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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_27/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Januar 2017 des Kreisgerichts St. Gallen, 3. Abteilung. 
 
 
In Erwägung,  
dass der regionale Zwangsmassnahmenrichter des Kreisgerichts St. Gallen dem amtlichen Verteidiger von A.________ mit Schreiben vom 20. Januar 2017 Gelegenheit eingeräumt hat, innert 3 Tagen eine schriftliche Stellungnahme in Sachen Haftentlassungsgesuch A.________ bzw. 2. Verlängerung von Untersuchungshaft einzureichen; 
dass A.________ in der Folge mit Eingabe vom 25. Januar 2017 das Bundesgericht um unverzügliche Haftentlassung ersucht hat; 
dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen beurteilt (Art. 80 Abs. 1 BGG) und nicht erstinstanzlich tätig werden kann; 
dass ein letztinstanzlicher kantonaler Haftentscheid weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich ist; 
dass somit mangels eines anfechtbaren kantonalen Haftentscheids auf die Eingabe vom 25. Januar 2017 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Eingaben formlos ablegen wird; 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kreisgericht St. Gallen, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli