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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_125/2024  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 15. Januar 2024 (WBE.2023.408). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 22. November 2023 erhob A.________ (geb. 1972), von Polen, beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) vom 26. Oktober 2023 betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.  
Mit Verfügung vom 27. November 2023 forderte ihn das Verwaltungsgericht auf, bis zum 11. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Diese Verfügung wurde an die in der Beschwerde als Absender angegebene Adresse gesandt, jedoch als "nicht abgeholt" retourniert. 
In der Folge wurde A.________ mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 - unter Androhung des Nichteintretens - eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt. Auch diese Verfügung wurde an die in der Beschwerde als Absender angegebene Adresse gesandt, jedoch ebenfalls als "nicht abgeholt" retourniert. 
 
1.2. Weil der Kostenvorschuss innert dieser letzten Frist nicht geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht, 2. Kammer, mit Urteil vom 15. Januar 2024 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei das angefochtene Urteil zu ändern und es sei seine Beschwerde vom 22. November 2023 erneut zu prüfen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (SR 272), welches vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt, erläutert. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie erwogen, dass der erste Zustellversuch der zweiten Verfügung, mit welcher ihm eine letzte Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, am 19. Dezember 2023 erfolgt sei. Damit habe die siebentägige Abholfrist am 20. Dezember 2023 begonnen und am 27. Dezember 2023 geendet. Somit gelte die Verfügung als am 27. Dezember 2023 zugestellt. Die zehntägige letzte Frist für die Begleichung des Kostenvorschusses habe folglich am 28. Dezember 2023 zu laufen begonnen und - unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden - am 8. Januar 2024 geendet (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3] i.V.m. § 2 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR/AG; SAR 122.600]). Da innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, ist das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 30 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200]) androhungsgemäss nicht eingetreten.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hat. Allfällige Zustellfehler macht er nicht geltend. In seiner Eingabe bringt er im Wesentlichen vor, er habe die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses aufgrund einer Auslandsreise versäumt. Zudem seien ihm die Bestimmungen zum Fristenlauf bzw. zu den Abholfristen nicht bekannt gewesen.  
Mit diesen Ausführungen legt er indessen nicht substanziiert dar, dass und inwiefern die Vorinstanz die massgebenden gesetzlichen Vorschriften willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hat (vgl. E. 2.1 hiervor), indem sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Im Übrigen macht er nicht geltend, dass er bei der Vorinstanz um Wiederherstellung der Frist ersucht habe und ein solches Gesuch vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sei. 
Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov