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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_856/2008 
 
Urteil vom 27. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 11. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________ (Jg. 1950) meldete sich am 5. Oktober 2005 mit dem Hinweis auf vestibuläre Erkrankung und Herzleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung und Rente). Aufgrund ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art lehnte die IV-Stelle Nidwalden das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2007 mangels rentenrelevanter Invalidität ab. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 11. Februar 2008 ab. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 60 Prozent mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 beantragen. 
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), ohne dass eine der in Art. 83 BGG aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es prüft sodann grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu beurteilen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3. 
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall sind, da der Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 9. März 2007 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, jedoch noch die früheren Gesetzesfassungen (nachstehend: aArt.) anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. 
 
3.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die Bestimmungen und Grundsätze betreffend die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (aArt. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zum Stellenwert der internen Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urteile 9C_55/2008 vom vom 26. Mai 2008; I 143/07 vom 14. September 2007). 
 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 9. März 2007 zu Recht bestätigt hat, mit welcher die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Invalidität abgewiesen hat. Keiner Beurteilung bedarf letztinstanzlich der in dieser Verfügung verneinte Anspruch auf berufliche Massnahmen, da es diesbezüglich an einem expliziten Antrag und einer entsprechenden Begründung fehlt (vgl. E. 2 hievor). 
 
4.1 Das kantonale Gericht hat die umfassenden medizinischen Unterlagen einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Es betrifft dies namentlich die Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 27. November 2005, 14. April 2006 und 2. August 2007, des Kardiologen Dr. med. S.________ vom 31. Januar und 21. Oktober 2005, des Radiologen Dr. med. T.________ vom 21. Juli 2004, der Neurologin Dr. med. E.________ vom 4. Januar 2005 und das psychiatrisch/neurologische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 18. Dezember 2006. Überdies nahm Dr. med. A.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 31. Januar und 25. April 2006 sowie am 16. Januar und 29. Mai 2007 zu den vorhandenen medizinischen Unterlagen Stellung. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit im EDV Bereich als auch in einer anderen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dabei hat sie erwogen, für den geklagten Dauerschwindel sei trotz umfassender medizinischer Abklärung kein objektivierbares klinisches Korrelat gefunden worden. Die Gleichgewichtsprüfungen durch Dres. E.________ und G.________ seien unauffällig gewesen und es habe keine Hinweise auf ein neurologisches Leiden gegeben. Objektiviert worden seien einzig in der Untersuchung bei Dr. med. S.________ vom 31. Januar 2005 zuerst vagovasale Synkopen und später bei Besserung der Symptomatik, gemäss Bericht vom 21. Oktober 2005 lediglich noch Praesynkopen (Beinaheohnmachten bzw. Schwäche- und Schwindelanfälle ohne Bewusstseinsverlust). Der behandelnde Hausarzt habe aufgrund der Angaben des Versicherten im Bericht vom 14. April 2006 ebenfalls lediglich etwa ein bis zweimal pro Woche auftretende Praesynkopen erwähnt. Damit sei indessen kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Da keine Hinweise für eine HNO-Ursache der Schwindelbeschwerden vorlägen, könne diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Berichte der Kardiologie des Spitals X.________ vom 21. September und 20. November 2007 sowie der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ vom 15. November 2007 vermögen nach den Feststellungen der Vorinstanz an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da auch im Rahmen dieser Untersuchungen keine Ursache der Schwindelattacken habe gefunden werden können. 
 
4.2 Mit dem beschwerdeführerischen Einwand, der medizinische Sachverhalt sei in kardiologischer Hinsicht wie auch bezüglich der HNO-Problematik ungenügend abgeklärt, hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass es keine Hinweise für eine HNO-Ursache der Beschwerden gebe, nachdem die Gleichgewichtsprüfungen bei Dr. med. E.________ und Dr. med. G.________ unauffällig gewesen seien und die Schwindelproblematik insbesondere auch aus kardiologischer Sicht hinreichend abgeklärt worden sei. Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen vermitteln hinreichende Aufschlüsse, um sich ein zuverlässiges Bild von der gesundheitlichen Situation im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 9. März 2007 (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 f. mit Hinweisen) zu machen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zufolge ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit einer Verletzung von Art. 69 Abs. 2 IVV, Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG gesprochen werden. Ergänzende Erhebungen erübrigen sich, wären von solchen in - antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) - doch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche sich auf die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs auswirken könnten. 
 
4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze sich bezüglich der gesundheitlichen Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A.________ vom 29. Mai 2007. Da dieser weder Kardiologe noch HNO-Spezialist sei, komme seinem Bericht kein voller Beweiswert zu. Diesem internen Bericht kommt insofern keine selbständige Bedeutung zu, als er nicht auf eigenständigen Erhebungen beruht. Seine Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil I 143/07 vom 14. September 2007). Aufgabe von Verwaltung und erstinstanzlichem Gericht ist es, aus unterschiedlich lautenden fachärztlichen Stellungnahmen und den darin zum Ausdruck gebrachten Meinungen die ihnen richtig erscheinenden Schlüsse zu ziehen. Dies geschieht im Rahmen der pflichtgemässen Beweiswürdigung, welche als Tatfrage einer letztinstanzlichen Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich nicht zugänglich ist. Das kantonale Gericht hat sich nicht unbesehen der Auffassung des Dr. med. A.________ angeschlossen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich aufgrund der Erkenntnisse des RAD-Arztes gewonnen, sondern in Würdigung der auf mannigfachen Untersuchungen beruhenden Arztberichte aus verschiedenen Spezialgebieten. Eine Missachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Anders als im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 9C_341/2008 vom 23. September 2008 stehen vorliegend zudem keine divergierenden Angaben verschiedener Spezialärzte im Raum, welche ergänzende fachmedizinische Untersuchungen unabdingbar machen würden. 
 
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden, indem die Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf Praesynkopen und nicht gestützt auf die von Dr. med. S.________ am 31. Januar 2005 diagnostizierten neurokardialen bzw. vagovasalen Synkopen beurteilt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere kann aus dem Bericht des Kardiologen vom 21. Oktober 2005 ohne weiteres geschlossen werden, dass sich die Symptomatik insofern gebessert hat, als lediglich noch Praesynkopen vorlagen, zumal auch der Hausarzt im Bericht vom 14. April 2006 von Praesynkopen ausgeht. Von einer ungeklärten Diskrepanz zwischen den beiden Berichten des Kardiologen kann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht die Rede sein. Damit erübrigt es sich, auf die Vorbringen zur statistischen Häufigkeit von plötzlichen Stürzen bei Patienten mit Synkopen und weitere mit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung einhergehende Erschwernisse näher einzugehen. 
 
4.5 Auch mit seinen weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass und weshalb das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Arbeitsfähigkeit nicht gebunden wäre. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten Sturzes vom 7. Juli 2008 und die dabei erlittenen Rippenbrüche, da damit neue Tatsachen vorliegen, welche sich nach dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 9. März 2007 ereignet haben. Bezüglich des Autounfalles vom 5. August 2006 gilt es darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G.________ in seiner am 19. September 2006 durchgeführten Untersuchung diesbezüglich laut Gutachten vom 18. Dezember 2006 keine neurologischen Ausfälle feststellen konnte und seiner Ansicht nach mit einem günstigen Verlauf zu rechnen war. Dieser Arzt konnte auch keine psychiatrische Erkrankung mit relevanter anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben. Die von anderen Ärzten beschriebene Hyposomnie bezeichnete Dr. med. G.________ als gut therapierbar, so dass vom Versicherten keine relevante Schlafstörung mehr angegeben werde. Wenn Dr. med. C.________ im Bericht vom 2. August 2007 anführt, das Beschwerdebild in Form von Dauerschwindel habe sich seit dem Autounfall subjektiv massiv verschlimmert, und die Arbeitsfähigkeit sei durch den Dauerschwindel, die noch immer auftretenden Bewusstseinsstörungen und das chronische Müdigkeitssyndrom mit Konzentrationsstörungen beeinträchtigt, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dies von den Fachärzten nicht bestätigt wurde. Soweit im Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ vom 15. November 2007 ein sich chronifizierendes Schmerzsyndrom erwähnt wird, beschlägt dies ebenfalls einen erst nach dem Erlass der Verfügung vom 9. März 2007 eingetretenen und vorliegend daher nicht zu beurteilenden Sachverhalt. Inwiefern sodann eine allenfalls reduzierte Fahrtauglichkeit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun, zumal er selber am 12. Januar 2006 gegenüber dem Berufsberater angab, er versuche, seine Aufträge vermehrt von seinem EDV-Netzwerk von zuhause aus zu erledigen, um nicht auf das Auto angewiesen zu sein. 
 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Februar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Hofer