Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 15 Abs. 3 VRV vorgeworfen (wobei im Strafbefehl irrtümlich Art. 17 Abs. 1 VRV aufgeführt ist, der nur das Rückwärtsfahren bei beschränkter Sicht regelt). Sowohl die im hier einschlägigen Art. 15 Abs. 3 VRV als auch die in Art. 17 Abs. 1 VRV festgeschriebene Verpflichtung, bei unübersichtlichen Stellen wenn nötig eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht, umfasst auch die Pflicht, die Hilfsperson so einzusetzen, dass sich der Fahrzeuglenker gefahrlos in den Verkehr einfügen kann. Deshalb musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Vorinstanz die schuldhafte Verletzung von Verkehrsregeln mit der ungenügenden Instruktion der Hilfsperson und dem zu forschen Losfahren begründen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 
4.3 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht begründet geltend, die Vorinstanz habe den schuldrelevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt. 
5. 
Der Beschwerdeführer hat die Hilfsperson offensichtlich ungenügend instruiert. Zur Instruktion gehört bei stark unübersichtlichen Stellen, wie das hier der Fall war, unter anderem der Hinweis an die Hilfsperson, wie weit der Fahrer eine Strecke überblicken kann, und dass die Hilfsperson ein Zeichen zum Herausfahren erst geben soll, wenn der Fahrzeuglenker gefahrlos unmittelbar losfahren kann. Dass der Beschwerdeführer seinen Bruder dahingehend instruiert habe, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, eine korrekte Instruktion hätte die Fehlbeurteilung der Hilfsperson und damit den Unfall vermeiden können, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Hätte die Hilfsperson das Handzeichen erst gegeben, nachdem das andere Fahrzeug am Beschwerdeführer vorbeigefahren war und die Fahrbahn auf beiden Seiten frei war, wäre es nicht zum Unfall gekommen. 
6. 
Zu prüfen bleibt, welche Folgen die schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung nach sich zieht. 
6.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG a.F. kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG a.F. muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. 
Das Gesetz unterscheidet somit: 
- den besonders leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 a.F. SVG; keine Administrativmassnahme), 
- den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F.), 
- den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG a.F.), 
- den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG a.F.). 
Nach der Rechtsprechung kann auf die Anordnung des Führerausweisentzugs grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F. ist. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b; 126 II 202 E. 1a). Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug lediglich in Betracht, sofern besondere Umstände vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (vgl. auch BGE 123 II 106 E. 2b S. 111). 
 
Gemäss dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Art. 31 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) kann der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch entweder den Verkehr gefährdet oder andere gefährdet hat (Abs. 1). Die Verwarnung ist an Stelle des fakultativen Ausweisentzugs möglich. Nur eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Abs. 1 der Norm erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint (Abs. 2). 
 
Der leichte Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F. setzt somit kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren Fahrzeuglenkers voraus. Fehlt es an einem leichten Verschulden, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund ungetrübt ist. Nur besondere Umstände, wie z.B. die Anwendung von Art. 66bis StGB (BGE 118 Ib 229), können gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE 126 II 202 E. 1b S. 205). Umgekehrt scheidet ein leichter Fall bei einem wesentlich getrübten automobilistischen Leumund aus, selbst wenn das Tatverschulden leicht ist. 
6.2 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers zutreffend als leicht gewertet. Ein besonders leichtes Verschulden fällt ausser Betracht angesichts der gefährlichen Lage, die der Beschwerdeführer für ihn erkennbar durch das Abstellen seines Fahrzeugs in einer bei der späteren Wegfahrt unübersichtlichen Nische direkt neben einer Kantonsstrasse selbst schuf, der ungenügenden Instruktion der Hilfsperson sowie der konkreten Gefährdung des Unfallbeteiligten. 
 
Der Beschwerdeführer, geboren am 30. Juni 1975, besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Motorwagen) seit dem 18. Januar 1994. Am 14. Juni 2001 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten entzogen, weil er auf der Autobahn rechts überholt hatte. Angesichts der Schwere der Verfehlung hat die Vorinstanz seinen automobilistischen Leumund zutreffend als stark getrübt werten dürfen. Ausgehend davon hat die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F. und damit für eine blosse Verwarnung oder gar den Verzicht auf jegliche Massnahme verneint (vgl. oben E. 6.1 am Ende) und ohne Bundesrecht zu verletzen einen Warnungsentzug im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG a.F. ausgesprochen. 
6.3 Angesichts des stark getrübten automobilistischen Leumunds sind wie dargelegt die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F. nicht gegeben. Der von den Vorinstanzen ausgesprochene einmonatige Entzug des Führerausweises entspricht der gesetzlichen Minimaldauer (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG a.F.), die auch bei einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten erhöhten Massnahmeempfindlichkeit aus beruflichen Gründen nicht unterschritten werden kann. Besondere Umstände, die den Verzicht auf einen Führerausweisentzug rechtfertigen würden (dazu BGE 118 Ib 229), liegen keine vor. Im Übrigen ist eine Entzugsdauer von einem Monat nicht unverhältnismässig hart. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann auch insoweit verwiesen werden. 
7. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Januar 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: