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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_151/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 27. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Secklehner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 28. Oktober 2016. 
 
 
Erwägungen:  
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2017 zurückgezogen. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill