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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_114/2023  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG in Liquidation, 
handelnd durch C.________ und D.________, 
c/o A.________ AG in Liquidation, 
2. B.________, 
vertreten durch D.________, c/o A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guy Krayenbühl, a.o. Staatsanwalt des Bundes, c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sistierung der Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 7. Februar 2023 (BB.2023.15-16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Bundesanwaltschaft führte über mehrere Jahre eine Strafuntersuchung u.a. gegen E.________. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Sicherstellung und Beschlagnahmung von Vermögenswerten. Am 10. Dezember 2013 erhob C.________ als damaliger Verwaltungsrat der A.________ AG Strafanzeige gegen die fallführenden Staatsanwälte des Bundes und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei wegen Veruntreuung von EUR 36'000.--. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft beauftragte am 3. März 2014 Guy Krayenbühl als a.o. Staatsanwalt des Bundes mit der Strafuntersuchung. Dieser sistierte mit Verfügung vom 12. Februar 2021 die Strafuntersuchung. Dagegen erhoben die "A.________ AG in Liquidation" und D.________ "als ehemaliger Liquidator der A.________ AG in Liquidation" und "Rechtsvertreter von B.________" Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 7. Februar 2023 nicht eintrat. 
 
2.  
Die A.________ AG in Liquidation und B.________ führen mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 7. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG), worauf die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 7. Februar 2023 explizit hingewiesen hat. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. 
Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, Guy Krayenbühl, a.o. Staatsanwalt des Bundes, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli