Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_702/2020
Verfügung vom 27. Januar 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Köniz,
Abteilung Soziales, Sägestrasse 65, 3098 Köniz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2020 (100.2019.136U).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 25. Januar 2021, worin A.________ die am 18. November 2020 ergänzte Beschwerde vom 6. November 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2020 zurückzieht, nachdem ihm das Bundesgericht mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geringe Aussicht auf Erfolg in der Sache beschieden hatte,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Januar 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel