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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_138/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Staffelbach, 
Dorfstrasse 11, 5053 Staffelbach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2018 (WBE.2017.509). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Februar 2018 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids u.a. ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt, ansonsten die Beschwerdeschrift keine sachbezogene Begründung aufweist, 
dass die vorliegende Eingabe den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, da darin mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten in verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll, 
dass damit keine rechtsgültige Beschwerde vorliegt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits im kürzlich mit Urteil vom 15. Januar 2018 erledigten Verfahren 8C_907/2017 unter anderem über die Modalitäten betreffend Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands informiert hat, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege von vornherein (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG noch einmal ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
dass der Beschwerdeführer allerdings inskünftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz