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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_352/2007 
 
Urteil vom 27. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 29. Mai 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. Juni 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2007, 
in das innert angesetzter Nachfrist eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. September 2007 (Poststempel) und 
in das innert angesetzter Nachfrist für Beschwerdeverbesserung eingereichte Schreiben vom 8. November 2007 (Poststempel), 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde und die Eingabe vom 8. November 2007 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, 
dass Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis), 
 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Betrachtungsweise nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen, woran auch die Bestellung eines Rechtsvertreters nichts ändern würde (Art. 64 Abs. 2 BGG), da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 27. Februar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Heine