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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_78/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Gisler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Uri vom 19. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der IV-Stelle Uri vom 30. Januar 2015 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 19. Dezember 2014 betreffend Invalidenrente, 
in Erwägung, 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Sache an die IV-Stelle zurückweist, damit diese auf das Rentengesuch eintrete und die notwendigen Abklärungen vornehme, um einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 mit Hinweisen), 
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG), 
 
dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen), 
dass die beschwerdeführende IV-Stelle ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht einmal im Ansatz nachkommt, sondern lediglich - unzutreffend - festhält, beim angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid, 
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Februar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger