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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_657/2013, 5A_658/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_657/2013  
S.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
und  
 
5A_658/2013  
1. T.X.________, 
2. U.X.________, 
3. V.X.________, 
 alle drei vertreten durch: 
 
4. W.X.________, 
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Z.________.  
 
Gegenstand 
Steigerungsabrechnung, 
 
Beschwerden gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, 
vom 22. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 29. Februar 2008 versteigerte das Betreibungsamt Z.________ das im Eigentum von S.X.________ stehende Grundstück GB xxx in Z.________. Die Steigerungsbedingungen sahen vor, dass das Grundstück in den in der Baulandzone liegenden Teil A mit einer Fläche von 11'856 m2 und den landwirtschaftlichen Teil B mit einer Fläche von 5'165 m2 aufgeteilt werde. Die beiden Grundstücksteile sollten im Sinne einer Grundbuchnachführung in GB xxx (Grundstücksteil A) und GB yyy (Grundstücksteil B) parzelliert werden, falls sie zwei unterschiedlichen Ersteigerern zugeschlagen würden. Die R.________ erhielt den Zuschlag für den Grundstücksteil A zum Preis von Fr. 5,9 Mio. und Q.________ für den Grundstücksteil B zum Preis von Fr. 175'000.--. Die Parzellierung erfolgte am 4. Mai 2009. 
 
 In der Folge trat S.X.________ seinen Anspruch auf Erstattung eines allfälligen Überschusses aus der Verwertung des Grundstücksteils A am 22. Juni 2010 an seine vier Kinder T.X.________, U.X.________, V.X.________ und W.X.________ ab. Am 24. Juni 2010 forderte W.X.________, der zugleich als Vertreter seiner Geschwister handelte, das Betreibungsamt auf, eine Abrechnung zu erstellen und das Guthaben betreffend GB xxx zu überweisen. Am 29. Juni 2010 verfügte das Betreibungsamt, bis zum Abschluss der hängigen Rechtsverfahren keine Steigerungsabrechnung in Sachen Grundpfandverwertung GB xxx (GB yyy) zu erstellen und keine Zahlungen oder Vorschüsse aus dem Verwertungserlös an S.X.________ und seine vier Kinder zu gewähren. 
 
B.   
Am 19. Juli 2010 erhoben S.X.________ und seine vier Kinder Beschwerde beim Bezirksgericht March als unterer Aufsichtsbehörde. Sie verlangten die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts und die Anweisung an das Betreibungsamt, die Steigerungsabrechnung zu erstellen, die Verteilung vorzunehmen und den Überschuss an die Kinder auszuzahlen. Mit Eventualantrag verlangten sie die Anweisung an das Betreibungsamt, die Verfügung zu konkretisieren, indem es die darin genannten hängigen Rechtsverfahren spezifiziere, und zu begründen, weshalb diese Verfahren es erschweren oder verunmöglichen, die Steigerungsabrechnung zu erstellen. 
 
 Der Präsident des Bezirksgerichts trat mit Entscheid vom 24. Januar 2011 auf die Beschwerde von S.X.________ nicht ein und wies die Beschwerde seiner Kinder ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2011 an das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde verlangten S.X.________ und seine vier Kinder die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids und wiederholten im Übrigen ihre Anträge. 
 
 Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 22. August 2013 insofern gut, als es den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts hinsichtlich der Beschwerde von S.X.________ aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
D.   
Am 12. September 2013 haben S.X.________ - nunmehr ohne anwaltliche Vertretung - einerseits (5A_657/2013) und seine vier Kinder andererseits (5A_658/2013) zwei separate Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. S.X.________ verlangt die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, bezüglich des Grundstücks GB xxx abzurechnen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass das Kantonsgericht Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen habe, indem es die Abrechnungsbeschwerde während über zweier Jahre nicht behandelt habe. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und darum, ihm allenfalls einen Anwalt zu stellen. Auch die vier Kinder von S.X.________ verlangen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses. Zudem sei die Verfügung des Betreibungsamts vom 29. Juni 2010 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuhalten, über die Steigerung in der Grundpfandverwertung des Grundstücks GB xxx abzurechnen und gestützt auf den Kollokations- bzw. Teilungsplan die Verteilung vorzunehmen und den Überschuss an die Beschwerdeführer (die vier Kinder) auszubezahlen. Eventuell sei das Betreibungsamt aufzufordern, die Verfügung vom 29. Juni 2010 durch genaue Spezifizierung der darin genannten hängigen Rechtsverfahren zu konkretisieren und im Einzelnen zu begründen, inwiefern diese Rechtsverfahren das Erstellen der Steigerungsabrechnung erschweren oder verunmöglichen. 
 
 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerden in den beiden Verfahren 5A_657/2013 und 5A_658/2013 richten sich gegen denselben Beschluss des Kantonsgerichts und verfolgen im Wesentlichen denselben Zweck. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273] e contrario). 
 
2.  
 
2.1. Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Beide Beschwerden sind rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Auf weitere Eintretensfragen wird im Zusammenhang mit den einzelnen Beschwerden einzugehen sein.  
 
2.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).  
 
3.   
Das Kantonsgericht hat festgehalten, in der Sache sei unbestritten, dass hinsichtlich des Grundstücksteils B noch Beschwerden hängig seien, denen die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Der Steigerungserlös aus der Verwertung sei deshalb noch nicht gesamthaft eingegangen. 
 
 In der Betreibung auf Pfandverwertung dürfe der Pfanderlös jedoch grundsätzlich erst verteilt werden, wenn alle Pfänder verwertet worden seien. Erst nach Eingang des vollständigen Erlöses der Versteigerung stelle das Betreibungsamt die Verteilungsliste auf (Art. 112 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken; VZG [SR 281.42]). Im vorliegenden Fall sei von Anfang an vorgesehen gewesen, die beiden Grundstücksteile am selben Termin hintereinander zu versteigern, was von S.X.________ nicht rechtzeitig angefochten worden sei. Es habe sich somit nicht um zwei unterschiedliche Versteigerungen gehandelt, sondern um eine Versteigerung in zwei Etappen. Der aus der Versteigerung resultierende Gesamtertrag bilde demnach den Pfanderlös, der vollständig eingezogen werden müsse, bevor er verteilt werden könne. Nicht massgebend sei demgegenüber, ob es sich bei den beiden Grundstücksteilen heute um zwei vollkommen unabhängige Liegenschaften handle. Es bestehe auch keine gesetzliche Grundlage, um Abschlagsverteilungen vorzunehmen. 
 
 Zum Eventualantrag auf Spezifizierung der hängigen Verfahren, die die Abrechnung blockieren, hat das Kantonsgericht ausgeführt, die Beschwerdeführer (des kantonalen Verfahrens) rügten damit sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, und zwar in der Form des Rechts auf Begründung einer Entscheidung. Da die Beschwerdeführer Partei der hängigen Verfahren beim Bezirksgericht March seien bzw. gewesen seien, hätten sie hinreichende Kenntnis von diesen Verfahren. Mit Bezug auf den Grundstücksteil A seien keine Verfahren mehr hängig. Mit Bezug auf den Grundstücksteil B seien am Bezirksgericht noch mindestens drei Verfahren hängig, wovon den Beschwerdeführern mindestens zwei bekannt seien. Bereits die Kenntnis eines einzigen hängigen Verfahrens genüge jedoch, damit die Beschwerdeführer die Verfügung des Betreibungsamts sachgerecht hätten anfechten können. Die Beschwerdeführer hätten selbst anerkannt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag für den Grundstücksteil B Grund für die aufgeschobene Verteilung sei. Es stehe ihnen schliesslich frei, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, um herauszufinden, ob weitere Verfahren hängig seien. Die Begründung der Verfügung des Betreibungsamts sei somit nicht zu beanstanden. 
 
  I. Verfahren 5A_657/2013  
 
4.  
 
4.1. S.X.________ beantragt, über die Versteigerung des Grundstücks GB xxx abzurechnen. Wie sich der Begründung entnehmen lässt, meint er damit offenbar den Grundstücksteil A, also einzig die auch heute noch als GB xxx bezeichnete Liegenschaft und nicht das gesamte ursprüngliche Grundstück GB xxx. Er geht davon aus, dass er den Grundstücksteil B (heute GB yyy) behalten könnte, wenn über die Versteigerung des Grundstücksteils A abgerechnet würde. Er führt aus, dass er das weitere Verfahren über eine Klage gemäss Art. 85 SchKG hätte stoppen können, wenn abgerechnet worden wäre. Wenn es sich um zwei Versteigerungen gehandelt habe, dann könne der Ersteigerer zwar das heutige Grundstück GB xxx behalten, doch müsse dann auch abgerechnet werden. Wenn es sich um eine Versteigerung in zwei Teilen gehandelt hätte, dann sei die Steigerung insgesamt nichtig und es müsse alles rückabgewickelt werden. Es sei jedoch tatsachenwidrig, dass es sich bloss um eine Versteigerung gehandelt habe und das Kantonsgericht habe dies auch nicht ausreichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Schliesslich wirft S.X.________ dem Kantonsgericht Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor, weil es über zwei Jahre gebraucht habe, um seine Beschwerde zu behandeln.  
 
4.2. Das Kantonsgericht hat S.X.________ die Legitimation zur Beschwerde hinsichtlich der Abrechnung der Versteigerung des Grundstücksteils A abgesprochen, da er nicht mehr Eigentümer dieser Liegenschaft sei und den allfälligen Überschuss aus der Verwertung an seine Kinder abgetreten habe. Legitimiert sei er einzig im Hinblick auf den Grundstücksteil B. Wie soeben gesagt, bringt S.X.________ vor Bundesgericht nunmehr vor, dass er den Grundstücksteil B behalten könnte, wenn über die Versteigerung des Grundstücksteils A abgerechnet würde. Es kann offenbleiben, ob dieser behauptete Zusammenhang genügt, um dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hinsichtlich des Grundstücksteils A (heute GB xxx) einzuräumen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Es fehlt jedenfalls eine genügende Auseinandersetzung mit den Gründen, die das Kantonsgericht veranlasst haben, die beiden Steigerungen als eine Einheit zu betrachten, so dass insoweit auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1). Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Entscheid zu wenig begründet habe, so beschränkt er sich auf die blosse Behauptung einer Gehörsverletzung ohne im Einzelnen darzulegen, inwieweit die kantonsgerichtliche Begründung ihn an einer sachgerechten Beschwerdeführung gehindert hätte (zu den Anforderungen an eine Entscheidbegründung BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen). Auch darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1). Auf den vor der Vorinstanz erhobenen Eventualantrag kommt S.X.________ nicht zurück.  
 
 Was den Vorwurf an das Kantonsgericht betrifft, das Verfahren nicht binnen angemessener Frist geführt zu haben, so ergibt sich aus den Akten, dass das Kantonsgericht das Verfahren während einer gewissen Zeit faktisch sistiert hat, um den Ausgang von Parallelverfahren abzuwarten (act. 6 und 8 der obergerichtlichen Akten). Soweit es dabei um den Steigerungszuschlag ging, so hat S.X.________ das entsprechende Verfahren selber veranlasst. Er scheint im Übrigen selber davon auszugehen, dass die behauptete Nichtigkeit des Zuschlags hinsichtlich des Grundstücksteils B auf die gesamte Steigerung (und damit auf die Abrechnung) durchschlagen würde. Weshalb die faktische Sistierung unter diesen Umständen gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen soll, legt er nicht hinreichend dar. Auch darauf ist nicht einzutreten. 
 
 Auf die Beschwerde von S.X.________ kann somit insgesamt nicht eingetreten werden. 
 
4.3. Ausgangsgemäss sind S.X.________ die Gerichtskosten des Verfahrens 5A_657/2013 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von S.X.________ von Anfang an aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, S.X.________ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen, zumal S.X.________ die Beschwerde selber verfasst hat und ein Rechtsvertreter gar nicht mehr hätte tätig werden können. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Mängel in der Begründung durch einen nachträglich beigeordneten Anwalt verbessern zu lassen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG e contrario; BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.). Eine offensichtliche Unfähigkeit von S.X.________ zur Prozessführung in eigener Sache (Art. 41 BGG) besteht nicht.  
 
  II. Verfahren 5A_658/2013  
 
5.  
 
5.1. T.X.________, U.X.________, V.X.________ und W.X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) machen geltend, entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts habe es sich nicht um eine einheitliche Versteigerung gehandelt, sondern um zwei, denn die Liegenschaft GB yyy sei vor der Versteigerung abgetrennt worden. Die Abrechnung über die Versteigerung der heutigen Liegenschaft GB xxx könne nicht dadurch verhindert werden, dass bezüglich der Versteigerung des Grundstücks GB yyy allenfalls noch Beschwerden hängig seien und deshalb der Verwertungserlös für dieses Grundstück noch nicht eingegangen sei. In einem Fall wie dem vorliegenden sei Art. 107 VZG analog anzuwenden. Die Gesamtforderungen seien aus den Erlösen der einzelnen Grundstücke in der gleichen Reihenfolge zu tilgen, wie die Grundstücke verwertet wurden (unter Hinweis auf BGE 51 III 84 E. 2 S. 87). Auch Abschlagsverteilungen seien gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 107 VZG möglich.  
 
 Hinsichtlich des Eventualantrages führen die Beschwerdeführer aus, weder der Verfügung des Betreibungsamts noch dem Beschluss des Kantonsgerichts lasse sich entnehmen, welche Rechtsverfahren bezüglich Grundstück GB yyy noch hängig seien und weshalb sie eine Abrechnung über die Versteigerung hinderten. Offensichtlich sei nicht einmal das Kantonsgericht in der Lage, diese Verfahren im Einzelnen zu benennen, spreche es doch von "mindestens drei Verfahren", wovon die Beschwerdeführer - gemäss Feststellung des Kantonsgerichts - nur zwei kennen würden. Wenn diese beiden Verfahren beendet würden, könnten sie demnach nicht beurteilen, ob und aufgrund welcher weiterer Verfahren die Verteilung weiterhin blockiert bleibe. 
 
5.2. Die vorinstanzliche Beurteilung, dass es sich um eine einzige Verwertung gehandelt habe, ist nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat im Übrigen dargelegt, dass ein anderes Vorgehen zwar möglich gewesen wäre, dass aber gegen die vorgesehene Versteigerung der beiden Grundstücksteile am selben Termin nicht rechtzeitig Beschwerde geführt worden sei. Aus Art. 107 VZG und BGE 51 III 84 können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Norm und der diese Norm behandelnde Bundesgerichtsentscheid betreffen die Haftung mehrerer Grundstücke für eine in Betreibung gesetzte Forderung (sog. Gesamtpfand). Im genannten Entscheid werden sodann Grundsätze aufgestellt, um bei der Verteilung des Erlöses dem Grundgedanken von Art. 107 VZG Rechnung zu tragen, nämlich einen Eingriff in die Rechte Dritter (Dritteigentümer, nachgehende Pfandgläubiger) wenn möglich zu vermeiden. Vorliegend liegt jedoch keine Situation vor, auf die diese Erwägungen auch nur analoge Anwendung finden könnten: Einerseits geht es um die Versteigerung bloss eines haftenden Grundstücks und nicht mehrerer, auch wenn es in zwei Teilen versteigert worden ist; andererseits steht der Schutz Dritter nicht in Frage. Insbesondere sind die Beschwerdeführer blosse Einzelrechtsnachfolger von S.X.________ (Betreibungsschuldner), die sich seinen Anspruch auf einen allfälligen Überschuss haben abtreten lassen. Sie verdienen keinen stärkeren Schutz als er ihrem Rechtsvorgänger zugekommen wäre. Fehl geht die Kritik der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Beurteilung, dass keine Abschlagszahlungen möglich seien. Die von der Vorinstanz angeführte und von den Beschwerdeführern als nicht einschlägig kritisierte Literaturstelle ( BERNHEIM/KÄNZIG, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 23 zu Art. 157 SchKG) äussert sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht bloss zu Miet- und Pachtzinsen, sondern allgemein dahingehend, dass in der Pfandverwertung der Pfanderlös grundsätzlich erst verteilt werden dürfe, wenn alle Pfänder verwertet worden seien. Zulässig seien bloss Abschlagszahlungen aus Erträgnissen. Die Beschwerdeführer begründen schliesslich nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern eine analoge Anwendung von Art. 107 VZG Abschlagszahlungen gestatten sollte. Im Hauptpunkt ist die Beschwerde demnach unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
 Was den Eventualantrag betrifft, so gehen die Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Erwägung ein, dass sie jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch an das Betreibungsamt richten können, um zu erfahren, ob weitere Verfahren hängig sind, die die Verteilung des Erlöses blockieren. Sie setzen sich somit nicht genügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Zudem ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Akteneinsichtsgesuchs ihr Einwand von vornherein entkräftet, gewisse Verfahren könnten ihnen unbekannt sein. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Verfahrens 5A_658/2013 (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 5A_657/2013 und 5A_658/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerde im Verfahren 5A_657/2013 wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Beschwerde im Verfahren 5A_658/2013 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.   
Das Gesuch von S.X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.   
Die Kosten des Verfahrens 5A_657/2013 von Fr. 1'000.-- werden S.X.________ auferlegt. 
 
6.   
Die Kosten des Verfahrens 5A_658/2013 von Fr. 2'000.-- werden T.X.________, U.X.________, V.X.________ und W.X.________ auferlegt. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg