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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_489/2010 
 
Urteil vom 27. Januar 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
vom 17. März 2010. 
Nach Einsicht 
in die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 7. April 2009, mit welcher dieses das Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hat; 
 
in den vom Betroffenen hiergegen eingereichten Rekurs und in den abweisenden Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. November 2009; 
 
in die Beschwerde des Betroffenen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dessen Entscheid vom 17. März 2010, mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde; 
 
in die von X.________ hiergegen am 1. Juni 2010 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; 
 
in die Verfügung vom 10. Juni 2010, mit welcher der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannte; 
 
in die beigezogenen Akten und in die eingeholten Vernehmlassungen, 
 
in Erwägung, 
dass der 1970 geborene guineische Beschwerdeführer im März 2002 illegal in die Schweiz einreiste, hier unter Angabe von falschen Personalien erfolglos um Asyl ersuchte und schliesslich am 9. Dezember 2004 die 16 Jahre ältere Schweizerin A.________ heiratete; 
dass ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; 
dass die Eheleute seit dem 17. April 2007 getrennt leben und die Ehe Ende November 2009 geschieden wurde; 
dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft u.a. dann weiterbesteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, namentlich wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V. mit Art. 50 Abs. 2 AuG); 
dass jedoch nicht jeder geringfügige Vorfall einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründet, sondern vielmehr vorausgesetzt wird, dass die ausgeübte eheliche Gewalt eine Intensität aufweist, welche die Anwendung dieser Härtefallbestimmung rechtfertigt (BGE 136 II 1 E. 4 und E. 5 S. 2 ff.; Urteil 2C_122/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3); 
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, er sei von seiner Ehefrau einmal mit einem Pfefferspray und einem Elektroschockgerät bedroht worden; 
dass dieser Sachverhalt - sollte er sich tatsächlich zugetragen haben - nicht als geeignet erscheint, eine gravierende Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, zumal dieser insbesondere weder ärztliche noch psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste und sich auch nicht veranlasst sah, gegen seine Ehefrau Strafanzeige einzureichen (vgl. Art. 77 Abs. 6 VZAE); 
dass Gleiches auch insoweit gilt, als der Beschwerdeführer geltend macht, seine Frau habe einmal (erfolglos) versucht, ihn zu sexuellen Handlungen zu bewegen; 
dass der Beschwerdeführer mithin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten kann; 
dass der Beschwerdeführer sodann auf die angespannte politische Situation in seinem Heimatland verweist und aus diesem Grund seine vorläufige Aufnahme beantragt; 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Begehren nicht zulässig ist, zumal kein Rechtsanspruch auf eine vorläufige Aufnahme besteht (vgl. Art. 83 Abs. 1 lit. c BGG); 
dass bezüglich der behaupteten Gefährdungslage in Guinea jedoch festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage verschiedene Male - letztmals im April 2009 - besuchsweise in sein Heimatland zurückkehren und sich dort zum Teil während mehreren Monaten aufhalten konnte; 
dass auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten in seinen Reiseempfehlungen darauf hinweist, dass sich die politischen Spannungen in Guinea weitgehend gelegt haben (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps/afri/vgin/rhgui.html ; besucht am 25. Januar 2011); 
dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bei dieser Sachlage auch als verhältnismässig erweist, zumal er bis zum Alter von 32 Jahren in Guinea lebte und dort noch immer über enge soziale Bindungen, insbesondere zu seinem zwölfjährigen Sohn, seiner Mutter, seiner Schwester, seinem Bruder sowie zu drei Halbgeschwistern verfügt; 
dass sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) kostenpflichtig abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Januar 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Zähndler