Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_727/2023
Urteil vom 27. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte Nötigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 30. März 2023 (SST.2021.53).
Sachverhalt:
A.
Am 30. August 2017 brannte eine Hecke auf dem Grundstück von B.________. Mit Strafbefehl vom 21. August 2018 wurde seine Nachbarin, A.________, in diesem Zusammenhang der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen. Dagegen erhob sie Einsprache. Am 13. März 2019 beantragte A.________ die Verschiebung der auf den 14. März 2019 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau. Sie untermauerte das Verschiebungsgesuch mit einem Arztzeugnis, das ihr für die Zeit vom 12. bis 20. März 2019 Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte. In der Folge wurde der Verhandlungstermin abgesetzt.
Da B.________ Zweifel an der Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit von A.________ hatte, beauftragte er seinen Bekannten C.________ damit, mit ihr in ihrer Funktion als Geschäftsstellenleiterin einer Bank einen Kundentermin zu vereinbaren. C.________ gab sich daraufhin als D.________ aus und liess sich unter diesem Namen von A.________ am 14. März 2019 per E-Mail verschiedene entsprechende Terminvorschläge unterbreiten.
Am 24. März 2019 um 21.32 Uhr sandte B.________ A.________ eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Frau A.________
Sie haben alles mögliche versucht, um uns den von Ihnen angerichteten Schaden über CHF 31'000.00 vom 30. August 2017 nicht zu bezahlen. Nun haben Sie sich eine neue Strategie ausgesucht, um weitere Verzögerungen zu veranlassen.
Wie Sie ja bestens wissen, haben Sie sich kurz vor der Gerichtsverhandlung vom 13.3.2019 - 20.03.2019 100% krank gemeldet. Komischerweise, waren Sie genau während dieser Zeit an Ihrer Arbeitsstelle. Dass ich im Besitz des Beweises bin, wissen Sie in der Zwischenzeit ja bestens.
Nun versuchen Sie, die Person die Ihr Mail am 14. März 2019 bekommen hat, zu terrorisieren und zu drohen. Es gibt nichts mehr zu drohen, und schon gar nicht jemanden zu terrorisieren.
Sollten Sie dies nicht per sofort einstellen, werde ich dafür Sorgen, dass Sie Ihren Job bei der E.________ AG verlieren. Ich werde diese Angelegenheit direkt dem CEO der E.________ zustellen."
Eine Kopie dieser E-Mail schickte er auch an seinen Anwalt.
B.
B.a. Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2020 erkannte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau B.________ der versuchten Nötigung und der üblen Nachrede zum Nachteil von A.________ schuldig. Diese hatte sich im Verfahren gegen B.________ als Privatklägerin konstituiert, wurde mit ihrer Zivilforderung aber auf den Zivilweg verwiesen.
B.b. B.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und wurde in der Folge am 23. November 2020 vom Bezirksgericht Aarau vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen. Dagegen erklärte ihn das Bezirksgericht der üblen Nachrede für schuldig und es verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 340.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Genugtuungsforderung von A.________ wies es ab.
B.c. Gegen das Urteil vom 23. November 2020 erhoben B.________ und A.________ Berufung. Mit Urteil vom 30. März 2023 sprach das Obergericht des Kantons Aargau B.________ von Schuld und Straf frei. Entsprechend wies es die Genugtuungsforderung von A.________ ebenfalls ab.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. B.________ sei wegen versuchter Nötigung und übler Nachrede schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Weiter sei er zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. März 2019 zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 12. Oktober 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts die Beschwerde durch die neu geschaffene II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Norm gelten nach ständiger Rechtsprechung solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind von der Privatklägerschaft, die aus einer Straftat Genugtuungsforderungen ableitet und darauf ihre Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen gründet, zumindest in den Umrissen darzulegen und zu substanziieren. Insbesondere ist in der Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt (Urteile 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 1.3; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteil 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (Urteile 7B_588/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 1.3.1; 6B_1358/2019 vom 14. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweis). Bezieht sie sich zudem auf verschiedene Straftaten, muss sie in Bezug auf jede dieser Straftaten genau angeben, worin ihr Zivilanspruch besteht (vgl. Urteile 7B_381/2024 vom 19. August 2024 E. 2.2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin führt zur Legitimation aus, das angefochtene Urteil betreffe ihre Genugtuungsforderung über Fr. 1'000.--, welche mangels Schuldspruch des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei. Sie habe somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ergänzend führt sie unter dem Titel "Zivilforderung" aus, der ganze Nachbarschaftsstreit habe mit der Drohung von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) eine neue Qualität erreicht. Es sei nun nicht mehr nur um Geld oder sonstige kleinere Anschuldigungen gegangen, sondern darum, dass der Beschwerdegegner 1 die Torpedierung ihrer langjährigen Anstellung respektive Erwerbstätigkeit angedroht habe. Dass dies eine Durchschnittsperson in Aufregung und auch eine gewisse Angst versetzen könne, sei nachvollziehbar, zumal sie aufgrund des andauernden Streits habe davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdegegner 1 ihre Arbeitgeberin auch tatsächlich kontaktieren werde.
1.3. Diese Ausführungen beziehen sich nur auf den Vorwurf der versuchten Nötigung. Inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund der angeblichen üblen Nachrede ein Anspruch auf Genugtuung zustehen sollte, der durch das angefochtene Urteil beeinträchtigt wird, ist damit nicht dargetan. Die Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Tatvorwurf der üblen Nachrede wird somit nicht begründet, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Ob der Beschwerdeführerin durch die vorgeworfene versuchte Nötigung ein Genugtuungsanspruch erwachsen sein könnte, der sie zur vorliegenden Beschwerde berechtigt, kann offen gelassen werden. Denn wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich diese in der Sache so oder anders als unbegründet.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe mit seiner E-Mail ein strafrechtlich relevantes oder sonst wie verpöntes Verhalten unterbinden wollen. Er habe sie, die Beschwerdeführerin, davon abhalten wollen, D.________ zu "terrorisieren und zu drohen". Diese Schlussfolgerung sei mit den Akten unvereinbar und willkürlich. Der Beschwerdegegner 1 selber habe ausgesagt, dass er sie davon habe abhalten wollen, D.________ mit zivilrechtlichen Klagen und einer strafrechtlichen Anzeige zu drohen. Der Beschwerdegegner 1 habe also in der Absicht gehandelt, sie mit der Androhung des Verlusts der Arbeitsstelle dazu zu bringen, gegenüber D.________ keine weiteren zivil- oder strafrechtlichen Schritte mehr in Aussicht zu stellen. Ihr Verhalten sei jedoch rechtmässig gewesen: Jemand habe unter falschem Namen mit ihr als Bankberaterin einen Termin vereinbart. Sie habe einzig diesem - vom Beschwerdegegner 1 initiierten - Täuschungsmanöver nachgehen wollen, was dieser versucht habe zu unterbinden. Damit sei sie entgegen der Vorinstanz in ihrer rechtlichen Willens- und Handlungsfreiheit eingeschränkt worden.
2.2. Seitens der Vorinstanz wird erwogen, das "Terrorisieren und Bedrohen" einer Person bzw. die Aufforderung, solches zu unterlassen, beschlage nicht den Bereich der rechtlich geschützten Willens- und Handlungsfreiheit des Adressaten. Es könne und müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich dieser auch ohne eine solche Aufforderung an die Rechtsordnung halten und sich weder strafbar noch persönlichkeitsverletzend verhalten würde. Der Beschwerdegegner 1 sei deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.
2.3. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.6; 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Nötigung, etwas zu unterlassen, wird in der Regel die Freiheit der Willensbetätigung der Angriffspunkt sein, insofern das Opfer gehindert wird, einen bereits gefassten Entschluss in die Tat umzusetzen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, S. 111 Rz. 14). Diese Freiheit ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche die Betroffene nach ihrem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweis). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt (DELNON/RÜDY, IN: BASLER KOMMENTAR, STRAFRECHT II, 4. AUFL. 2018, N. 51 ZU ART. 181 STGB).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV) und damit schlechterdings unhaltbar ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Ausserdem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.5. Die vorinstanzlichen Überlegungen orientieren sich am Text der streitigen E-Mail. Dass sie dabei in Willkür verfallen würde, wenn sie annimmt, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin davon abhalten wollen, zu terrorisieren und zu drohen, ist mit deren Ausführungen nicht dargetan. Die Vorinstanz hält sich zudem an den Sachverhalt gemäss Strafbefehl, der vorliegend als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO) und an den sie in tatsächlicher Hinsicht nach Art. 350 Abs. 1 StPO gebunden ist. Dort wird dem Beschwerdegegner 1 genau das vorgeworfen, nämlich, er habe die Beschwerdeführerin dazu veranlassen wollen, D.________ nicht zu terrorisieren und zu drohen. Einzuräumen ist indessen, dass die Begriffe "drohen" und "terrorisieren" in der vorliegenden Konstellation durchaus Raum für Interpretationen lassen. Selbst wenn dabei der Beschwerdeführerin gefolgt und davon ausgegangen würde, der Beschwerdegegner 1 habe sie davon abhalten wollen, straf- oder zivilrechtliche Schritte gegen D.________ einzuleiten, läge jedoch kein strafbarer Nötigungsversuch vor. Denn wie die Beschwerdeführerin selber geltend macht, wollte sie einzig klären, warum jemand unter falschem Namen einen Kundentermin mit ihr vereinbart hatte. Sie führt sodann aus, nachdem sie mit D.________ Kontakt aufgenommen habe, habe sich herausgestellt, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Das vom Beschwerdegegner 1 angesprochene Androhen rechtlicher Konsequenzen, welche so gar nie stattgefunden hätten, sei danach nicht weitergegangen. Wenn in diesem Zusammenhang die Androhung von zivil- oder strafrechtlichen Schritten ergangen wäre, dann wäre dies ohne Weiteres zulässig gewesen. Gemäss ihrer eigenen Darstellung hatte die Beschwerdeführerin nach ersten Abklärungen bei D.________ somit nicht vor, rechtliche Schritte zu unternehmen und auch nicht, ihm anderweitig zu drohen oder ihn zu "terrorisieren". Unabhängig davon, ob man die E-Mail des Beschwerdegegners 1 in ihrem oder im Sinne der Vorinstanz interpretiert, wurde die Beschwerdeführerin von ihm also höchstens aufgefordert, etwas zu unterlassen, was sie ohnehin gar nicht beabsichtigt hatte zu tun und auch nicht tat. Ihre Willensbildungs- und betätigungsfreiheit war folglich nicht berührt, ebenso wenig im Übrigen ihre Handlungsfreiheit. Der Tatbestand der (versuchten) Nötigung ist nicht erfüllt.
Dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Vorgehen, namentlich der Androhung, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle verlieren würde, eine Drohung (Art. 180 StGB) begangen haben könnte, macht sie nicht geltend. Eine Rückweisung zur Prüfung dieses Tatbestands scheitert somit bereits am fehlenden Parteiantrag (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG, zur Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 379 StPO im Berufungsverfahren siehe BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen).
3.
Soweit die Eintretensvoraussetzungen überhaupt erfüllt sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 1 sind keine entschädigungswürdigen Kosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger