Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_369/2016
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Urteil vom 27. Januar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D.________,
2. E.G.________,
3. F.G.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahr- und Notwegrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 14. April 2016.
Sachverhalt:
A.
Von der H.________-Strasse zweigt der befahrbare "I.________-Weg" ab. In seiner Fortsetzung unter anderem über die Grundstücke aaa und bbb erschliesst eine Naturstrasse die Grundstücke ccc, ddd und eee. Zu deren Gunsten ist im Grundbuch J.________ zulasten des Grundstücks aaa ein Fahrwegrecht auf der bestehenden Erschliessungsstrasse eingetragen. Ein entsprechendes Wegrecht zulasten des Grundstücks bbb, über das die Erschliessungsstrasse im Grenzbereich (auf ca. 6 m Länge mit ca. 0.5 m Breite) ebenfalls führt, fehlt hingegen.
Die Eigentümer der Grundstücke ccc und ddd (D.________) und des Grundstücks eee (E.G.________ und F.G.________) nutzen die Erschliessungsstrasse für die Landwirtschaft (Viehtrieb, Befahren mit Mistbenne und Heuwagen, Holztransport usw.). Die Eigentümerin der Grundstücke aaa und bbb (A.C.________) verbringt im Haus auf dem Grundstück bbb ihre Ferien und Freizeit. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen kam es zu Streitigkeiten. Mit Entscheid vom 22. November 2013 sicherte das Landgericht Uri vorsorglich die ungehinderte Benutzung der Erschliessungsstrasse.
Im Januar 2014 wurde B.C.________ Miteigentümer der Grundstücke aaa und bbb.
B.
D.________ sowie E.G.________ und F.G.________ (Kläger) leiteten am 11./13. März 2014 gegen B.C.________ und A.C.________ (Beklagte) einen Prozess um die Benutzung der Erschliessungsstrasse über die Grundstücke aaa und bbb ein. Das Landgericht Uri hiess die Klage gut und verpflichtete die Beklagten, den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke ccc, ddd und eee zu ermöglichen, auf der bestehenden Erschliessungsstrasse auf dem Grundstück aaa ungehindert mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie über diese zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben, zum Zweck der (zeitgemässen) landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Dispositiv-Ziff. 1). Es sprach den Klägern je zugunsten ihrer Grundstücke ein Notwegrecht zu, wonach der jeweilige Eigentümer berechtigt ist, auf der bestehenden Erschliessungsstrasse auf dem Grundstück bbb mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zum Zweck der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Das Landgericht stellte fest, dass für die Notwegrechte keine Entschädigung bezahlt werden muss (Dispositiv-Ziff. 4). Es untersagte den Beklagten jedes Verhalten, welches die Eigentümer der Grundstücke ccc, ddd und eee in der Ausübung des Fahr- und des Notwegrechts auf den Grundstücken aaa und bbb stört. Insbesondere wurde den Beklagten verboten, auf der bestehenden Erschliessungsstrasse und in deren Randbereich Vorrichtungen (z.B. Tore, Zäune, Pfosten, Weideroste) anzubringen, welche die Durchfahrt mit Fahrzeugen aller Art oder das Treiben von Vieh in irgendeiner Weise behindern oder verunmöglichen (Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 26. März 2015).
C.
Die Beklagten legten Berufung ein mit dem Begehren, den Entscheid des Landgerichts aufzuheben. Die Kläger schlossen auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Uri wies die Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Landgerichts (Entscheid vom 14. April 2016).
D.
Mit Eingabe vom 15./16. Juni 2016 beantragen die Beklagten (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht sei anzuweisen, den Entscheid des Landgerichts aufzuheben, die ihm unterbreitete Berufung effektiv zu behandeln und einen sich auf die Parteibegehren und den Prozessgegenstand beschränkenden, begründeten Entscheid zu fällen, eventualiter, d.h. für den Fall der Bestätigung eines Notwegrechts, sei das Obergericht anzuweisen, die Kläger (Beschwerdegegner) zu verpflichten, den Beschwerdeführern für die Notwegrechtseinräumung eine volle Entschädigung gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB zu leisten. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Entschieden hat das Obergericht über den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Fahrwegrechts zulasten des Grundstücks aaa (Art. 737 ff. ZGB) und über den Anspruch auf Einräumung eines Notweges über das Grundstück bbb (Art. 694 ZGB). Der angefochtene Entscheid betrifft somit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 98'000.-- beträgt und die gesetzliche Mindestsumme übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 92 II 62). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst den Wegrechtsprozess ab (Art. 90 BGG). Ihren Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache begründen die Beschwerdeführer mit einer Verweigerung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, so dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache entscheiden könnte. Der Aufhebungsantrag der Beschwerdeführer genügt damit ausnahmsweise den formellen Anforderungen an ein Beschwerdebegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2.1, nicht veröffentlicht in: BGE 137 I 195; 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2). Die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde ist zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.
2.
Vor Landgericht haben die Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens zur Frage beantragt, inwiefern der Stall und die Stützmauern auf dem Grundstück aaa durch das Befahren der Erschliessungsstrasse einsturzgefährdet seien. Vor Obergericht haben die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin erblickt, dass das Landgericht weder explizit festgehalten noch begründet habe, weshalb es auf die Einholung des von ihnen beantragten Gutachtens verzichten wolle. Das Obergericht hat die Rüge beurteilt und für unbegründet erklärt, habe doch das Landgericht in E. 6.1 auf S. 41 des Entscheids dargelegt, aus welchen Gründen auf die Einholung des fraglichen Gutachtens verzichtet werden könne. Die für den Verzicht angegebenen Gründe seien zutreffend (E. 4 S. 10). Für die Beurteilung der umstrittenen Frage des Inhalts und Umfangs der bestehenden Fahrwegrechte und die Beurteilung der Begründetheit des Notwegrechts sowie für die Problematik der Störung einer Dienstbarkeit und die Geltung der vorsorglichen Massnahmen hat das Obergericht auf die Ausführungen des Landgerichts (E. 3-5 S. 19-40) verwiesen. Es hat festgestellt, dass die Beschwerdeführer als Berufungskläger keine beachtlichen Gründe vorgebracht hätten, zu denen das Landgericht nicht schon Stellung genommen habe. Weitere Ausführungen erübrigten sich deshalb (E. 5 S. 10 f. des angefochtenen Entscheids).
3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 318 Abs. 2 ZPO und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO. Sie werfen dem Obergericht einen undifferenzierten Pauschalverweis auf die Ausführungen des Landgerichts vor, obwohl die von ihrem Rechtsanwalt verfasste Berufungsschrift neue Motive enthalten habe, die schlicht ungehört und unreflektiert geblieben seien (S. 3 ff. Ziff. 3 des Beschwerdeschrift).
3.1. Gemäss Art. 318 Abs. 2 ZPO eröffnet die Berufungsinstanz ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien sodann schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 246).
Das Bundesgericht hat unter Herrschaft der Bundesrechtspflege von 1943 (OG; BS 3 531) anerkannt, dass es zulässig ist, auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu verweisen, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (BGE 119 II 478 E. 1d S. 480). Der Verweis führt dazu, dass das Bundesgericht die Rechtsanwendung im Lichte der erstinstanzlichen Erwägungen überprüft (BGE 126 III 492 E. 3b S. 494). Für das heute geltende Bundesgerichtsgesetz (BGG) wurde die Praxis bestätigt (Urteile 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; 5A_66/2013 vom 29. August 2013 E. 5.3, nicht veröffentlicht in: BGE 139 III 404). Beruft sich die beschwerdeführende Partei auf eine mangelnde Begründung des angefochtenen Entscheids, ist es ihre Aufgabe, dem Bundesgericht darzutun, welche erheblichen Argumente ohne die erforderliche Begründung übergangen wurden. Da das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), ist zudem mit Aktenhinweisen zu belegen, wo die erheblichen Argumente im kantonalen Rechtsmittelverfahren prozesskonform eingebracht worden sind (Urteil 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.3).
Keine weitergehenden Rechte ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die daraus ableitbare Pflicht, Urteile zu begründen, schliesst nicht aus, dass die zweite Instanz, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung der ersten Instanz verweist. Denn in diesem Fall wissen die Betroffenen, aus welchen Gründen die zweite Instanz ihrem Antrag nicht gefolgt ist. Sie können die Gründe im erstinstanzlichen Urteil nachlesen. Anders ist es nur, wenn die Betroffenen vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringen, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass diese Gründe vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder sei es, dass sie vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409; 123 I 31 E. 2c S. 34). Welche ihrer erheblichen Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergangen worden sein sollen, haben die Betroffenen vor Bundesgericht im Einzelnen darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410; Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2).
3.2. Die Unzulässigkeit der obergerichtlichen Verweisung auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids wollen die Beschwerdeführer am Beispiel des erwähnten (E. 2 oben) Verzichts auf die Einholung eines Gutachtens veranschaulichen. Sie räumen ein, dass das Obergericht ihre neu vorgebrachte Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs beurteilt hat (S. 3 Ziff. 3a der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf Ziff. 9.3 der Berufungsschrift), bemängeln aber, dass das Obergericht ohne eigene Begründung davon ausgegangen ist, die für die Ablehnung des Gutachtens angegebenen Gründe seien "zutreffend". Im Einzelnen führen die Beschwerdeführer aus, das Landgericht habe die vom Befahren der Erschliessungsstrasse ausgehende Gefährdung der Stützmauern und des Stalls als real anerkannt, daraus aber nicht die den Regeln der Logik und der Lebenserfahrung gehorchende Schlussfolgerung auf eine Steigerung der Gefährdung im Falle qualitativer und/oder quantitativer Ausweitung des Erschliessungsstrassenverkehrs gezogen, sondern ohne Rücksicht auf einen fehlenden sachlichen Zusammenhang festgestellt, der sanierungsbedürftige Stall sei unabhängig davon, ob die Erschliessungsstrasse befahren werde oder nicht, sanierungsbedürftig. Das Fehlen eines vernünftigen Zusammenhangs habe auch das Obergericht trotz entsprechender Berufungsrügen übergangen (S. 6 f. der Beschwerdeschrift mit Hinweis auf Ziff. 9.2 und 9.4 der Berufungsschrift).
3.3. Keine der angegebenen Ziff. 9.2, 9.3 und 9.4 findet sich in der Berufungsschrift vom 17. Juni 2015. Die Ziff. 9 mit der Ziff. 9.1 auf S. 10 verweist auf den Augenschein, den das Landgericht am 27. November 2014 durchgeführt hat. Die Rüge der Beschwerdeführer scheitert somit bereits an den erforderlichen Aktenhinweisen. Von einem Stall und von Stützmauern, die einsturzgefährdet sein sollen, handeln die Ziff. 15.2 und 15.3 auf S. 14 f. der Berufungsschrift. Die Ziff. 15.3 betrifft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die das Obergericht beurteilt hat. In Ziff. 15.2 geht es um die Beschädigungen am Stall und an den Stützmauern aufgrund des Befahrens des Weges mit schweren und breiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Zum Beweis der Vorbringen wird auf die Duplik und die Klageantwort der Beschwerdeführer verwiesen und damit belegt, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Berufung nichts Neues ausgeführt, sondern den vor Landgericht eingenommenen Standpunkt wiederholt haben. Gegenteiliges tun die Beschwerdeführer nicht dar. Ihr Beispiel vermag eine Verletzung der obergerichtlichen Begründungspflicht nicht zu belegen. Die Rüge unzulässiger Verweisung auf die erstinstanzliche Entscheidbegründung erweist sich als unbegründet.
4.
Sinngemäss können die Vorbringen der Beschwerdeführer als Rüge der Verletzung des Beweisanspruchs verstanden werden.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht des Gerichts, die ihm rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Das Gericht darf indessen auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 141 I 60 E. 3.3 S. 64). Aus dem bundesgesetzlichen Beweisführungsanspruch (Art. 8 ZGB) folgt nichts Abweichendes (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und E. 4.3.2 S. 376). Willkür in der (vorweggenommenen) Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (Art. 9 BV; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
4.2. Das Landgericht, dessen Begründung das Obergericht für zutreffend gehalten hat, ist davon ausgegangen, am Augenschein vom 27. November 2014 habe sich gezeigt, dass der Stall auf seiner Südostseite sanierungsbedürftig sei, und zwar unabhängig davon, ob die Erschliessungsstrasse befahren werde oder nicht. Auf die Einholung eines kostspieligen Gutachtens könne unter diesen Umständen verzichtet werden (E. 6.1 S. 41). Vor Landgericht hatten die Beschwerdeführer eingewendet, die Duldung einer Dienstbarkeit für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1.80 m sei für sie nicht zumutbar, weil die Stützmauer im Bereich ihres Stalls auf aaa durch derart schwere Fahrzeuge einsturzgefährdet sei. Das Landgericht hat dazu festgehalten, aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel ergebe sich, dass die betreffende Stützmauer durch jegliches Befahren der Erschliessungsstrasse einsturzgefährdet sei. Nur mit einem Abstand von 2.50 m zwischen Fahrzeugpneu und Maueraussenkante könne eine befriedigende Situation erreicht werden. Daraus ergebe sich klar, dass nicht die Mehrbelastung durch breitere Fahrzeuge zur Einsturzgefahr führe. Auch mit einem Fahrzeug, welches eine Breite von 1.80 m oder sogar weniger habe, sei es schlicht unmöglich, mit einem Abstand von 2.50 m an der Stützmauer vorbeizufahren. Der Augenschein habe zudem ergeben, dass die Südostseite des Stalls auf aaa auch unabhängig von der streitigen Stützmauer dringend sanierungsbedürftig sei. Der Hauptstützbalken in der Mitte sei fast vollständig morsch und ein Sparren derart lose auf Steine abgestützt, dass dieser Teil des Stalls auch bei einem Föhnsturm oder heftigerem Regenfall einstürzen könne. Die Einsturzgefahr dieses Teils des Stalls sei offensichtlich auf das Alter und die jahrelange Vernachlässigung des Unterhalts (bereits vor dem Erwerb durch die Beschwerdeführer) und nicht auf das Befahren der Erschliessungsstrasse zurückzuführen (E. 3.2.2d S. 29 des Entscheids des Landgerichts).
4.3. Die Ablehnung des Beweises durch Gutachten beruht somit auf vorweggenommener Beweiswürdigung, dessen Willkür die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen (E. 3.2 oben) nicht darzutun vermögen. Es widerspricht unter diesem Blickwinkel auch nicht den Gesetzen der Logik, dass sich ein Dienstbarkeitsberechtigter in der Ausübung seiner Rechte nicht muss einschränken lassen, weil der Dienstbarkeitsbelastete den Unterhalt an die Fahrbahn grenzender Mauern oder Gebäude vernachlässigt. Unter diesen Voraussetzungen hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Folgen - hier den Einsturz von Mauern und Stall - rechtmässiger Ausübung des Dienstbarkeitsrechts zu tragen. Ob er weitergehend gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten verpflichtet wäre, an die Fahrbahn grenzende Mauern oder Gebäude in ordnungsmässigem Zustand zu erhalten, ist eine andere Frage, die sich hier nicht stellt (verneinend: Urteil 5A_265/2009 vom 17. November 2009 E. 5, nicht veröffentlicht in: BGE 136 III 60; LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 60 ff. zu Art. 741 ZGB; ARGUL, Commentaire romand, 2016, N. 11 zu Art. 737 ZGB bei/in Anm. 29; bejahend: LEEMANN, Berner Kommentar, 1925, N. 5 zu Art. 741 ZGB). Ist Willkür in der Beweiswürdigung nicht dargetan, erweist sich die Beschwerde als erfolglos.
5.
Ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, kann gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Die kantonalen Gerichte haben den Beschwerdegegnern zugunsten ihrer jeweiligen Grundstücke das Notwegrecht zugesprochen, auf der bestehenden Erschliessungsstrasse auf dem Grundstück bbb der Beschwerdeführer mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu fahren, ohne dass dafür den Beschwerdeführern eine Entschädigung bezahlt werden muss.
5.1. Im Zusammenhang mit dem Notwegrecht berufen sich die Beschwerdeführer auch auf Art. 26 Abs. 2 BV, wonach Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt werden. Unter Privaten wie den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern richtet sich der Entschädigungsanspruch indessen ausschliesslich nach Art. 694 Abs. 1 ZGB als massgebendes Bundesgesetz (Art. 190 BV), dessen Auslegung verfassungskonform erfolgt. Für die Berechnung der vollen Entschädigung gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB sind denn auch die Grundsätze der Enteignung heranzuziehen (BGE 120 II 423 E. 7a S. 424). Zu prüfen bleibt die Anwendung von Art. 694 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall.
5.2. Die gesetzlich vorausgesetzte Wegenot bestreiten die Beschwerdeführer insofern, als das Landgericht selber festgestellt habe, mit der Einräumung des Notwegrechts werde nur die tatsächliche Situation, wie sie schon seit Jahren erkennbar bestehe, rechtlich verankert, und mit dem Vieh könnten die Beschwerdegegner im Übrigen durchaus über die Erschliessungsstrasse gehen, ohne den Abschnitt über bbb überhaupt zu betreten (S. 11 f. Ziff. 6a und 6b der Beschwerdeschrift).
Die zitierten Erwägungen stehen in einem anderen Zusammenhang. Die erste Aussage des Landgerichts betrifft die Entschädigung, die nicht geschuldet sein soll, weil der Notweg über die bereits bestehende Erschliessungsstrasse verläuft und deshalb für das Grundstück bbb keine Werteinbusse ersichtlich ist, die zu entschädigen wäre, und die zweite Aussage des Landgerichts betrifft den Viehtrieb, der gegen das Notfahrwegrecht nicht eingewendet werden könne (E. 3.3.1e S. 38 des Entscheids des Landgerichts).
Die Wegenot hat das Landgericht in E. 3.3.1 auf den S. 33 ff. beurteilt und bejaht. Danach führt die bestehende Erschliessungsstrasse über rund 3 m2 des Grundstücks bbb der Beschwerdeführer und steht fest, dass die Beschwerdegegner ihre Grundstücke über den "I.________-Weg" nicht mehr erreichen können, wenn sie nicht über den Strassenabschnitt auf bbb fahren dürfen, dass die rationelle Bewirtschaftung der Grundstücke der Beschwerdegegner einen befahrbaren Zugang erfordert und dass der Notweg über die bestehende Erschliessungsstrasse und damit über 3 m2 des Grundstücks bbb auch der am wenigsten schädliche Weg ist. Mit dieser Begründung des Landgerichts, auf die das Obergericht verwiesen hat, setzen sich die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Auf die Frage der Wegenot im Sinne von Art. 694 ZGB ist deshalb nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).
5.3. Für die Berechnung der vollen Entschädigung gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB sind ausschliesslich die Nachteile des Notwegbelasteten massgeblich (BGE 120 II 423 E. 7a S. 423/424). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (S. 7 f. Ziff. 4) besteht somit kein voraussetzungsloser Entschädigungsanspruch. Vielmehr bezweckt die gesetzlich vorgesehene Entschädigung, dass der Notwegbelastete schadenersatzrechtlich im Ergebnis gleich gestellt wird, wie wenn das Grundstück von keinem Notwegbegehren bedroht wäre (BGE 120 II 423 E. 7a S. 424).
Einen Nachteil, der zu entschädigen wäre, hat das Landgericht nicht gesehen (E. 3.3.1 S. 38). Die Beurteilung, die auf den - dem Landgericht nach einem Augenschein besser als dem Bundesgericht bekannten - örtlichen Verhältnissen und daher auf Ermessen beruht, kann nur dann als bundesrechtswidrig beanstandet werden, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht ein, falls sich der Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 138 III 650 E. 6.6 S. 658). In örtlicher Hinsicht steht fest, dass aufgrund der Grenzziehung ein durch ein Mäuerchen vom restlichen Grundstück bbb abgetrennter Spickel von rund 3 m2 in eine bestehende Erschliessungsstrasse hineinragt. Es ist deshalb in der Tat schwer erkennbar, inwiefern die Belastung dieser 3 m2einer schon bestehenden Erschliessungsstrasse mit einem Notwegrecht beim Eigentümer eine zu entschädigende Vermögenseinbusse bewirkt (vgl. für die Enteignung von Strassenland: BGE 95 I 453 E. 5 S. 458). Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass die Verweigerung einer Entschädigung für die Einräumung des Notweges vor Bundesrecht standhält (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).
Die Beschwerdeführer (S. 9 f. Ziff. 5) verwahren sich einzig gegen die Begründung des Landgerichts, für den Fall, dass gleichwohl eine geringe Werteinbusse bestehen sollte, sei diese dadurch abgegolten, dass durch die Grundstücke fff, ggg, ddd und eee Leitungen zum Ferienhaus auf dem Grundstück bbb führten, für die die Beschwerdeführer keine Entschädigung hätten bezahlen müssen (E. 3.3.1 S. 38/39 des Entscheids des Landgerichts). Blosse Erwägungen bedeuten indessen keine Beschwer (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 135 III 608 E. 4.6 S. 613), so dass auf die dagegen erhobenen Rügen nicht einzugehen ist.
5.4. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegner als Kläger nie das Zusprechen eines entschädigungslosen Notweges beantragt hätten, dass von ihnen selber auch nichts dergleichen beantragt worden wäre und dass das Gericht keiner Partei mehr oder anderes zusprechen dürfe, als sie selber verlangt habe (S. 8 f. Ziff. 4c, S. 10 f. Ziff. 5 und S. 13 f. Ziff. 6d der Beschwerdeschrift).
Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Der Dispositionsgrundsatz verbietet dem Gericht hingegen nicht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach dem unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen (Urteil 5A_657/2014 vom 27. April 2015 E. 8.1, in: ZBGR 97/2016 S. 353). Zu erfolgen hat eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung (BGE 86 II 437 E. 1 S. 439 f.; 105 II 149 E. 2a S. 152; 137 III 617 E. 6.2 S. 622).
Wie die Beschwerdeführer zutreffend hervorheben, ist es Sache des Klägers (hier der Beschwerdegegner) die Entschädigungsfrage zum Gegenstand des Notwegrechtsprozesses zu machen (BGE 104 II 302 E. 4 S. 306). Die Klagebegehren nehmen auf die Entschädigung keinen Bezug, indem sie eine Entschädigungssumme offerierten (so z.B. BGE 101 II 314 Bst. C Ziff. III S. 316 und E. 5 S. 320) oder ausdrücklich auf Feststellung der Entschädigungslosigkeit schlössen. In Verbindung mit der Klagebegründung ergibt sich indessen, dass die Begehren dahingehend zu verstehen sind, das Notwegrecht sei entschädigungslos einzuräumen. Gemäss der Wiedergabe der Parteivorbringen im Entscheid des Landgerichts haben die Beschwerdegegner als Kläger geltend gemacht, die Einräumung eines Notwegrechts führe kaum zu einer Beeinträchtigung des Verkehrswertes des belasteten Grundstücks aaa (S. 7) und das Notwegrecht auf der Erschliessungsstrasse auf dem Grundstück bbb sei aus den gleichen Gründen zuzusprechen (S. 8 des Entscheids des Landgerichts). Die Beschwerdegegner haben die Entschädigungsfrage folglich in dem Sinne in den Prozess eingebracht, dass das Gericht keine Entschädigung für das Notwegrecht zusprechen soll, was das Landgericht und das Obergericht - kraft Verweises - auch getan und den Dispositionsgrundsatz damit nicht verletzt haben.
5.5. Aus den dargelegten Gründen bleibt die Beschwerde erfolglos, soweit sie sich gegen die Einräumung eines Notwegrechts gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB auf dem Grundstück bbb richtet.
6.
Gegen Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids des Landgerichts wenden die Beschwerdeführer ein, das Verbot sei ohne rechtliche Grundlage und Notwendigkeit erlassen worden, sei offensichtlich unverhältnismässig und müsse zurückgenommen werden, soweit es über die räumliche Ausdehnung und den Inhalt der Notfahrrechte hinausgehe (S. 12 f. Ziff. 6c der Beschwerdeschrift).
6.1. Was der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu tun befugt ist, darf der belastete Grundeigentümer nicht hindern (vgl. Art. 737 ZGB). Der Leitgedanke des Dienstbarkeitsrechts findet ein Anwendungsgebiet in den Fällen, wo das Recht des Grundeigentümers, sein Grundstück einzufrieden (BGE 99 II 28 E. 3a S. 31 f.), selbst wenn es mit einem Wegrecht belastet ist, dem Recht des Grunddienstbarkeitsberechtigten auf freien Durchgang entgegensteht. Zu denken ist dabei nicht nur an Tore, Gatter und Barrieren, die den Wegrechtsberechtigten zwingen, anzuhalten und die Abschrankung zu öffnen (BGE 113 II 151 E. 5 S. 154 ff.), sondern auch die Erstellung von Zäunen und Mauern, die den Durchgang schmäler werden lässt (BGE 73 II 27 E. 2 S. 34 f.). Auf dem Klageweg kann in solchen und ähnlichen Fällen ein Gerichtsurteil erwirkt werden, das insbesondere die Unterlassung weiterer Störung und die Beseitigung von Anlagen und Einrichtungen, die die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigen, befiehlt (Urteil 5A_59/2010 vom 22. März 2010 E. 2.2; vgl. zur sog. actio confessoria: BGE 95 II 14 E. 3 S. 19). Das gerichtliche Verbot kann sich somit auf eine ausreichende Rechtsgrundlage stützen.
6.2. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Unterlassungsklage besteht allgemein nur, wenn eine Verletzung droht, das heisst wenn das Verhalten der Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet (BGE 128 III 96 E. 2e S. 100). Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt Hindernisse aufgestellt hätten, die die Ausübung der Fahrwegrechte auf dem Grundstück aaa behindert hätten. Aufgrund dieses Verhaltens seien künftige Störungen nicht auszuschliessen. Die Beschwerdegegner hätten deshalb ein berechtigtes Interesse, auf Unterlassung künftiger Störung zu klagen (E. 4.1 S. 39 des Entscheids des Landgerichts). Da die Beschwerdeführer gegen die Feststellungen zu ihrem früheren Verhalten nichts einwenden, erscheint die Zulassung der Unterlassungsklage nicht als bundesrechtswidrig.
6.3. In Gutheissung der Unterlassungsbegehren hat das Landgericht die Beschwerdeführer verpflichtet, künftig jedes Verhalten zu unterlassen, das die Beschwerdegegner in der Ausübung ihrer Wegrechte über die Grundstücke aaa und bbb stört (E. 4.1 S. 39 des Entscheids des Landgerichts). Die Beschwerdeführer rügen, das Verbot, auf der bestehenden Erschliessungsstrasse und in deren Randbereich insbesondere Weideroste anzubringen, sprenge den Inhalt der Notfahrrechte. Mit dem streitigen Inhalt des Fahrwegrechts hat sich das Landgericht eingehend befasst (E. 3.2.2 S. 24 ff.). Es ist zum Ergebnis gelangt, dass das im Grundbuch eingetragene Fahrwegrecht dazu berechtigt, über die Erschliessungsstrasse auf dem Grundstück aaa mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie über diese zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben (E. 3.2.2 S. 26). Auf diese Ausführungen hat das Landgericht verwiesen, was den genauen Inhalt und Umfang der eingeräumten Notwegrechte anbelangt (E. 3.3.1 S. 35 des Entscheids des Landgerichts). Dass der Inhalt des Fahr- und des Notwegrechts bundesrechtswidrig bestimmt worden sei, begründen und belegen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist deshalb nicht zu prüfen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.). Nicht zu beanstanden ist deshalb das Verbot, auch auf dem Trassee des Notweges insbesondere Weideroste zu verlegen, die den Viehtrieb beeinträchtigen oder Nutztiere verletzen könnten.
6.4. Was die einzelnen Verbote angeht, trifft es zu, dass das Gericht zu weit gefasste Unterlassungsbegehren auf das zu verbietende Verhalten beschränken kann (BGE 97 II 92 S. 93 f.; 131 III 70 E. 3.6 S. 76). Inwiefern das Landgericht wegen offensichtlicher Unverhältnismässigkeit beantragte Verbote nicht hätte aussprechen dürfen, begründen die Beschwerdeführer nicht selbstständig, sondern einzig im Zusammenhang mit dem Inhalt des Notfahrrechts. Auf soeben (E. 6.3) Gesagtes kann verwiesen werden.
6.5. Die Beschwerde bleibt aus den dargelegten Gründen auch erfolglos, soweit sie sich gegen den Erlass gerichtlicher Verbote wendet.
7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig, haben den Beschwerdegegnern hingegen keine Parteientschädigung auszurichten, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten