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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 586/06 
 
Urteil vom 27. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
F.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Bahnhofstrasse 11 / Postfach 670, 8630 Rüti. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene F.________ war als 1. Floristin des Hotels B.________ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: die Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 15. Oktober 2001 Opfer eine Auffahrunfalles wurde. Der erstbehandelnde Dr. med. R.________ diagnostizierte noch am Unfalltag eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Zürich anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Da Dr. med. P.________ vom Spital T.________ in seinem Gutachten vom 14. November 2004 zum Schluss gekommen war, die anhaltenden Beschwerden seien nur noch möglicherweise Folge des Unfalles vom 15. Oktober 2001, überwiegend wahrscheinlich sei indessen der Status quo sine erreicht worden, kündigte die Zürich der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Januar 2005 eine Leistungseinstellung per 1. Januar 2005 an. Nachdem der Gutachter am 12. Juli 2005 zu den Einwänden des behandelnden Arztes, Dr. med. K.________ Stellung genommen hatte, stellte die Zürich ihre Leistungen mit Verfügung vom 19. Juli 2005 per 28. Februar 2005 ein. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2005 hielt die Versicherung an ihrer Verfügung fest. 
B. 
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Oktober 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________, die Zürich sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 28. Februar 2005 hinaus zu erbringen. 
 
Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 20. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Zürich habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie dem Antrag vom 6. März 2005, dem Gutachter Dr. med. P.________ Ergänzungsfragen zur Beantwortung vorzulegen, nicht stattgegeben hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist diese Rüge unbegründet: Mit Schreiben vom 20. August 2004 räumte die Beschwerdegegnerin der Versicherten die Möglichkeit ein, zusätzliche Fragen an den Gutachter zu richten. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Nach Vorliegen des Gutachtens ersuchte die Zürich den Gutachter, zu dem von der Versicherten eingereichten abweichenden Bericht des Dr. med. K.________ Stellung zu nehmen. Dabei durfte die Beschwerdegegnerin, ohne damit die Mitwirkungsrechte der Versicherten zu verletzen, darauf verzichten, dieser noch einmal die Gelegenheit zu bieten, zusätzliche Fragen an den Gutachter zu richten. 
3. 
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtende Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zum Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges bei Erreichen des Status quo sine (RKUV 2000 U 363 S. 45 E. 2 [U 355/98]), zum dabei geltenden Beweismass bzw. zur Verteilung der Beweislast (RKUV 1994 U 206 S. 326 E. 3b [U 180/93]) und zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Es ist unbestritten, dass die Versicherte bei ihrem Auffahrunfall am 15. Oktober 2001 eine HWS-Distorsion erlitten hat. Ebenso steht fest, dass dieses Unfallereignis auf eine mehrfach vorgeschädigte Halswirbelsäule traf: Zum einen bestand bereits zu diesem Zeitpunkt eine bildgebend dokumentierte, strukturell bedingte Funktionsstörung der Segmente C5/6 und C6/7 mit degenerativen Veränderungen, zum andern ist von einer sehr diskreten regionalen Dysfunktion der oberen Halswirbelsäule sowie einer persistierenden Fehlform derselben seit einem Unfallereignis im Jahre 1991 auszugehen. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob am 1. März 2005 bezüglich der Folgen des Auffahrunfalles der Status quo sine erreicht wurde, ob sich mithin der Gesundheitszustand der Versicherten ab jenem Tag gleich präsentierte, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn sich der Unfall vom 15. Oktober 2001 nicht ereignet hätte. 
4.2 Dr. med. P.________ hielt in seinem Gutachten vom 14. November 2004 fest, dass das geklagte Beschwerdebild alleine aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erklärbar sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Status quo sine erreicht wurde. Demgenüber zweifelte der behandelnde Arzt, Dr. med. K.________ (FMH Rheumatologie und Innere Medizin), in seinem Schreiben vom 12. Februar 2005 daran, dass die Beschwerden alleine durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule (C5/6 und C6/7) zu erklären sind. Ebenso starke Beschwerden würden den oberen Halswirbelsäulensegmenten (C0/1, C1/2 und C2/3) entspringen. In seinem Schreiben vom 29. November 2006 hielt er darüberhinaus fest, es sei nicht zulässig, aus dem Fehlen bildgebend nachgewiesener Veränderungen im oberen Bereich zu schliessen, dieser Bereich könne keine Schmerzen verursachen. 
4.3 Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, erfüllt das Gutachten von Dr. med. P.________ vom 14. November 2004 die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien; insbesondere ist es nachvollziehbar begründet und leuchtet in den Schlussfolgerungen ein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juli 2005 darauf hinwies, dass nicht mit absoluter Sicherheit eine genaue prozentuale Angabe gemacht werden könne, wie stark die aktuelle Symptomatik krankheitsbedingt oder unfallbedingt zu werten ist. Auch der behandelnde Arzt hielt in seiner Stellungnahme vom 29. November 2006 fest, dass eine verlässliche, streng naturwissenschaftliche Prognose, wie sich der Krankheitsverlauf ohne den Unfall entwickelt hätte, nicht abgegeben werden kann. Eine solche ist indessen auch nicht nötig: Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 U 363 S. 45 E. 2 [U 355/98]; 1994 U 206 S. 326 E. 3b [U 180/93]). Dies bedeutet, dass die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen hat, die sie von allen möglichen Geschehnisabläufen für die wahrscheinlichste hält (BGE 119 V 7 E. 3c/aa S. 9). Die Regel, wonach die entsprechende Beweislast - anders als die Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der Versicherten, sondern beim Unfallversicherer liegt (RKUV 1994 U 206 S. 326 E. 3b [U 180/93]), würde sich erst dann zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken, wenn es nach Würdigung der gesamten Umstände als gleich wahrscheinlich erschiene, dass die Symptomatik krankheitsbedingt zu werten ist, wie dass sie als unfallbedingt anzusehen ist. So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. 
4.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist zwar davon auszugehen, dass ein streng naturwissenschaftlicher Beweis, dass die noch bestehende Symptomatik krankheitsbedingt verursacht wurde, so wenig zu erbringen ist, wie jener, dass sie als unfallkausal zu werten ist. Mit Blick auf die möglichen Geschehnisabläufe erscheint jedoch die Ansicht von Dr. med. P.________, dass die über drei Jahre nach dem Unfall noch gegebenen Beschwerden durch die bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule verursacht wurden, als wahrscheinlicher als jene von Dr. med. K.________, wonach die Beschwerden ihre Wurzel in einer bildgebend nicht nachweisbaren - allenfalls unfallkausalen - Problematik in der oberen Halswirbelsäule haben. Damit ist mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Status quo sine erreicht wurde. Die Leistungseinstellung war somit rechtens. 
5. 
Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 ff. [U 282/00]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für den ärztlichen Bericht des Dr. med. K.________ vom 29. November 2006 nicht stattzugeben ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 27. Februar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer