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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_6/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts 
Schwyz vom 21. Dezember 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Schwyz dem Beschwerdeführer am 22. August 2016 in einem Rechtsmittelverfahren betreffend eine Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 6'053.10 aus Auftrag eine Nachfrist bis 6. September 2016 ansetzte, um den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, unter Hinweis, im Unterlassungsfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten; 
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2016 ein Gesuch um Ratenzahlung stellte, welches das Kantonsgericht mit Verfügung vom 7. September 2016 abwies, wobei es auch ein Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. September 2016 abwies; 
dass das Bundesgericht auf zwei vom Beschwerdeführer gegen die kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 22. August 2016 und vom 7. September 2016 erhobene Beschwerden mit Urteil vom 28. November 2016 nicht eintrat (Verfahren 4D_67/2016 und 4D_73/2016); 
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2017 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4); 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte; 
dass der Beschwerdeführer zwar das Diskriminierungsverbot bzw. die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sowie die EMRK erwähnt, eine Verletzung der entsprechenden Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann