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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_34/2026  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2026  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, handelnd durch den Regierungsrat, Marktplatz 9, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde, vom 7. Januar 2026 (SB.2025.803). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung des Präsidenten vom 7. Januar 2026 hielt das Zivilgericht Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde, fest, dass ein an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gerichtetes und von diesem an das Zivilgericht weitergeleitete Staatshaftungsgesuch von A.________ vom 8. Dezember 2025 als Schlichtungsgesuch betreffend Staatshaftung entgegengenommen und dem Kanton Basel-Stadt als Gesuchsbeklagtem zugestellt werde (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner wurde dem Kanton Basel-Stadt eine zehntägige Frist zur fakultativen Stellungnahme sowie zur Einreichung von sachdienlichen eigenen Unterlagen eingeräumt (Dispositiv-Ziff. 2). Schliesslich wurde A.________ aufgefordert, innert Frist bis 6. Februar 2026, einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).  
 
1.2. A.________ gelangt mit einer als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen qualifizierter Rechtsverweigerung, institutioneller Befangenheit und Gesuch um superprovisorische Anordnung (sofortige Gerichtszuweisung) " bezeichneten Eingabe vom 16. Januar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt die "Feststellung der institutionellen Befangenheit", "die Feststellung der qualifizierten Rechtsverweigerung" sowie die "superprovisorische Zuweisung an ein ausserkantonales Gericht".  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1). 
 
2.1. Angefochten ist eine Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt auf dem Gebiet der Staatshaftung. Ob in der Sache mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig wäre oder nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung stünde (Art. 113 BGG), kann offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.  
 
2.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 82 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen (lit. d), sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist und kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG vorliegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzig zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, dass sich das "Appellationsgericht Basel-Stadt" in dieser Angelegenheit angeblich zu Unrecht für zuständig erklärt habe; allerdings stammt die von ihm beigelegte angefochtene Verfügung nach dem Gesagten von der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Beim Zivilgericht Basel-Stadt handelt es sich um ein erstinstanzliches Gericht (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesez, GOG/BS; SG 154.100]). Oberes kantonales Gericht (i.S. von Art. 86 Abs. 2 BGG) bzw. Rechtsmittelinstanz ist im Kanton Basel-Stadt das Appellationsgericht (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 6 GOG/BS). Folglich ist das Zivilgericht keine letzte kantonale Instanz i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 113 BGG und stellen dessen Entscheide keine zulässigen Anfechtungsobjekte vor Bundesgericht dar. Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig, soweit sie sich gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts richtet.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer macht auch eine Rechtsverweigerung geltend. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) nur gegen das Verweigern oder Verzögern eines beim Bundesgericht unmittelbar anfechtbaren Entscheid richten kann (vgl. Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1). Aus der vorliegenden Beschwerde ist in keiner Weise ersichtlich, welche Behörde welchen Entscheid verweigert haben soll. Die Beschwerde entbehrt in diesem Punkt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.5. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer das Appellationsgericht Basel-Stadt als befangen, wobei unklar ist, ob sich dieser Vorwurf tatsächlich auf das Appellationsgericht oder (sinngemäss) auf das Zivilgericht bezieht. Wie dem auch sei: Ausstandsbegehren können nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung gestellt werden (vgl. Urteile 5A_1119/2025 vom 8. Januar 2026 E. 4; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 1.1; 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 3). Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der institutionellen Befangenheit und auf sofortige Zuweisung der Angelegenheit an ein ausserkantonales Gericht erweisen sich bereits aus diesem Grund als unzulässig.  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als offensichtlich unzulässig. Als Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Eingabe offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Da die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält und auch nicht offensichtlich ist, ob diese direkt beim Appellationsgericht angefochten werden kann, wird auf eine Überweisung an eine andere kantonale Behörde verzichtet (vgl. dazu Art. 30 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zivilgericht Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2026 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov