Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_100/2023
Urteil vom 27. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 (200 22 507 ALV).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 9. Januar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021 verneint wurde. Dies tat sie im Wesentlichen mit der Begründung, ein tatsächlicher Lohnfluss von mindestens Fr. 500.- monatlich (Art. 40 AVIV) lasse sich für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, was nach Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 und Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 AVIV aber Voraussetzung für einen Leistungsbezug wäre.
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, alles unternommen zu haben, um den Lohnfluss zu belegen. Inwiefern die von der Vorinstanz dazu vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht ansatzweise aufgezeigt. Soweit er darüber hinaus die von der B.________ GmbH in Liquidation und C.________ GmbH in den Jahren 2018 bis 2021 geleisteten ALV-Beiträge zurückfordert, so liegt dies ausserhalb dessen, was vor Bundesgericht zum Streitgegenstand erklärt werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG).
4.
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel