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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_684/2022  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mattias Dolder, 
Beschwerdegegner, 
 
D.________, 
 
Gegenstand 
Unterhalt und weitere Kinderbelange, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, 
vom 1. Juli 2022 (ERZ 19 46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (geb. 2001) und C.________ (geb. 2005) sind die Kinder (Beschwerdegegner) der nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden A.________ (Beschwerdeführer) und D.________. Seit 2011 stehen die Kinder unter Beistandschaft. A.________ hat die Vaterschaft zu beiden Kindern am 14. März 2012 anerkannt.  
 
A.b. Seit 29. Mai 2012 ist beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Unterhaltsklage gegen A.________ hängig.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 29. April 2019 regelte das Kantonsgericht die Kinderbelange. Namentlich wies es der Mutter die alleinige elterliche Sorge über B.________ und C.________ zu, stellte fest, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben und unter ihrer Obhut stehen und regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern. Sodann verpflichtete es den Vater, an den indexierten Unterhalt von B.________ rückwirkend ab 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2013 monatlich Fr. 1'200.-- sowie vom 1. Januar 2014 bis Ausbildungsabschluss monatlich Fr. 1'500.-- zu bezahlen (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) sowie an den indexierten Unterhalt von C.________ rückwirkend ab 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2016 monatlich Fr. 1'200.-- und ab 1. Januar 2017 bis Ausbildungsabschluss monatlich Fr. 1'500.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen. An diese Unterhaltszahlungen rechnete das Kantonsgericht die vom Vater bereits getätigten Zahlungen in der Höhe von Fr. 997.65 und Fr. 1'000.-- zu je 50 % den Kindern an.  
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Berufung an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Der Rechtsvertreter der beiden Kinder erklärte Anschlussberufung.  
 
B.b. B.________ erreichte am 2019 die Volljährigkeit und verlegte ihre Schriften am 30. April 2020 nach Deutschland.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 1. Juli 2022 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut, soweit es darauf eintrat und soweit das Verfahren wegen Volljährigkeit und Wegszugs von B.________ ins Ausland nicht gegenstandslos geworden ist. Die Anschlussberufung hiess es gut. Im Einzelnen traf das Obergericht die folgenden Regelungen: Den Eltern wies es die gemeinsame elterliche Sorge zu und verzichtete auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und C.________. Sodann verpflichtete es den Vater, monatlich folgende Unterhaltsbeiträge an B.________ zu leisten: ab 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 Fr. 990.--; ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 1'420.--; ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 1'310.--; ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 1'410.--; ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'500.--; ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 Fr. 280.-- und an C.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge: ab 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 Fr. 990.--; ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 1'210.--; ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 1'100.--; ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 1'200.--; ab 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'500.--; ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 Fr. 280.-- und ab 1. Januar 2020 bis 30. September 2023 Fr. 1'500.-- (Dispositivziffer 8). An diese Unterhaltszahlungen rechnete das Obergericht die vom Vater getätigten Zahlungen von Fr. 997.65 und Fr. 1'000.-- zu je 50 % den Kindern an. Weiter verpflichtete das Obergericht den Vater, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 630.-- ab 1. Oktober 2023 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung an C.________ zu bezahlen (Dispositivziffer 9). Sämtliche Unterhaltsbeiträge sind jeweils zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu verstehen und basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Mai 2022 (Dispositivziffer 10). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- auferlegte das Obergericht zu 7/8 dem Vater und zu 1/8 der Mutter (Dispositivziffer 11).  
 
C.  
 
C.a. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. September 2022 an das Bundesgericht. Er stellt folgende Anträge:  
 
1. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. Juli 2022 aufzuheben und es seien die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt neu festzusetzen: 
für B.________ ab 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 Fr. 200.--; ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 842.80; ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 536.--; ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 677.80; ab 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Fr. 1'095.30; ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 Fr. 1'042.80; ab 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 Fr. 1'048.14; ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 1'194.07; ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'142.77; ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 Fr. 0.--; ab 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 Fr. 0.--; ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 0.--; ab Januar 2020 Fr. 0.--; 
für C.________ ab 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 Fr. 200.--; ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 632.80; ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 536.--; ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 677.80; ab 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Fr. 885.30; ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 Fr. 1'042.80; ab 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 Fr. 1'048.14; ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 Fr. 1'194.07; ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'142.77; ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 Fr. 0.--; ab 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 Fr. 0.--; ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 0.--; ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 Fr. 1'337.39; ab 1. April 2020 bis 30. September 2021 Fr. 1'317.39; ab 1. Oktober 2021 bis 30. September 2023 Fr. 1'284.06. 
2. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. Juli 2022 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von maximal Fr. 377.15 an C.________ ab dem 1. Oktober 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu verpflichten. 
3. Es sei Dispositivziffer 11 des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. Juli 2022 vollständig aufzuheben. 
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Kinderbelange (elterliche Sorge, Wohnsitz der Kinder, Obhut, persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) entschieden hat. Vor Bundesgericht dreht sich der Streit nur noch um die Höhe des Kindesunterhalts (Art. 276 ff. ZGB) und damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (BGE 139 II 404 E. 12.1; 116 II 493 E. 2b). Der Streit um die vorinstanzlichen Verfahrenskosten folgt dem Rechtsweg der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; Urteil 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1 mit Hinweisen). Der Streitwert bestimmt sich, unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat und welcher Betrag vor Bundesgericht noch streitig ist (BGE 137 III 47 E. 1.2.2), nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Vorliegend ist die Streitwertgrenze aufgrund der umstrittenen Kindesunterhaltsbeiträge für die beiden Kinder ohne weiteres erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) eingereicht hat.  
 
1.2. Dem angefochtenen Entscheid liegt ein internationaler Sachverhalt zugrunde, denn der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Spanien, die Tochter lebt in Deutschland und die Mutter mit dem Sohn in der Schweiz. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie die Anwendung schweizerischen Rechts sind unproblematisch und werden von keiner Partei bestritten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweis). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf die früheren Rechtsschriften reicht nicht aus (BGE 138 III 252 E. 3.2, in fine). Auf eine unzureichend begründete Beschwerde wird nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis).  
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
1.4. Soweit die Festsetzung von Unterhalt infrage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 III 353; je mit Hinweisen). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 141 III 97 E. 11.2).  
 
1.5. Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite des Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe der vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegner. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Obergericht berechnete den Kindesunterhalt (auch rückwirkend) anhand der zweistufig-konkreten Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung genannt; BGE 147 III 265 E. 6.6; 144 III 481 E. 4.1 S. 485; 144 III 377 E. 7 S. 379). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf bzw. der gebührende Unterhalt der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt; dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7).  
 
2.1.2. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Kindesunterhaltsbeiträge rückwirkend für 11 Jahre zu beurteilen waren und sich in dieser Zeitspanne die massgebenden Verhältnisse mehrmals änderten, nahm das Obergericht eine separate Unterhaltsberechnung für 17 zeitliche Phasen vor. Den konkreten Berechnungen schickte es folgende Überlegungen voraus. Es stellte zunächst fest, der Beschwerdeführer sei noch nie einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen mittels Liegenschaften- und Zinserträgen sowie Zuwendungen seiner vermögenden Eltern bestritten. Das Obergericht bestimmte demzufolge das Einkommen des Beschwerdeführers anhand des durchschnittlichen Netto-Liegenschaftenertrags seit Juni 2011, des kapitalisierten Netto-Gewinns aus drei Liegenschaftenverkäufen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die der Beschwerdeführer während August 2016 bis September 2018 ausgeübt habe. Damit kam das Obergericht auf ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 5'000.--/Monat. Sodann ermittelte es den Bedarf des Beschwerdeführers anhand des Grundbetrags von Fr. 850.-- (Konkubinat), der Wohnkosten von Fr. 625.--, der Krankenkasse und Arztkosten von Fr. 260.--, der Versicherungen von Fr. 60.-- und einer Kommunikationspauschale von Fr. 105.--. Den so errechneten Bedarf von Fr. 1'900.-- kürzte es um einen Drittel aufgrund des tieferen Preisniveaus in Spanien und zählte die Besuchskosten von Fr. 100.--/Monat sowie die Steuern (ausser für die Jahre 2018 und 2019 aufgrund des tiefen Einkommens des Beschwerdeführers) hinzu. Bei der Mutter berücksichtigte das Obergericht ein durchschnittliches Einkommen seit 2011 von weniger als Fr. 4'500.-- und den Umstand, dass die Mutter ab Volljährigkeit von C.________ einen Netto-Lohn von rund Fr. 7'700.--/Monat bei einem vollen Pensum erzielen könnte (hypothetisches Einkommen). Damit könne die Mutter ihren eigenen, unbestritten gebliebenen Bedarf, wie ihn die erste Instanz festgestellt habe, decken. Folglich schied das Obergericht keinen Betreuungsunterhalt aus. Weil der Bedarf der Mutter unbestritten geblieben war, verzichtete das Obergericht ausserdem auf eine konkrete Ermittlung des Bedarfs. Bei den Beschwerdegegnern berücksichtigte das Obergericht die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie das Einkommen von B.________ ab August 2019. Für B.________ ermittelte das Obergericht einen familienrechtlichen Grundbedarf für Juni 2011 bis Dezember 2011 von Fr. 825.--, für Januar 2012 bis Juni 2019 von Fr. 1'035.--, für Juli 2019 bis Dezember 2019 von Fr. 1'135.--, für Januar 2020 bis Juli 2021 von Fr. 1'994.-- und ab August 2021 von Fr. 2'144.--. Für C.________ errechnete das Obergericht einen familienrechtlichen Grundbedarf für Juni 2011 bis September 2015 von Fr. 825.--, für Oktober 2015 bis September 2023 von Fr. 1'035.-- und ab Oktober 2023 von Fr. 1'546.--.  
 
2.1.3. Die 17 zeitliche Phasen der Unterhaltsberechnung können wie folgt zusammengefasst werden: Während den ersten vier Phasen (1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2014) konnte das Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 5'616.-- festgesetzt werden, während sein familienrechtlicher Grundbedarf aufgrund der unterschiedlich hohen Steuerlast variierte. Es resultierten unterschiedlich hohe Kindesunterhaltsbeiträge zwischen Fr. 992.-- und Fr. 1'424.--. In den Phasen 5 bis 9 (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017) erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen zwischen Fr. 7'416.-- und Fr. 8'357.--. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem für die Kinder resultierenden Überschussanteil und ihrem Grundbedarf begrenzte das Obergericht den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'500.--. In der Phase 10 (1. Januar 2018 bis 30. September 2018) erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 1'709.--. Diesfalls war das Existenzminimum der beiden Kinder nicht gedeckt. Das Obergericht teilte daher die gesamte freie Quote von Fr. 552.-- anteilsmässig auf die beiden Kinder auf. In der Phase 11 und 12 (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019) konnte der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen von Fr. 925.-- nicht einmal mehr sein eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'157.-- decken, weshalb das Obergericht keinen Kindesunterhalt sprach. Die Phase 13 (ab Januar 2020) bezieht sich auf B.________, die zu dieser Zeit nach Deutschland auswanderte (vgl. vorne Bst. B.b). Das Obergericht stellte fest, dass es B.________ aufgrund ihres Einkommens in Deutschland möglich sei, für ihren Bedarf selbständig aufzukommen, weshalb es B.________ ab 1. Januar 2020 keinen Kindesunterhalt zusprach. Die Phasen 14 bis 16 (1. Januar bis 30. September 2023) beziehen sich auf C.________. Aufgrund der erneut guten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (Fr. 7'575.--) resultierte für C.________ ein im Verhältnis zu seinem Grundbedarf relativ hoher Überschussanteil und das Obergericht begrenzte den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'500.--. In der letzten Phase 17 (ab 1. Oktober 2023) berücksichtigte das Obergericht das ähnlich hohe hypothetische Einkommen der Mutter im Vergleich zum Einkommen des Beschwerdeführers und sprach C.________ gleich grosse Anteile der Eltern am Barbedarf von Fr. 630.-- zu.  
 
2.2. Die grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen wird nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten sind die Leistungsfähigkeit der Mutter und diejenige der Kinder. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht indes vor, seinen Bedarf und sein Einkommen in verschiedener Hinsicht willkürlich (Art. 9 BV; vgl. vorne E. 1.5) festgestellt zu haben. Im Einzelnen macht er geltend, was folgt:  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei fälschlicherweise von einem Konkubinat ausgegangen und habe daher einen zu tiefen Grundbetrag berücksichtigt.  
 
2.3.1. Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe im Januar 2013 ausgesagt, eine Freundin namens E.________ zu haben. Diese habe ihrerseits im November 2013 unterschriftlich bestätigt, der Beschwerdeführer wohne seit August 2011 bei ihr und sie komme alleine für Kost und Logis auf. Zirka ein Jahr später habe sie bestätigt, der Beschwerdeführer wohne als ihr Untermieter bei ihr. Der Beschwerdeführer habe zudem von August 2016 bis September 2018 in einem Arbeitsverhältnis mit E.________ gestanden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung von E.________ vom 22. Juli 2020 eingereicht, wonach sie nie mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe. Das Obergericht erachtete die letzte Bestätigung als gegenüber den vorherigen Bestätigungen offensichtlich widersprüchlich, weshalb es darauf nicht abstellte und weiterhin von einer Wohn-/Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ ausging.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz aus den widersprüchlichen Beweisofferten den Schluss ziehe, er würde in einem Konkubinat leben. Es sei aktenwidrig und willkürlich von einem Untermiet- und Arbeitsverhältnis auf ein langjähriges Konkubinat zu schliessen. Von 2011 bis 2014 habe er bei E.________ gelebt, da er auf zeitlich beschränkte finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen sei. Ab 2014 habe jedoch kein Konkubinat mehr bestanden. Um ein qualifiziertes Konkubinat habe es sich nie gehandelt. Bis heute lebe er alleine, so dass sein Grundbetrag auf Fr. 1'200 zu erhöhen sei.  
 
2.3.3. Damit stellt der Beschwerdeführer seine eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Eine fundierte, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Sachverhaltsrüge (vgl. vorne E. 1.5), warum das Obergericht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen das Willkürverbot verstossen haben soll, bringt er damit nicht vor. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, vor der Vorinstanz belegt zu haben, dass er nicht in einer Wohn-/Lebensgemeinschaft lebe, wie er behauptet. Die Behauptung des Beschwerdeführers bleibt somit unsubstanziiert und rein appellatorisch, sodass auf die Rüge mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berücksichtigung des 1/3-Abzugs für die tieferen Lebenshaltungskosten auf seinem gesamten Bedarf (ohne Steuern und Besuchskosten).  
 
2.4.1. Er macht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie den Landeskosten-Index von Spanien (Abzug 1/3 im Verhältnis zur Schweiz) nicht nur auf dem Grundbetrag berücksichtigt habe. Bei den Bedarfspositionen Wohnkosten von Fr. 625.--, Krankenkasse und Arztkosten von Fr. 260.--, Versicherungen von Fr. 60.-- und Kommunikation von Fr. 105.-- handle es sich bereits um tatsächliche Ausgaben in Spanien, die gegenüber jenen in der Schweiz tiefer seien. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz diese tatsächlich in Spanien anfallenden Kosten erneut um einen Drittel reduziere.  
 
2.4.2. Für die Ermittlung des Bedarfs ist die Berücksichtigung einer Kaufkraftdifferenz zwischen der Schweiz und dem Aufenthaltsland des Unterhaltsgläubigers oder Unterhaltsschuldners zulässig und entspricht ständiger Praxis (vgl. Urteile 5A_904/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.6.3; 5A_685/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4.7; 5A_246/2015 vom 28. August 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen). Kaufkraftdifferenzen lassen sich namentlich anhand der vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Preisniveauindizes im internationalen Vergleich für das Jahr 2021 (vgl. <https://www.bfs.admin.ch> unter Statistiken finden > 05 - Preise > Internationale Preisvergleiche > Preisniveauindizes; besucht am 14. Februar 2023) ermitteln. Das Obergericht hat den Bedarf ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; nachstehend Richtlinien SchKG) ermittelt; es hat also auf die für die Schweiz geltenden Massstäbe abgestellt und erst danach einen (pauschalen) Kaufkraftabzug vorgenommen. Die Behauptung, das Obergericht habe bei den Bedarfspositionen Wohnkosten von Fr. 625.--, Krankenkasse und Arztkosten von Fr. 260.--, Versicherungen von Fr. 60.-- und Kommunikation von Fr. 105.-- bereits das spanische Preisniveau berücksichtigt, bleibt unsubstanziiert. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Position Wohnkosten, welche das Obergericht aufgrund des Konkubinats (vorne E. 2.3) bloss anteilsmässig berücksichtigt hat (vgl. Ziff. II Richtlinien SchKG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dem Obergericht sachdienliche Belege, namentlich Rechnungen aus Spanien, unterbreitet zu haben. Da er die Höhe des vom Obergericht gewählten Abzugs (einen Drittel) nicht beanstandet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.  
 
2.5. Streitig ist weiter die Höhe der Besuchskosten, die das Obergericht dem Beschwerdeführer an seinen Bedarf angerechnet hat.  
 
2.5.1. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer Fr. 100.--/Monat an die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten angerechnet. Es erwog, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass Kosten in der von ihm behaupteten Höhe (vor der Vorinstanz noch Fr. 450.--/Monat) in den vergangenen 11 Jahren tatsächlich entstanden seien. Aus den Akten habe sich jedoch ergeben, dass Kontakte zu den Kindern, wenn auch selten, stattgefunden hätten. Für die damit verbundenen Auslagen erscheine ein Betrag von Fr. 100.-- als angemessen.  
 
2.5.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, C.________ verbringe gemäss der mit dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. April 2019 festgesetzten Betreuungszeiten jährlich zwei Wochen Sommerferien und eine Woche Herbstferien bei ihm in Spanien. Die Annahme des Obergerichts, die vier Flüge pro Jahr würden Fr. 1'200.-- kosten, sei willkürlich. Die Besuchskosten seien daher auf Fr. 200.-- pro Kind festzusetzen, d.h. insgesamt Fr. 400.--/Monat. Zwar sei für B.________ kein Besuchsrecht festgesetzt worden, dies ändere jedoch nichts daran, dass sie ein Recht auf regelmässigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe.  
 
2.5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. April 2019. Das Obergericht hat die dort in den Dispositivziffern 2/b und 2/c getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ aufgehoben (Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids) und explizit von einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdefüher und C.________ abgesehen (Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids). Damit fällt das Argumentationsgebäude des Beschwerdeführers in sich zusammen. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen hatte das Kantonsgericht die Reisekosten von C.________ nach Spanien zum Beschwerdeführer und zurück in die Schweiz zu Lasten des Beschwerdeführers erklärt (vgl. Dispositivziffer 2/d des Entscheids des Kantonsgerichts vom 29. April 2019).  
 
2.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Obergericht habe sein Einkommen unrichtig festgestellt.  
 
2.6.1. Er bemängelt, das Obergericht habe bei der Festsetzung des Einkommens nicht berücksichtigt, dass er Rückstellungen für die Altersvorsorge machen müsse. Dabei könne nicht zwischen gesetzlichen Sozialversicherungsabzügen und solchen Rückstellungen, die auf freiwilliger Basis erfolgten, unterschieden werden. Es sei in Anlehnung an die Sozialversicherungsbeiträge 10.55 % (ohne BVG) des Einkommens des Beschwerdeführers als Sparanteil auszuscheiden. Zudem sei ein Anteil BVG von 15 % bzw. 18 % anzurechnen.  
 
2.6.2. Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, es seien ihm Fr. 600.-- für den Aufbau einer Altersvorsorge anzurechnen. Das Obergericht prüfte diesen Antrag als Bedarfsposition und wies ihn ab mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege über bezahlte Prämien an eine Einrichtung der Altersvorsorge eingereicht habe.  
 
2.6.3. Soweit Sozialbeiträge nicht vom Lohn abgezogen werden, können sie gemäss Ziff. II der Richtlinien SchKG als Zuschläge zum Grundbetrag berücksichtigt werden, vorausgesetzt, sie fallen auch tatsächlich an (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.98). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Verfahren vor dem Obergericht keinerlei Belege für regelmässige Einzahlungen an Sozialversicherungseinrichtungen eingereicht zu haben. Von einer willkürlichen Nichtanrechnung kann somit nicht die Rede sein. Der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt bleibt auch diesfalls für das Bundesgericht verbindlich.  
 
3.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da den obsiegenden Beschwerdegegnern mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________ und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad