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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5F_1/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revision u.a. des bundesgerichtlichen Urteils 5F_21/2014 vom 7. November 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Gesuch um Revision u.a. des Urteils 5F_21/2014 vom 7. November 2014 des Bundesgerichts, das ein Gesuch des Gesuchstellers um Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids 5A_524/2014 vom 21. August 2014 (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Zürcher Obergerichts betreffend Verweigerung der Einleitung eines Adoptionsverfahrens für die Tochter des Gesuchstellers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das (zumindest sinngemässe) Ausstandsbegehren gegen sämtliche an den vorausgegangenen Urteilen mitwirkenden Gerichtspersonen, 
 
 
in Erwägung,  
dass auf das pauschale, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen an den vorausgegangenen Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG), 
dass somit in der gleichen Gerichtsbesetzung über das vorliegende zweite Revisionsgesuch zu entscheiden ist, 
dass dieses Gesuch (Postaufgabe: 11. Januar 2015) zufolge Verspätung (Art. 124 Abs. 1 lit. b und d BGG) von vornherein unzulässig ist, soweit es sich auch gegen das (dem Gesuchsteller am 19. September 2014 eröffnete) bundesgerichtliche Urteil 5A_524/2014 vom 21. August 2014 richtet, 
dass sodann das Bundesgericht im ersten Revisionsurteil 5F_21/2014 vom 7. November 2014 erwog, das Revisionsbegehren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erweise sich als unzulässig, weil weder behauptet noch ersichtlich sei, inwiefern die behaupteten Tatsachen die Prozessvoraussetzungen für das zu revidierende bundesgerichtliche Verfahren beschlügen, nachdem das Bundesgericht einen Prozessentscheid gefällt habe, liege ebenso wenig ein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG oder ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor, 
dass zwar der Gesuchsteller in seinem zweiten Revisionsgesuch (erneut) die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG sowie von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und (zusätzlich) den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG anruft, 
dass er jedoch nicht nach den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in nachvollziehbarer Weise anhand der bundesgerichtlichen Erwägungen im ersten Revisionsurteil darlegt, inwiefern durch dieses Urteil die angerufenen Revisionsgründe verwirklicht sein sollen, 
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die angebliche Verletzung von Ausstandsvorschriften zu behaupten und auf einer "gründlichen Prüfung des Sachverhalts" (einschliesslich Noven) zu beharren, 
dass somit praxisgemäss mangels rechtsgenüglicher Begründung (Urteile des Bundesgerichts 5F_6/2007, 2F_12/2008, 5F_4/2010, 4F_12/2012) auf das Revisionsgesuch auch insoweit nicht einzutreten ist, als sich das Gesuch gegen das erste Revisionsurteil richtet, 
dass schliesslich festzustellen bleibt, dass der Gesuchsteller missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und sich das Revisionsgesuch auch aus diesem Grund als unzulässig erweist, 
dass der unterliegende Gesuchsteller (entgegen seinem Antrag auf Kostenfreiheit) kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Entschädigung zugesprochen erhält, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das (sinngemässe) Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf das zweite Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann