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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_293/2024  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________. 
 
Gegenstand 
Änderung persönlicher Verkehr und Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft, Weisung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. März 2024 (XBE.2023.86). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1991; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1980; Beschwerdegegner) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2014). Die Tochter steht unter der alleinigen Obhut der Mutter.  
Das Familiengericht Zurzach räumte B.________ mit Entscheid vom 8. August 2019 das Recht ein, die Tochter jedes erste und dritte Wochenende im Monat am Sonntag vom 13.00 bis 17.00 Uhr zu besuchen. Das Besuchsrecht sollte für die Dauer von zumindest sechs Monaten im Rahmen der begleiteten Besuchstage Aargau (BBT) wahrgenommen werden. Das Gericht errichtete für C.________ ausserdem eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Am 27. Oktober 2021 entzog das Familiengericht Baden dem Vater einstweilen das Recht auf persönlichen Verkehr mit der Tochter und erteilte ihm die Weisung zum Besuch einer Therapie mit dem Ziel, die Empathiefähigkeit gegenüber der Tochter zu stärken und mit dieser in altersgerechten Kontakt zu treten. Ausserdem verpflichtete das Gericht B.________, eine Bestätigung des Therapeuten betreffend Anmeldung und Ersttermin einzureichen. 
 
A.b. Auf Empfehlung der damaligen Beiständin von C.________ und nach Anhörung der Eltern, des Kindes und der Beiständin erklärte das Familiengericht Baden den Vater am 2. Mai 2023 für berechtigt, die Tochter in Begleitung der Beiständin oder einer von dieser bezeichneten Fachperson zweimal im Monat für zwei Stunden zu besuchen. Die Dauer der Besuche sollte sich auf vier Stunden verlängern, sofern innerhalb von vier Monaten mindestens sechs begleitete Besuche stattfinden. Neben einem Verlaufsbericht am Ende des Jahres sollte die Beiständin nach zwei weiteren Monaten zudem einen Bericht zu den Besuchen einreichen und Anträge zur Weiterführung des Besuchsrechts stellen. Ausserdem passte das Familiengericht Baden die Aufgaben der Beiständin an das neue Besuchsrecht an und hob die Weisungen gegenüber dem Vater auf.  
 
B.  
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. März 2024 (eröffnet am 26. März 2024) ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Mai 2024 ans Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben. Eventuell sei die Sache unter Aufhebung des Entscheids des Obergerichts zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung des sie vertretenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 
Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 hat der damalige Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheiten (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert entschieden hat (vgl. Urteil 5A_88/2024 vom 30. Juli 2024 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Da mit Gutheissung dieses Antrags die von ihr abgelehnten Anpassungen im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter (vgl. vorne Bst. A.b) wegfallen würden, ist dieser rein kassatorische Antrag auch vor dem Hintergrund der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) zulässig (vgl. Urteil 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Mängel im Verfahren vor der Vorinstanz geltend. Durch ihre Verfahrensführung habe diese die Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie den Untersuchungs- und den Offizialgrundsatz verletzt.  
Vorab verweist die Beschwerdeführerin darauf, das Obergericht habe im angefochtenen Entscheid nicht den aktuellen Beistand der Tochter, sondern die frühere Beiständin aufgeführt. Ehe der jetzige Beistand am 1. Januar 2024 sein Amt angetreten habe, sei es zwischen Juli und November 2023 zu verschiedenen Wechseln der Beistandsperson gekommen. Dem Obergericht sei dies entgangen, was die mangelhafte Sachverhaltsabklärung exemplarisch aufzeige. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter sowie der Aufgaben des Beistands und die Aufhebung der gegenüber dem Beschwerdegegner getroffenen Weisungen (vgl. vorne Bst. A.b, B und C; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Nicht zu beurteilen ist demgegenüber die Person des Beistands oder der Beiständin, womit auch unerheblich bleibt, ob die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt umfassend erstellte. Selbst wenn dem Obergericht dabei aber Fehler unterlaufen sein sollten, würde dies nicht den Schluss erlauben, auch der vorliegend relevante Sachverhalt sei unzutreffend abgeklärt (vgl. dazu E. 3.4 hiernach). Die Beschwerde erweist sich insoweit daher als unbegründet und es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Umstände überhaupt als (unechte) Noven vor Bundesgericht noch ins Verfahren einführen darf (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). 
 
3.2. Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt, hat der Beschwerdegegner sich seit der Anhörung durch die Erstinstanz nicht mehr vernehmen lassen und insbesondere auch vor Obergericht keine Vernehmlassung eingereicht und keine Anträge gestellt (vgl. auch vorne Bst. A.b). Hieraus schliesst die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe kein Interesse (mehr) an einem Besuchsrecht bei seiner Tochter bzw. es bleibe offen, ob er solche Besuche überhaupt wolle. Auch bei Geltung des Offizialgrundsatzes könne dem Vater nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung ein (begleitetes) Besuchsrecht eingeräumt werden.  
Das vorliegende Kindesschutzverfahren ist durch den Offizialgrundsatz geprägt (Art. 446 Abs. 3 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), der auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet (Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.1). Dieser verpflichtet und ermächtigt die Behörde, einen Entscheid auch ohne das Vorliegen eines Rechtsbegehrens zu treffen (Urteil 5A_765/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 5; MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 38 zu Art. 446 ZGB). Daher konnte die erste Instanz das Verfahren ohne Rechtsverletzung vom Amtes wegen einleiten (vgl. 298d Abs. 1 ZGB; Urteil 5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.4) und das Obergericht trifft keinen Vorwurf, weil es ohne das Vorliegen eines Antrags des Beschwerdegegners über dessen persönlichen Verkehr mit der Tochter entschieden hat (vgl. Urteil 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.5). Dem steht auch die Rechtsnatur des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ff. ZGB nicht entgegen, bei dem es sich um ein Pflichtrecht handelt, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a; Urteil 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, hinter dem die Interessen der Eltern zurückzutreten haben (BGE 131 III 209 E. 5; 130 III 585 E. 2.1; Urteile 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1; 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1). Der Kontakt zu seiner Tochter steht damit nicht im freien Belieben des Beschwerdegegners. Selbst ein allfälliges Desinteresse an einem Besuchsrecht hätte die Behörde folglich nicht davon entbunden, eine Regelung zum persönlichen Verkehr zu treffen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet und die Vorinstanz trifft auch keinen Vorwurf, sollte sie, wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die genaue Motivation des Beschwerdegegners für Kontakte zu seiner Tochter nicht abgeklärt haben, zumal keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist (vgl. hinten E. 4.3). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Indem das Obergericht im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf einer Stellungnahme des Beschwerdegegners (vgl. E. 3.2 hiervor) beharrte, hat es nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin weiter deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Gleiches gelte, weil keine Eingabe des Beistandes vorgelegen habe. Der Beschwerdeführerin sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, zu den (aktuellen) tatsächlichen Grundlagen des Verfahrens Stellung zu nehmen.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere den Anspruch einer Prozesspartei, von den gesamten dem Gericht vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Elemente zum Sachverhalt oder zur Rechtslage enthalten und ob sie im konkreten Fall den zu fällenden Entscheid beeinflussen können (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1). Das Replikrecht kann von einer Partei nach jeder Stellungnahme der Gegenpartei ausgeübt werden (BGE 146 III 97 E. 3.4.2; 144 III 117 E. 2.1). Es setzt jedoch eine Stellnahme voraus, auf die geantwortet werden soll (vgl. nur BGE 133 I 98 E. 2.1; 132 I 42 E. 3.3.3 [je im Umkehrschluss]). Das Replikrecht beinhaltet dagegen keine Pflicht des Gerichts, eine solche Stellungnahme zu veranlassen. Dieses wird durch den Anspruch auf rechtliches Gehör denn auch nicht zur Vornahme eigentlicher Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.2 a.E.). Der Vorwurf der Gehörsverletzung erhärtet sich daher nicht. Auch liegt deswegen keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 BV vor, wie die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht. Ohnehin lässt sich der Beschwerde keine nähere Begründung entnehmen, weshalb die Verfassung mit Blick auf diese Bestimmungen verletzt sein solle, weshalb das Rechtsmittel insoweit ungenügend begründet ist (vgl. vorne E. 2.1). 
 
3.3.2. Eine Partei kann die Einholung einer Stellungnahme bzw. eines Berichts von der Gegenpartei oder deren Befragung als Beweismittel beantragen. Sofern das Gericht dem nicht folgt, kann hierin eine Verletzung seiner Pflicht liegen, die Partei mit einem rechtzeitig und formgültig erhobenen Beweisantrag zu hören (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin macht indes nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit geltend, im obergerichtlichen Verfahren mit einem zulässigen Beweisantrag nicht gehört worden zu sein, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.1).  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin erachtet den Untersuchungsgrundsatz als verletzt, weil das Obergericht es unterlassen habe, den Beistand aufzufordern, eine Stellungnahme bzw. einen Amtsbericht zur aktuellen Situation einzureichen. Hätte es dies getan, hätte es auch erfahren, wer Beistandsperson ist (vgl. E. 3.1 hiervor) und dass sich kein aktueller Beistandschaftsbericht in den Akten findet.  
Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; Urteil 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin leitet die geltend gemachte Rechtsverletzung abstrakt aus dem Unterlassen der Einholung einer Stellungnahme bzw. eines Berichts des Beistands ab. Das Kantonsgericht habe deshalb "die aktuellen Informationen" nicht erhoben und "mit [seinem] Entscheid eigentlich einen totalen Blindflug" gemacht. Welche entscheidwesentlichen Erkenntnisse von diesem Vorgehen zu erwarten gewesen wären, legt sie indes nicht mit ausreichender Klarheit dar: Zum einen verweist sie auf das (angeblich) mangelnde Interesse des Beschwerdegegners an dem Besuchsrecht, das indes nicht entscheidend ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Zum anderen führt sie aus, es hätte geklärt werden können, wie "es mit der Betroffenen [d.h. der Tochter]" aussehe und wie sich das Zusammenleben mit ihr, der Beschwerdeführerin, gestalte. Hieraus ergibt sich nicht, weshalb eine weitere Klärung des Sachverhalts durch die Einholung eines Amtsberichts oder einer Stellungnahme des Beistands notwendig gewesen sein sollte. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2.1). 
Unter diesen Umständen braucht unter dem Blickwinkel der Erstellung des Sachverhalts nicht geklärt zu werden, ob das Obergericht die aktuelle Beistandsperson in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen hat. Nicht geltend gemacht ist in diesem Zusammenhang eine anderweitige Verletzung der einschlägigen (allenfalls kantonalrechtlichen; Art. 450f i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) Verfahrensbestimmungen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorne E. 3.1) ist sodann die Führung der Beistandschaft nach Art. 405 ff. ZGB inkl. der Berichterstattung nach Art. 411 ZGB. Hierauf ist nicht einzugehen. 
 
3.5. Das Obergericht verzichtete auf die Anhörung des Kindes (vgl. Art. 314a ZGB) sowie der Eltern und der Beistandsperson. Die Sicht der (damaligen) Beiständin ergebe sich aus einem Schreiben vom 21. Juli 2022. Ausserdem seien sämtliche Beteiligten am 24. Februar bzw. 4. April 2023 angehört worden (vgl. vorne Bst. A.b). Weder sei ersichtlich noch dargetan, welche Erkenntnisse aus den entsprechenden Beweismassnahmen gewonnen werden sollten. Die Beschwerdeführerin erachtet auch deshalb die Verfassung (namentlich Art. 29 Abs. 2 BV) und das Gesetz (Art. 446 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) als verletzt.  
Mit seinem Vorgehen hat das Obergericht eine sog. antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2) vorgenommen. Eine solche ist sowohl mit Blick auf den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich zulässig. Vor Bundesgericht kann sie nur in Frage gestellt werden, wenn in einer dem strengen Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. vorne E. 2.2) genügenden Art und Weise dargetan wird, dass die Vorinstanz mit der antizipierten Würdigung der Beweise in Willkür verfallen oder ihr eine andere Bundesrechtsverletzung zur Last zu legen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1.3). Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht: Auch in diesem Zusammenhang verweist sie in eher repetitiver Weise und unspezifisch darauf, obgleich die früheren Beweismassnahmen schon länger zurücklägen, habe das Obergericht es unterlassen, die aktuellen Gegebenheiten zu klären. Auf den Vorhalt des Obergerichts, sie habe einen möglichen Erkenntnisgewinn nicht dargetan, antwortet die Beschwerdeführerin, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, das Kind wolle dem Vater nicht begegnen. Abgesehen davon, dass dies allein die Anhörung der Tochter betrifft, äussert die Beschwerdeführerin sich damit nicht zur Überlegung des Obergerichts, dass es auf deren Willen nicht entscheidend ankomme. Auch missachtet sie, dass ein Kind im Verfahren grundsätzlich nur einmal anzuhören ist (BGE 133 III 553 E. 4; Urteil 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 3.3), C.________ aber bereits im April 2023 befragt wurde (vgl. vorne Bst. A.b). Unter diesen Umständen hilft der Beschwerdeführerin auch das Vorbringen nicht weiter, sie selbst hätte bei einer Einvernahme über die Befürchtungen und Ängste der Tochter berichten können. 
 
4.  
 
4.1. In der Sache umstritten ist die Änderung der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdegegner und der Tochter. Diesbezüglich ist auf folgende Grundlagen zu verweisen:  
Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde (bei nicht miteinander verheirateten Eltern; vgl. Art. 298a Abs. 1 ZGB) auf Begehren eines Elternteils oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Kindesschutzbehörde kann sich nach Art. 298d Abs. 2 ZGB auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. Eine Neuregelung ist geboten, wenn die Veränderung der Verhältnisse danach verlangt, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteile 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1.1; 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 2.1; 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4). Die kantonale Behörde trifft den Entscheid über die Neuregelung des persönlichen Verkehrs unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.3). Bei der Überprüfung derartiger Ermessensentscheide übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 142 III 336 E. 5.3.2). 
 
4.2. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen bejahte das Obergericht einerseits aufgrund eines Arztberichts vom 20. Mai 2022, der beim Beschwerdegegner einen Mangel an Empathiefähigkeit verneint. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem Beschwerdegegner das Recht auf persönlichen Verkehr zur Tochter zuvor deshalb entzogen worden war (vgl. vorne Bst. A.a), weil er diese überforderte und nicht in der Lage war, die Situation aus ihrer Sicht zu betrachten. Andererseits erblickte das Obergericht eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Zeitablauf seit dem Entzug.  
Die Beschwerdeführerin erachtet es als willkürlich (Art. 9 BV), dass das Obergericht aufgrund des Berichts vom 20. Mai 2022 auf Veränderungen in den Verhältnissen schloss. Dabei bringt sie vor, der Bericht sei rund zweijährig und damit "komplett überholt und veraltet". Zwar trifft zu, dass bei der Würdigung von Gutachten oder Arztberichten von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob diese aktuell sind. Dabei ist aber nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des fraglichen Berichts abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob sich die Ausgangslage seit seiner Erstellung geändert hat (Urteile 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.3; 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 5). Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen, womit die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag (vgl. vorne E. 2.2), dass die Vorinstanz aus diesem Grund in Willkür verfallen wäre. Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, der Bericht enthalte keine Angaben zu Art und Umfang der Therapie des Beschwerdegegners und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Empathielosigkeit. Auch mit diesen pauschalen Hinweisen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den angefochtenen Entscheid als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. vorne E. 2.2). Das Obergericht hat im Übrigen nicht aus den Augen verloren, dass der Bericht von der Therapeutin des Beschwerdegegners verfasst wurde (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 5A_119/2021 vom 14. September 2021 E. 7.3). Der Vorwurf der Willkür erhärtet sich damit nicht. Unter diesen Umständen braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob wie von der Vorinstanz angenommen veränderte Verhältnisse auch aufgrund des Zeitablaufs angenommen werden können (vgl. dazu aber etwa Urteil 5A_963/2021 vom 1. September 2022 E. 3.3.2). 
 
4.3. Das Obergericht erachtet sodann das Kindeswohl durch den weiterhin andauernden Kontaktabbruch zwischen Vater und Tochter als gefährdet, da diese Situation gerade bei jüngeren Kindern zu einer Chronifizierung führen könne. Dagegen sei nicht davon auszugehen, dass mit der Wiederaufnahme der Kontakte zum Vater eine Kindeswohlgefährdung verbunden sei. Das Kind sei heute älter und Verunsicherungen und Verhaltensweisen aufgrund von Überforderung und Ängsten seien nicht mehr präsent. Selbst wenn der Beschwerdegegner keine auf diese Thematik fokussierte Therapie besucht habe, sei daher anzunehmen, dass ihm der Umgang mit dem Kind besser gelingen werde. Der Umstand, dass er Termine früher nicht zuverlässig wahrgenommen habe, wirke sich schliesslich ebenfalls nicht auf das Wohl des Kindes aus. Mit anderen Worten erachtet das Obergericht die Neuregelung aufgrund der eingetretenen Änderungen der Verhältnisse aus Gründen des Kindeswohls als geboten.  
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es liege kein Fachbericht vor, der aus ärztlicher Sicht nachweise, dass der Kontaktabbruch zu einer Chronifizierung von Ängsten des Kindes führe. Damit verkennt sie den allgemein anerkannten Grundsatz, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung von Kindern zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.2.2). Entsprechend ist der Umgang eines Kindes mit einem Elternteil bei einer Verweigerung durch das Kind nur dort aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert. Denn ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.2). Dass dies der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend geltend und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, die Tochter habe Angst vor dem Vater, wolle diesen nicht sehen und mit erneuten Besuchen bestehe "ein hohes, aktuelles Risiko einer Kindeswohlgefährdung". Damit ignoriert sie die Überlegungen des Obergerichts, die Tochter könne keinen konkreten Grund für die Ablehnung des Kontakts zum Vater benennen, sei noch zu jung, um einen entsprechenden Willen zu bilden, und sie werde noch sehr von den früheren Ereignissen beeinflusst, die erst zum Kontaktabbruch geführt hatten. Alles in allem vermag die Beschwerdeführerin daher nicht aufzuzeigen, dass das Kindeswohl einer Änderung der Besuchsregelung entgegenstehen würde. Mit gutem Grund nimmt das Obergericht im Übrigen an, dass der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ultima ratio bildet, daher nur zurückhaltend anzuordnen (Urteile 5A_1006/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4; 5A_670/2020 vom 2. September 2020 E. 3) und regelmässig zu überprüfen ist (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 274 ZGB).  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin verweist sodann darauf, dass der Beschwerdegegner die ihm mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 auferlegten Weisungen (Art. 307 Abs. 3 ZGB; vgl. vorne Bst. A.a) nicht eingehalten hat. Die Erfüllung dieser Weisungen sei indes unabdingbare Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs. Ein Besuchsrecht könne daher auch in begleiteter Form nicht vorgesehen werden, bevor der Beschwerdegegner den Nachweis erbringe, dass er die ihm auferlegte Therapie erfolgreich besucht habe.  
Damit missachtet die Beschwerdeführerin, dass Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und damit auch Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Mit ihnen soll eine Sachlage nicht ein für alle mal und für die Betroffenen unumstösslich geregelt werden. Vielmehr werden sie aufgrund eines zeitlich und sachlich konkret ermittelten Sachverhalts angeordnet und sollen nur so lange dauern, wie sie nötig sind (Urteil 5A_701/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.3; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 6 zu Art. 313 ZGB). Entsprechend sind (auch) Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Bei dieser Rechtslage kann der Erfüllung der am 27. Oktober 2021 erlassenen Weisungen hinsichtlich der Anpassung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners nicht die von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasste "Sperrwirkung" zukommen. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner diesen unbestritten nicht nachgelebt hat, steht daher weder der Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs noch jener der Weisungen gegenüber. Letztere ist vor Bundesgericht in der Sache freilich nicht umstritten, womit es bei der diesbezüglichen Feststellung des Obergerichts bleibt, eine Therapie würde sich mit Blick auf die veränderte Sachlage heute erübrigen. Unter diesen Umständen braucht nicht geklärt zu werden, ob die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang ohne Begründung und damit unzulässig auf (unechte) Noven beruft (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
4.5. Damit konnte das Obergericht ohne Verfassungs- oder Rechtsverletzung zum Schluss gelangen, die Voraussetzungen für eine Änderung der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdegegner und der Tochter und damit für ein erneutes Besuchsrecht seien erfüllt. Von vornherein an der Sache vorbei geht der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner trage die " (einzige) Beweislast hinsichtlich der positiven Erfüllungskriterien für die Zusprechung eines streitgegenständlichen begleiteten Besuchsrechts", der er nicht nachgekommen sei: Die Beweislastverteilung (vgl. Art. 8 ZGB) regelt die Folgen der Beweislosigkeit und ist gegenstandslos, sobald das Gericht eine bestimmte Tatsachenbehauptung wie hier zu Recht als erwiesen erachtet (BGE 141 III 241 E. 3.2 [einleitend]).  
Nicht umstritten und damit nicht zu prüfen sind die Ausgestaltung des dem Beschwerdegegner neu eingeräumten (begleiteten) Besuchsrechts sowie die Anpassung der Aufgaben des Beistandes an die neue Situation. 
 
5.  
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nicht weiter einzugehen ist auf die Kosten des kantonalen Verfahrens, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten sind. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen: Dem obsiegenden Beschwerdegegner sind in der Hauptsache mangels Einholens einer Vernehmlassung und im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung mangels Einreichung einer Stellungnahme keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Nicht um zu entschädigende Kosten handelt es sich sodann bei jenen Kosten, die dem Beistand von C.________ für die Einreichung einer Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 127 E. 4; BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 12 ff. zu Art. 68 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber