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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_105/2024  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswesen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, 
vom 26. Juni 2024 (ZSU.2024.62). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 5. März 2024 erteilte das Gerichtspräsidium Laufenburg dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.-- nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 und Fr. 200.--. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 26. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht leistete. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024 auf, spätestens am 26. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 übermittelte das Obergericht des Kantons Aargau dem Bundesgericht eine beim Obergericht eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024 in dieser Angelegenheit. Am 10. Juli 2024 und 30. August 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein. 
Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 4. September 2024, 10. Oktober 2024 und 30. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwar weitere Eingaben ein. Er leistete aber den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht. 
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. 
 
 
3.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil die diversen Eingaben des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügen. 
 
4.  
Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Antwort abgelegt. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.