Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_76/2014, 6B_77/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_76/2014  
A.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
und  
 
6B_77/2014  
B.X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übertretung von Volksschulgesetz und -verordnung, 
 
Beschwerde gegen zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. November 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführer haben zwei Töchter, die in C.________ die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Am 22. Februar 2012 stellten sie ein Gesuch um Dispensation vom Unterricht, um vor den Sommerferien vom 3. bis 13. Juli 2012 ein Space Camp in den USA zu besuchen. Nachdem das Gesuch durch die Schulbehörden am 20. März 2012 abgewiesen und diese Abweisung durch den Bezirksrat Hinwil am 25. Mai 2012 bestätigt worden waren, meldeten die Beschwerdeführer die Kinder vom Unterricht mit dem Hinweis ab, sie würden während zwölf Wochen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Privatunterrichts unterrichtet. Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich machte die Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 11. Juni 2012 auf die Rechtslage aufmerksam und wies sie darauf hin, dass ihr Vorgehen, den Entscheid der Schulpflege und des Bezirksrats mit Privatunterricht zu umgehen, rechtsmissbräuchlich sei. Trotz weiterer Belehrungen durch die Schulbehörden und die Bildungsdirektion erschienen die Kinder in der Zeit vom 6. und vom 9. bis 13. Juli 2012 nicht zum Unterricht. 
 
 Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, sie hätten als Inhaber der elterlichen Sorge vorsätzlich gegen die ihnen nach der Volksschulgesetzgebung auferlegte Elternpflicht verstossen. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte sie am 22. November 2013 im Berufungsverfahren zu Bussen von je Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. Die Gerichtskosten wurden den Bescherdeführern auferlegt. 
 
 Die Beschwerdeführer beantragen mit zwei getrennten Eingaben beim Bundesgericht einen Freispruch und eventualiter eine geringere Strafe sowie eine Halbierung der Gerichtskosten. Da es um die gleiche Sache geht, sind die beiden Verfahren zu vereinen. 
 
2.  
 
 Da es um eine Strafsache geht, sind die als Berufungserklärung bezeichneten Eingaben als Beschwerden im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
3.  
 
 Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist in der Eingabe selber zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Hinweis auf das kantonale Berufungsverfahren ist unzulässig. 
 
4.  
 
 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, sie hätten nicht vorsätzlich gegen das Volksschulgesetz verstossen und auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Der regelmässige Schulbesuch der Kinder sei gewährleistet gewesen. Eventualiter liege ein Rechtsirrtum ihrerseits vor, denn es sei ihnen zum Zeitpunkt der Tat nicht bewusst gewesen, rechtswidrig zu handeln (Beschwerde S. 1). 
 
 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ging es den Beschwerdeführern von Anfang an darum, mittels der Anmeldung von Privatunterricht den rechtskräftigen Entscheid der Schulbehörden, die das Dispensationsgesuch abgewiesen hatten, und den Schulferienplan zu umgehen und eine Woche früher in die USA in die Ferien zu fahren (Urteil S. 8/9). Was daran offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. 
 
 In rechtlicher Hinsicht kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 10-13 E. 2). Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handelten. Angesichts der Vorgeschichte kann davon, dass sie sich in einem Irrtum befanden, keine Rede sein. 
 
5.  
 
 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 5 und 9 BV. Indem die Schulpflege heimlich und ohne Wissen der Eltern eine Anzeige vorbereitete und sie im Rechtsirrtum beliess, habe sie gegen Treu und Glauben verstossen (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen ist abwegig, denn den Bescherdeführern war klar, dass ihr Verhalten Konsequenzen haben wird. 
 
6.  
 
 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 10 BV, da sie nur von ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Bewegungsfreiheit Gebrauch gemacht hätten (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen dringt nicht durch, denn die genannten Rechte können zur Sicherstellung der obligatorischen Schulpflicht eingeschränkt werden. 
 
7.  
 
 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung von Art. 20 BV geltend. Sie seien der Ansicht gewesen, dass der Besuch des Space Camps ein Weiterbildung sei, und hätten bei den Töchtern das Lernen und insbesondere das freiwillige Lernen fördern wollen (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn es hat nichts mit der gewährleisteten Lehre und Forschung zu tun. 
 
8.  
 
 In Bezug auf den Eventualantrag auf eine geringere Strafe finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen, weshalb sie insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. 
 
9.  
 
 In Bezug auf den Eventualantrag auf eine Halbierung der kantonalen Gerichtskosten machen die Beschwerdeführer geltend, die beiden Verfahren gegen sie als Eltern seien gleich gewesen und gleichzeitig geführt worden. Es belaste die Familie finanziell sehr, zweimal die vollen Gerichtskosten bezahlen zu müssen. Aus diesen Vorbringen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Kostenauflage gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. 
 
10.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Bescherdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_76/2014 und 6B_77/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn